Bestrebungen des Gesetzgebers zur Reform des Bauvertragsrechts exitierten bereits seite über einem Jahrzehnt. Konkrete Thesen wurden und werden seit dem ersten Baugerichtstag in Hamm diskutiert. Gerade die aktuell sehr allgemein gehaltenen Thesen des Werkvertragsrechts gaben zwischenzeitlich Anlass konkrete Fakten zu schaffen.
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Erfodernis zur Regelung des Bauvertragsrechts
Sowohl der technische als auch der rechtliche Fortschritt, insbesondere die ständig wachsende Flut an gerichtlichen Entscheidungen geben den Ausschlag wesentliche Fragen konkret zu regeln. Zu nennen sind insbesondere spezelle Regeln für folgende Verträge:
Bauvertrag
Verbrauchervertrag
Architektenvertrag und den
Ingenieurvertrag
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Wesentliche Inhalte der Neuregelung
Erforderlich ist die Neuregelung, weil der Bauvertrag, anders als der Werkvertrag, eine länger Zeitpsanne umfasst. Zu diesen 4 Vertragstypen sind umfassene Neuregelungen in den §§ 650a bis 650u BGB, mit folgenden Kerninhalten, die von dem aktuell geltenden, bisher bekannten Werkvertragsrecht abweichen:
Anordnungsrecht des Bestellers
Möglichkeit der Vergütungsanpassung bei Mehr- und Mindermengen
Konkretisierungen in Bezug auf die Fragen der Abnahme
Bereits bestehende Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wird explizit geregelt
Verbraucher-Bauverträge ehalten eine Baubeschreibungspflicht
Einführung einer Pflicht für beide Parteien zur verbidlichen Bauzeitregelung
Einführung eines Widerrufsrechts für Verbraucher
Obergrenze für Abschlagszahlungen
Sonderregelungen für Ingenieur- und Architektenverträge
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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.empfiehlt: Die akutell angestrebte Neuregelung ist zu empfehlen. Es ist durchaus sinnvoll, wenn seitens des Gesetzgebers neue Leitlinien aufgestellt werden durch die konkrete Fragen detailliert geregelt werden. Die Konsequenz, ein Mehr an Rechtssicherheit, schafft Vertrauen in die tägliche Arbeit. Gerade auch auf der Baustelle.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2016-04-12 21:19:442017-01-25 12:49:49Bauvertragsrechtsreform konform kaufrechtlicher Mängelhaftung
Pfusch, bzw. Mängel am Bau sind auf fast jeder Baustelle ein Thema. Die Frage ob es sich um einen Mangel im technischen Sinne handelt beurteilt sich nach dem Vertragsinhalt.
Einhaltung anerkannter Regeln der Technik
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten ebenfalls als Maßgabe der geschuldeten Leistungen, so dass deren Nichteinhaltung ebenfalls einen Mangel begründen kann. Dazu entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 7. März 2013, Az. VII ZR 134/12, in Bezug auf eine Holztreppe, dass die allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke vorsehen können, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt werden muss.
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Bei der Ausführung der entsprechenden Gewerke ist seitens des Unternehmens darauf zu achten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks eingehalten werden. Sofern eine Abweichung von diesen Regelungen erfolgt, ist unternehmerseitig darauf hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis besteht eine Nachbesserungspflicht, unabhängig davon, ob sich schon ein Mangel, bzw. dessen Symptome gezeigt haben.
Fehlende Nachweise
Das in dem seitens des BGH behandelten Fall einschlägige Regelwerk sah in Bezug auf die eingebaute Holztreppe eine Wangenstärke von 50 mm, bzw. bei entsprechendem Nachweis eine Stärke von 45 mm vor. Der Unternehmer legte weder einen Standsicherheitsnachweis noch einen Zustimmung vor. Dazu behauptete der Auftraggeber, die Wangenstärke von nur 40 mm – wie sie im entschiedenen Fall vorliege – entspreche nicht dem Regelwerk.
Nichtbeachtung technischer Regeln als Mangel
Dazu führte der Bundesgerichtshof, wie auch schon die Vorinstanzen in seiner Entscheidung aus, die Leistung müsse die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, nur dann sei sie nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vertragsgerecht. Entscheidend war deshalb eine Vertragsauslegung nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Infolge der vorliegenden Abweichung von diesem technischen Regelwerk bejahte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Mangels.
