Kein Ersatz für Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen
Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der Einbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.
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Streit über Einbauverpflichtung
2 Unternehmer streiten sich über den Umfang der Nacherfüllung. Fraglich ist insbesondere die Verpflichtung der Lieferantin, nicht nur einen mangelfreie Wasserspeicher zu liefern sondern diesen auch – anstelle des defekten Geräts – in die Anlage einzubauen.
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Beschränkung der Montageverpflichtungen auf den Verbrauchsgüterkauf
Der Bundesgerichtshof, der über die Einbauverpflichtung der Lieferantin entscheiden sollte, verwies auf das Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11. Danach wird § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und dem Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch deren Einbau umfasst. Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst.
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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:
Hinsichtlich der Frage, ob die Aus- und Einbaukosten bei Austausch einer mangelhaften Kaufsache mit umfasst sind, ist demnach zu unterscheiden.
Nur wenn auf einer Seite der Vertragsbeziehung ein Unternehmer (Händler oder gewerblicher Lieferant) und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, gilt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung mit der Folge der Ersatzpflicht von Aus- und Einbaukosten.
Wiedereinbau bzw. Erstattung der aufzuwendenden Kosten kann dann nicht verlangt werden, wenn nur Verbraucher oder nur Unternehmer beteiligt sind. Auch z.B. in der Konstellation zwischen Lieferant und Baustoffhändler besteht keine Ersatzpflicht.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen zum Baurecht gerne telefonisch oder per Email zur Verfügung.
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