Zum Jahresende droht Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung
Keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B
Für die Wirksamkeit einer Mängelrüge genügt es inhaltlich, wenn der Auftragnehmer anhand der Mitteilung den durch den Auftraggeber erhobenen Vorwurf und das Abhilfeverlangen erkennen kann.
Im Rahmen eines Generalunternehmervertrages über die Errichtung eines Kinos vereinbarten die Parteien Weiterlesen