Neuherstellungskosten als Vorschussanspruch
Daran anknüpfend konnte der Auftraggeber vorliegend die Kosten für die Neuherstellung auch im Wege des Vorschussanspruchs geltend machen. In Bezug auf die Frage des Umfangs der Mangelbeseitigungsverpflichtung ist zu berücksichtigen, dass schon das Risiko eines zukünftigen Schadens einen Mangel darstellt. Dazu entscheid das OLG Karlsruhe durch Urteil vom 29.11.2013 durch Az. 13 U 80/12 (vom BGH durch Entscheidung vom 26.03.2014, Az. VII ZR 15/14 nicht zur Revision zugelassen, dass bereits das Risiko eines zukünftigen Schadens einen Mangel darstellt.
Keine Beschränkung auf Mangelsymptome
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied dazu für den Fall einer Dachkonstruktion, dass sich der Auftraggeber nicht mit einer Mangelbeseitigung zufrieden geben muss, die sich auf die offensichtlichen Mängel (-symptome) beschränkt.
Vielmehr behalte der Auftraggeber seinen Anspruch auf Erfüllung des Bauvertrages. Dies beinhalte auch eine vollständige Herstellung der vertraglichen Qualität. Schon die fehlende Sicherheit über die Möglichkeiten des vertragsgemäßen Gebrauchs genügt danach für das Bestehen eines Baumangels.
Kompletterneuerung notwendig
In dem entschiedenen Fall ging es um das Fehlen einer Dampfbremse, sog. Dampfsperre. Nach fruchtlosem Fristablauf zur Mängelbeseitigung verlangt der Auftraggeber Vorschuss in Höhe er Kosten für die Erneuerung der Folie, weil einige kleine Beschädigungen vorlagen und nach Durchführung einer so genannten Blower-Door-Messung auch weitere Beschädigungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Entscheiden wurde dementsprechend auch darüber ob sich die Mangelbeseitigung auf die nachgewiesenen Fehlstellen beschränken konnte und durfte oder ob eine vollständige Erneuerung geschuldet war.
Beschränkung auf offensichtliche Fehler unzumutbar
Das OLG Karlsruhe bestätige dazu die zu selbigem Thema bereits ergangenen Urteile des OLG Düsseldorf vom 14.07.1995, Az. 22 U 46/95 und des OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az. 11 U 93/01. Danach besteht Anspruch auf vollständige Erneuerung, weil es für den Auftraggeber nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung auf offensichtliche Fehler zu beschränken. Dies gelte in den entschiedenen Fällen insbesondere auch deshalb, weil die Dichtigkeit des Daches für ein Gebäude von besonderer Bedeutung ist. Das hohe Risiko weitere Mangelfolgeschäden durch eindringende Feuchtigkeit begründe die Unzumutbarkeit für den Auftraggeber und Bauherren, zukünftigen Schadenseintritt erst noch abwarten zu müssen.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.empfiehlt: Zunächst sollte die vertraglich geschuldete Leistung möglichst eindeutig bestimmt sein. Sowohl durch ausdrückliche Formulierung in Bezug auf die einzubauenden Bauteile als auch in Bezug auf die zu beachtenden Regelwerke (DIN-Normen).
Sachverständigenbewertung
Die Frage des Vorliegens eines Mangels sollte vorzugsweise durch Hinzuziehung geeigneten Sachverstands (Sachverständige) beantwortet werden.
Einbeziehung naher Mangelfolgeschäden
Empfehlenswert ist es hierzu, sich nicht nur auf die eigentlichen Mangelfeststellungen zu beschränken sondern auch nahe liegende Mangelfolgeschäden mit einzubeziehen und nicht nur die Mangelbeseitigungsmaßnahmen selbst sondern auch die jeweiligen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden dokumentieren, beschreiben und bewerten zu lassen, um die jeweils erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen festzulegen.
Umfang nach Wirtschaftlichkeitsmaßstab
Von dem Umfang der seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber zu erstattenden Mangelbeseitigungskosten zählen auch und insbesondere sämtliche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten durfte.
Auftraggeber trägt Prognoserisiko
Dabei ist entscheidend, welche Aufwendungen ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten durfte. Maßgeblich für die Betrachtung der Erforderlichkeit ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung eines Drittunternehmens. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Auftraggeber das Prognoserisiko trägt. Das bedeutet entsprechend des Urteils des BGH vom 07.03.2013, Az. VII ZR 119/10, dass der Auftraggeber die Kosten der Mangelbeseitigung selbst zu tragen hat, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Mangelbeseitigungsmaßnahmen nicht erforderlich waren.
Gerne möchte ich Sie einladen, sich meinen Gastbeitrag zu dem Thema beim Deutschlandfunk anzuhören:
00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2015-06-30 14:50:192017-01-25 12:49:49Pfusch am Bau…
Durch Anwendung spezieller Baustreitlösungstechniken helfe ich Ihnen bei der individuellen Verhandlung in den verschiedensten Konfliktbereichen auf der Baustelle
Projektbegleitende Baurechtsmediation
Das Beratungsangebot für die Bauwirtschaft erstreckt sich auf sämtliche Bereiche der projektbegleitendenBaurechtsmediation. Zu nennen sind hier zunächst die Phasen der Vertragsanbahnung und der Vertragsverhandlung. Daran anknüpfend folgen die Aufbauphasen der Projektdurchführung und der Projektrealisierung bis hin zum Projektabschluss. In allen diesen Phasen stehe ich Ihnen als Bau-Wirtschaftsanwalt und –Mediator projektbegleitend auch auf der Baustelle zur Verfügung.
Baukonflikte
Die jeweiligen Konfliktfelder erstrecken sich innerhalb dieser Phasen auf die Interaktion zwischen den Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer und weitere Baubeteiligte, wie etwa Planer und / oder Überwacher). Anlass und Gegenstand der zu lösenden Streitigkeiten sind meist Fehler bzw. Lücken in der Planung, bzw. in der Bau- und Leistungsbeschreibung. Dies hat zur Folge, dass Nachtragsverhandlungen notwendig werden.
Ziel der baubegleitenden Projektmediation ist es, in jeder Phase, eine mindestens tragfähige und maximal optimierte Lösung zwischen allen Beteiligten zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse und auf die jeweilige Einzelfallsituation konkret, dauerhaft und selbstbestimmt angepasst ist.
Beratungsschritte
Die Beratung erfolgt grundsätzlich in folgenden Schritten, die jedoch innerhalb jeder baubegleitenden Baurechtsmediation anzupassen sind und deshalb variieren können:
Klärung des Auftrags, Vorgehen bei Änderungen und Erweiterungen;
Prüfung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Verträge;
Bestandsaufnahme, Eingrenzung und Bestimmung des Konflikts;
Prüfung der erforderlichen Lieferungen und Leistungen;
Verhandlung mit / zwischen Auftraggeber oder Verursacher einer Änderung;
Herstellung von Akzeptanz bei Auftraggeber und / oder Verursacher;
Entwicklung tragfähiger und realisierbarer Lösungen;
Ergebnisdokumentation durch vertragliche Gestaltung der Vereinbarung.
Tatsächliche Projektsituation
Praktisches Anwendungsfeld der der Lösung von Konflikten auf der Baustellte sind sämtliche Bausituation und sämtliche Bauvorhaben. Konflikte treten hierbei innerhalb der jeweiligen am Bau beteiligten Unternehmen selbst oder auch zwischen verschiedenen am Bau beteiligten Unternehmen auf. Weitere Anwendungsfelder sind Unstimmigkeiten innerhalb Planungsbüros oder zwischen Planung und Bauausführung (Unternehmen und / oder Bauleitung). Friktionen können schließlich auch innerhalb der Vertragsverhältnisse zwischen Investor / Bauherr auftreten, sofern mehrere am Bau beteiligten (Unternehmen), sei es als Arbeitsgemeinschaft oder als Konsortium zusammenarbeiten, um das Gesamtprojekt zu realisieren.
Rechtliche Vertragsgrundlagen
In sämtlichen Konstellationen kommt es vor, dass die vertraglichen Grundlagen zwischen den am Bau beteiligten Unternehmen unvollständig oder lückenhaft sind, weil gerade die entstandene Lage / tatsächliche Situation nicht geregelt wurde. Die entsprechende Lösung für diese Veränderungen, z.B. notwendigerweise entstehende weitere Leistungen / Erfordernis zusätzlicher Regelungen, gilt es dann im Rahmen der Baudurchführung baubegleitend zu entwickeln. Empfehlenswert ist es in dieser Situation möglichst frühzeitig (erneut) in die Verhandlungsphase einzutreten, sobald klar ist, dass es im Rahmen der Projektrealisierung zu Veränderungen kommen wird. Als Wirtschaftsanwalt und –Mediator helfe ich dabei durch projektbegleitende Baurechtsmediation dabei, zunächst die Bereitschaft der Parteien zu wecken, aufeinander zu anstatt aufeinander los zu gehen. Innerhalb der Verhandlungen helfe ich mit bestimmen Baustreitlösungstechniken dabei etwa bestehende Unstimmigkeiten zu regeln und entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder schnellstmöglich wieder aus der Welt zu schaffen.
Praktische Anwendungsbeispiele (Bausituationen)
In der Praxis bietet sich die Möglichkeit projektbegleitender Baurechtsmediation insbesondere in den folgenden Konstellationen der Leistungsabweichung:
Mengenabweichungen von mehr als 10 %, beim Pauschalpreisvertrag und Höhe der Vergütung des Unternehmers auf der Basis des ursprünglich vereinbarten Einheitspreises oder im Wege der Preisanpassung
Leistungsmodifikationen, insbesondere Verfahren bei:
Herausnahme von Leistungen (Teil-Kündigungen / Selbstvornahme)
Leistungsänderungen (Änderungen des Bauentwurf / Preisneuberechnung)
Zusätzliche Leistungen (bisher nicht erfasste (nicht) angeordnete (erforderliche) Leistungen)
Folgeaufträge (Keine Nachträge, sondern selbstständige neue Leistungen)
Bauzeitverzögerungen: Die Bauzeit stellt neben Qualität und Kosten die dritte Säule für den Erfolg eines Bauprojekts Verändern sich die Vertragsfristen und / oder können diese nicht eingehalten werden, so sind die Konflikte der Auslegung vertraglicher Klauseln zu Pufferzeiten etwa genauso relevant, wie etwa die Klärung der Frage, ob es sich um verbindliche Fristen handelte oder um bloße Absichtserklärungen bzw. Zwischenfristen, die nicht zwangsläufig zur Überschreitung des Endtermins führen.
Regelungsgegenstände
In den einzelnen Konfliktfeldern besteht sodann weiterer Klärungs- und Vereinbarungsbedarf, der im Rahmen der projektbegleitenden Baurechtsmediation unter Mithilfe des Wirtschaftsanwalts und –Mediators, Markus Koerentz, LL.M., eine sinnvolle Regelung erfahren kann:
Feststellung des Bautenstandes und Beweissicherung;
Beauftragung von geeigneten Drittunternehmen;
Sicherung der Baustelle;
Prüfung, ob die Sicherungsrechte eine Drittbeauftragung ohne weiteres zulassen.
Konstellationen der projektbegleitenden Baurechtsmediation
Ist etwa fraglich, ob es sich um eine Anordnung zur Bauzeit handelt und ist der Auftraggeber auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berechtigt, Anordnungen zur Bauzeit zu treffen, so findet die projektbegleitende Baurechtsmediation in folgenden Konstellationen Anwendung.
Zunächst ist es denkbar, dass der Auftragnehmer mit der Anordnung einverstanden ist. Wird im Rahmen der projektbegleitenden Baurechtsmediation eine einverständliche Vertragsänderung mit entsprechender Vergütungsfolge erzielt und durch schriftliche Vereinbarung in solcher Art und Weise fixiert, dass sowohl Streit über die Berechtigung der Änderungsanordnung als auch Streit über die Höhe der Vergütung vermieden werden.
Bedarf projektbegleitender Streitlösung
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Änderung und bleibt es deshalb bei fehlendem Einverständnis des Auftragnehmers mit der Anordnung, so besteht schon aus tatsächlichen Gründen Bedarf zu projektbegleitenden Lösung der Baustreitigkeit durch mediative Baustreitlösungstechniken des Wirtschaftsanwalts und –Mediators, Markus Koerentz, LL.M., etwa weil aus irgendeinem Grund, der nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt, ein Baustopp oder eine Änderung der Ausführungsfristen verfügt wurde. Der Konflikt betrifft dann äußere Zwänge einerseits und (gefühlte) Behinderungen anderseits, so dass es in besonderem Maße gilt, Verständnis für die jeweils andere Position zu wecken und die beiderseitigen Interessen genau zu klären und zu verdeutlichen.
Arbeitsziele
Ziel meiner Arbeit als Wirtschaftsanwalt und –Mediator ist es, im Wege projektbegleitender Baurechtsmediation jeweils nachfolgende Einstellungen der Parteien eines etwa bestehenden Konflikts zu wecken:
Herstellung wechselseitiger Akzeptanz und Wertschätzung, so dass der Konflikt als beiderseitig wahrgenommen und im Sinne der besten Möglichen Praxis für alle Beteiligten technisch sinnvoll, wirtschaftlich vorteilhaft und rechtlich tragfähig gelöst wird.
Bereitschaft eigene Interessen / Positionen zu benennen / offenzulegen und die entsprechenden Interessen / Positionen der anderen Konfliktpartei(en) zu respektieren, so dass eine beiderseitig vorteilhafte Lösung erarbeitet werden kann.
Führen ehrlicher Verhandlungen auf Augenhöhe, auch wenn es sich um verschiedene Ebenen innerhalb eines hierarchischen Systems (z.B. Bauunternehmen) handelt, indem Gefühle, Positionen, Interessen und Absichten wahrheitsgemäß und unverfälscht offen gelegt werden;
Verständnis für die entsprechenden Haltungen der anderen Konfliktparteien aufbringen;
den Konflikt gerade im Hinblick auf die Ziele und Interessen der anderen Beteiligten betrachten können;
Bereitschaft eine sachliche Lösung aus dem Konflikt selbst heraus zu entwickeln und dabei gerade auch kreative Ergebnisse zu entwickeln.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2015-03-17 08:53:292017-01-25 12:49:50Baumediation – Baustreitlösungstechniken
Voraussetzung für arglistiges Verschweigen eines Fehlers bei der Bauüberwachung ist das Bewusstsein von der vertragswidrigen Leistungserbringung. Diese liegt auch dann vor, wenn die Mängel derart erheblich sind, dass sie nur bei einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung nicht entdeckt werden konnten.
Mangelhafte Dachsanierung
Die seitens des Bauherrn bestellten Dachsanierungsarbeiten wurden mangelhaft ausgeführt. Die daraus folgenden Korrosionsschäden zeigten sich erst nach dem Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungszeit.
Festgestellte Mängel
Der mit der Überprüfung der Schäden beauftragte Sachverständige stellte im Rahmen seines Ortstermins fest, dass die auf dem Dach angebrachten Abdichtungsbahnen entgegen der Verleganleitung verklebt wurden und dass zudem der notwendige Anstrich bzw. die Beschichtung fehlte. Im Übrigen stellte der Sachverständige fest, dass Dachabdichtungsmaterial und verwendeter Klebstoff nicht zusammen passten und in der verwendeten Kombination jedenfalls zu Dach–Undichtigkeiten und zu weiteren Mängeln an der Dachkonstruktion führten.
Vorgeworfene Pflichtverletzung
Den seitens des Bauherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen hielt der Bauüberwacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Einrede der Verjährung entgegen. Dennoch erhob der BauherrKlage und beanspruchte Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Der Verjährungseinrede begegnete er mit der Begründung, dass Art und Umfang der Mängel ließen darauf schließen, dass der Bauüberwacher seine Bauüberwachungspflicht in besonders grobem Umfang verletzt habe.
Keine Verjährung
Die daraufhin gegen den Bauüberwacher geltend gemachten Haftungsansprüche hielt das OLG Zweibrücken in seinem Urteil vom 13.02.2013, Az. 1 U 46/12 wegen arglistigen Verschweigens nicht für verjährt. Art, Umfang und Schwere der Mängel konnten den Anschein einer arglistigen Unterlassung tatsächlich ordnungsgemäßer Bauüberwachung begründen, weil Art und Umfang der Baumängel so offensichtlich waren, dass sich nur bei bewusst lückenhafter Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten.
Die Annahme der Arglist führte in vorliegendem Fall zur Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis des Bauherrn von den aufgetretenen Mängeln).
Entsprechend der gesetzlichen Definition ist zur Bejahung des Arglist-Tatbestands positives Bewusstsein von der vertragswidrigen Leistungserbringung erforderlich. Eine bloß nachlässige Bauüberwachung kann den Arglist-Vorwurf dementsprechend noch nicht begründen. Hier setzt das Gericht an, indem es jedenfalls dann, wenn der aufgetretene Mangel derart augenfällig ist, dass er nur bei einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnte, auch „schon“ den Arglist–Tatbestand bejaht.
Dies begründete eine erhebliche Verschärfung der Bauüberwachungsverpflichtung.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2015-02-26 17:13:352017-01-25 12:49:50Arglist-Anforderungen bei Bauüberwachungsfehlern
Ansprüche auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten verjähren beim arglistigen Verschweigen von Mängeln spätestens innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abnahme.
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Mangelhaftes Wärmedämmverbundsystem
An dem Wärmedämmverbundsystem eines im Jahre 1996 fertig gestellten Gebäudes zeigen sich gravierende Baumängel. Der in Anspruch genommene Bauträger soll Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € zahlen. Gegen die Verjährungseinrede wendet sich die Erwerberin mit der Behauptung, diese greife auf Grund des arglistigen Verhaltens des Bauträgers nicht durch.
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Schadensersatzanspruch verjährt
Die sieht das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.01.2014, Az. 4 U 149/13 anders und gibt dem Bauträger Recht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist wegen Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Art 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB a.F. bzw. 634 a Abs. 3, § 195, § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 2 BGB verjährt.
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Entstehung des Anspruchs mit Abnahme
Da die Abnahme des Wärmedämmverbundsystems – als für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt – schon im Jahre 1996 erfolgte endete die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 2011. Da zwischenzeitlich kein Hemmungstatbestand geschaffen worden trat die Verjährung entsprechend der Übergangsreglungen anknüpfend an den Reformstichtag, 01.01.2002, am 31.12.2011 ein.
Die Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt auch, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen erst später bekannt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um Ansprüche geht, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verjährungsregelung, § 634 a BGB, bzw. der Übergangsregelung, Art 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB, sind die nach altem Recht entstandenen Gewährleistungsrechte, für die ursprünglich einmal die 30-jährige Verjährungsfrist galt, inzwischen insgesamt verjährt. Ansprüche deren Entstehung mit einer über 10 Jahre zurück liegenden wirksam erklärten Abnahme verbunden war können deshalb bei entsprechender Einredeerhebungnicht mehr wirksam durchgesetzt werden.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-09-12 17:52:492017-01-25 12:49:5010 – jährige Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln
Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der Einbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.
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Streit über Einbauverpflichtung
2 Unternehmer streiten sich über den Umfang der Nacherfüllung. Fraglich ist insbesondere die Verpflichtung der Lieferantin, nicht nur einen mangelfreie Wasserspeicher zu liefern sondern diesen auch – anstelle des defekten Geräts – in die Anlage einzubauen.
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Beschränkung der Montageverpflichtungen auf den Verbrauchsgüterkauf
Der Bundesgerichtshof, der über die Einbauverpflichtung der Lieferantin entscheiden sollte, verwies auf das Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11. Danach wird § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und dem Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch deren Einbau umfasst. Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst.
Hinsichtlich der Frage, ob die Aus- und Einbaukosten bei Austausch einer mangelhaften Kaufsache mit umfasst sind, ist demnach zu unterscheiden.
Nur wenn auf einer Seite der Vertragsbeziehung ein Unternehmer (Händler oder gewerblicher Lieferant) und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, gilt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung mit der Folge der Ersatzpflicht von Aus- und Einbaukosten.
Wiedereinbau bzw. Erstattung der aufzuwendenden Kosten kann dann nicht verlangt werden, wenn nur Verbraucher oder nur Unternehmer beteiligt sind. Auch z.B. in der Konstellation zwischen Lieferant und Baustoffhändler besteht keine Ersatzpflicht.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-07-14 09:00:432017-01-25 12:49:50Kein Ersatz für Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen
Mittels vertraglicher Vereinbarungen kann von der gesetzliche definierten Schriftform (mindestens eigenhändige Namensunterschrift, § 126 BGB) dahingehend abgewichen werden, dass eine E-Mail genügt.
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Software-Entwicklungsvertrag
In dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Software-Entwicklungsvertrag vereinbarten die Parteien die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag, nach dem Ende der Projektphase 2, durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers.
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Rücktrittserklärung erfolgte per E-Mail
Per E-Mail vom 21.11.2008, 18.39 Uhr, erklärte der Auftraggeber diesen vertraglich vorgesehen Rücktritt. Der Software-Entwickler hält diese Erklärung per E-Mail für unwirksam.
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Unwirksamkeit der Erklärung
Durch Urteil vom 29.04.2011, Az. 12 U 144/10 entschied das OLG Hamm über die Wirksamkeit des Rücktritts bzw. über den mit der Unwirksamkeit des Rücktritts verbundenen Zahlungsanspruch.
Danach konnte durch die E-Mail vom 21.11.2008 weder ein formwirksamer noch ein fristgerechter Rücktritt erklärt werden, weil diese der vereinbarten Schriftform nicht genügte.
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Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB
Gemäß § 127 Abs. 2 BGB entspricht eine E-Mail nur dann der vereinbarten Schriftform, „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“.
Ein solcher „anderer Wille“ ergab sich aus den verschiedenen Auffassungen der Vertragsparteien über die die Formanforderungen. Ausschließliche Schriftform sollte insbesondere für grundlegende Gestaltungserklärungen über den Vertrag gelten. Die weiteren Erklärung konnten sodann sowohl per E-Mail als auch schriftlich erfolgen. Mit entscheidend war in dem zugrunde liegenden Fall ferner, dass die Erklärung per E-Mail wegen Ablaufs der 4 Wochen Frist schon auch verspätet war.
Entscheidend war vorliegend – neben der streitigen abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbarten Form – insbesondere die Verspätung der Rücktrittserklärung. Dies konnte jedenfalls – anknüpfend an das Datum und die Uhrzeit der erhaltenen E-Mail – bestimmt werden.
Ansonsten gilt es einen sog. „anderen Willen“ gemäß § 127 Abs. 2 BGB eindeutig zu dokumentieren, indem im Vertrag selbst festgelegt wird, dass die Übersendung per E-Mail genügt.
Soweit es entscheidend auf die Einhaltung von Frist ankommt darf zudem § 127 Abs. 2 S. 2 BGB nicht außer Acht gelassen werden. Danach kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Form verlangt werden. Diese entspricht der Unterzeichnung durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-05-14 11:58:362017-01-25 12:49:51Kann eine E-Mail der vereinbarten Schriftform genügen?
Witterungsbedingter Materialschwund begründet beim Vorliegend von Baumängeln jedenfalls dann nicht den Vorwurf der Arglist, wenn keine Abweichung von der Baubeschreibung vorliegt, auf die sich sich Parteien bei Vertragsschluss geeinigt hatten.
Lückenhafte Baubeschreibung
Die dem Erwerb einer Doppelhaushälfte vom Bauträger zugrunde liegende Baubeschreibung seht für den Dachaufbau inklusive Abdichtung die Arbeiten „Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung“ vor.
Mängel zeigten sich acht Jahre nach Abnahme
Weil die Dachabdichtung für einen längeren Zeitraum (vorliegend acht Jahre) Wind und Wetter ausgesetzt war, zeigen sich umfangreiche Schäden an der Flachdachabdichtung. Die Undichtigkeit trat zwangsläufig auf, weil die Kunststoffdachbahn Polyvinylchlorid (PVC) infolge der Sonneneinstrahlung porös wurde. In der Baubeschreibung fehlte zudem der Hinweis auf die erforderliche Kiesschicht.
Einrede der Verjährung erfolgreich
In dem sich daraufhin anschließenden Mängelprozess erhob der Bauträger die Einrede der Verjährung. Diese berücksichtigte das OLG Koblenz durch Beschluss vom 26.02.2013, Az. 3 U 916/12 und bejahte Verjährung. Arglist des Bauträgers anknüpfend an den Vorwurf des Verschweigens offenbarungspflichtiger Mängel lag nicht vor. Dem Bauträger fehlte positive Kenntnis in Bezug auf vorliegende Mängeln und hielt solche Mängel nicht für möglich.
Vorliegende Mangelsymptome
Zwar lag eine mangelhafte Ausführung der Dachkonstruktion vor. Die Ausführung erfolgte allerdings entsprechend der Baubeschreibung. Diese sah keine Kiesschicht vor. Infolge von Witterungseinflüssen wurde das Material sodann porös. Es kam zu Schwindrissen und auch zu Rissbildungen.
Arglisthaftung war nicht begründet
Die aufgetretenen Mängel führten allerdings nicht zur Arglisthaftung des Bauträgers. Für positive Mangelkenntnis ergaben sich keine Anhaltspunkte. Zudem entsprach die verwende Folie den geltenden DIN-Normen, bzw. den anerkannten Regeln der Technik.
Die Anforderungen der Arglist liegen hoch. Bauausführung mit mehr oder weniger geringfügigen Mängeln genügt nicht. Selbst eine nicht den geltenden DIN-Normen entsprechende Art und Weise der Bauausführung begründet nicht automatisch den Vorwurf der Arglisthaftung. Hinzu kommt, dass der Erwerber die Voraussetzungen der Arglist nachweisen muss.
Bei Verwendung von Baustoffen die nicht oder nicht so in der Baubeschreibung enthalten sind, kommt zwar eine Arglisthaftung, anknüpfend an eine Hinweispflichtverletzung in Betracht, neben der Verwendung unbekannten Materials ist dazu allerdings das Hinzutreten weiterer Tatsachen notwendig, um die Arglisthaftung zu begründen.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-05-08 10:42:332017-01-25 12:49:51Keine Arglist ohne bewusste Irreführung über Mängel
Bei relevanten Widersprüchen zwischen einem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachten muss sich das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen mit dem Privatgutachten auseinander setzen und die durch dieses vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen.
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Feuchtigkeitsmängel im Keller
In dem entschiedenen Fall ging es um die Rückabwicklung eines Hauskaufvertrages. Der Erwerber ist der Auffassung ihm seien Feuchtigkeitsmängel im Keller arglistig verschwiegen worden.
Der seitens des Gerichts eingeschaltete Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die mangelhafte Außenabdichtung des Kellers für den Feuchtigkeitseintrag ursächlich war.
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Vorgelegtes Privatgutachten findet andere Ursachen
Ein seitens des Verkäufers eingeholtes Privatgutachten widerlegt das gerichtlich beauftragen Sachverständigengutachtens mit alternativen Feststellungen, ohne sich mit den Feststellungen des Gerichtsgutachtens auseinander zu setzen.
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Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
In seiner Entscheidung vom 21.03.2013 zu Az. V ZR 204/12 sah der Bundesgerichtshof in der fehlenden Beschäftigung mit den Feststellungen des Privatgutachtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die durch das Gutachten aufgeworfenen Fragen nicht aufgeklärt wurden.
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Anderenfalls unzulässige Beweisantizipation
Die BGH-Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze der so genannten unzulässigen Beweisantizipation, da das Berufungsgericht diesen Fragen im Hinblick auf seine bereits gewonnene Entscheidung kein Gewicht mehr beigemessen hat (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007).
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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Nach älterer Rechtsprechung reichte es schon aus, dass das Gericht die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen beim Vorliegen eines Privatgutachtens nicht ganz unkritisch übernahm (so BVerfG, NRW 1997, 122).
Bis 2009 genügte eine logisch nachvollziehbare Begründung, wenn ein Gericht an den Ergebnissen eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festhalten wollte (so der BGH in seinem Beschluss vom 19.05.2009, Az. IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192).
Nunmehr wertet der Bundesgerichtshof die Qualität eine Privatgutachtens noch weiter auf, indem er die unterlassene Gewichtung weiterer Indiztatsachen als unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Würdigung qualifiziert.
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https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2013-05-12 21:43:592017-01-25 12:49:51Gericht ist zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet
Tatbestand der Arglisthaftung lässt kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss entfallen.
ddd
Maderbefall verschwiegen
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt zeigte sich im Dachbereich starker Maderbefall. Den offensichtlichen Schadensumfang beschrieb der Verkäufer nicht hinreichend vollständig und nicht mit der gebotenen Deutlichkeit. Gleichzeitig wurde im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen. Dazu erklärten die ursprünglichen Eigentümer, von etwaigen Beschädigungen nichts zu wissen.
ddd
Wärmedämmung beeinträchtigt
Kurze Zeit später entdeckten die Erwerber starke Verunreinigungen und Beschädigungen an der Wärmedämmung. Die Veräußerer ließen sich dazu dergestalt ein, sie wären bei der Teilerneuerung der Wärmedämmung von der Beseitigung sämtlicher durch den Mader verursachter Beschädigungen ausgegangen.
ddd
OLG bejaht Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Koblenz begründete durch Urteil vom 15.01.2013, Az. 4 U 874/12 die Arglisthaftung der Veräußerer und bejahte eine grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von knapp 25.000 Euro.
ddd
Mangel war bekannt
Dabei schloss das OLG darauf, dass die Veräußerer auf Grund der unstreitigen Teilsanierung auch von Beeinträchtigungen des restlichen Daches hätten ausgehen können bzw. müssen. Weil diese Art und Umfang der Beeinträchtigungen nicht hinreichend deutlich und mit dem gebotenen Umfang dargelegt hatten, bejahte das OLG eine Arglisthaftung wegen Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel.
ddd
Voraussetzungen der Offenbarungspflicht
Die in vorliegendem Fall angenommene Offenbarungspflicht setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer keine Kenntnis von diesen Fehlern hatte und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
ddd
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Offenbarungspflicht der Veräußerer folgte hier daraus, dass diese nach Würdigung des Gerichts von den durch den Mader verursachten Schäden wussten. Infolge der (unterstellten) positiven Kenntnis waren die Veräußerer verpflichtet, hierüber aufzuklären. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht begründete die Arglisthaftung. Die Verletzung der Aufklärungspflicht, also das arglistige Verschweigen von Mängeln lässt gleichzeitig einen vereinbarten kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss entfallen.
ddd
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