Beschädigt ein Werkunternehmer bei der Ausführung seiner werkvertraglich geschuldeten Leistung Teile des Gebäudes, so haftet er nicht im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung. Es handelt sich vielmehr um eine Eigentumsverletzung, die anlässlich der Erbringung der Werkleistung entstanden ist. Der daraus folgende Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Eigentumsverletzung anlässlich der Erfüllung des Werkvertragsrechts
In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Schleswig, vom 27.10.2021, Az. 9 U 7/20, hatte der mit der Fensterreinigung beauftragte Auftragnehmer im Jahre 2008 zahlreiche Fenster des Auftraggeber erheblich zerkratzt. Nach einer Teilsanierung in den Folgejahren erfolgte im Jahre 2013 eine Bestätigung des Auftragnehmers dahingehend, den entstandenen Schaden in Form der Kosten für den Fensteraustausch vollständig zu übernehmen. In Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands erhebt der Auftraggeber Klage gegen den Werkunternehmer.
Keine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung
Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Zur Begründung stellte das OLG auf die Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB und die daraus folgende Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 194 BGB ab. Zur Begründung führt das Gericht an, es handele sich vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einem Bauwerk, für den auch der Vorschussanspruch gemäß § 637 BGB gewählt werden kann. Bei der Beschädigungder Fenster durch den Fensterreiniger handele es sich vielmehr um eine Eigentumsverletzung. Für diese gelte die dreijährige Regelverjährung.
RA Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:
Im Rahmen der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen ist zwischen mehreren möglichen Ansprüchen zu differenzieren. Einerseits geht es um solche Ansprüche, die sich anknüpfend an die zu erbringende Werkleistungselbst ergeben. Anderseits kommt auch die Haftung des Werkunternehmers für sog. Ansprüche neben der Leistung, § 634 Nr. 4 BGB, in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob eine hypothetische Nacherfüllen den Mangel beseitigen würde. Nur wenn dies nicht der Fall ist besteht Raum für eine Verletzung des Integritätsinteresse des Bestellers und damit auch für weitergehende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB. Entscheidend für die Abgrenzung ist allerdings der jeweils individuell vereinbarte werkvertragliche Leistungsumfang. Die Entscheidung kann deshalb nicht generell, sondern nur individuell, in jedem Einzelfall erfolgen.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2022-04-11 10:20:562022-04-11 11:09:12Schadensersatz für Gebäudebeschädigung durch Werkunternehmer
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018, zu Aktenzeichen VII ZR 46/17, gibt es jedenfalls im Werkvertragsrecht keine Möglichkeit mehr, Schadensersatz nach den sog. fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr entschieden, dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (sog. kleiner Schadensersatz) nicht nach den hypothetischen Kosten der Nacherfüllung beziffern kann.
Anwendung der Differenzhypothese
Anstelle der Bemessung des entstandenen Schadens durch die Mängelbeseitigungskosten soll der Schaden vielmehr auf Basis einer Vermögensbilanz, also nach Maßgabe der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Werkleistung und dem tatsächlichen Wert dieser Werkleistung ermittelt werden.
Im Falle der Veräußerung der mangelhaften Sachen ohne vorherige Mangelbeseitigung soll der Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen werden.
Konsequente Anwendung des Bereicherungsverbots
Hintergrund für diese Abkehr von der Möglichkeit, den erlittenen Schaden etwa nach den Netto-Mangelbeseitigungskosten zu bemessen, ist das im Schadensrecht geltende Bereicherungsverbot. Danach darf kein über das Erfüllungsinteresse hinausgehender Zustand entstehen.
Erfolgt also keine Mangelbeseitigung, so ist das Vermögen des Bestellers, im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers, nicht in einem solchen Maße vermindert, welches im Ergebnis den fiktiven Aufwendungen der Mangelbeseitigung entspricht.
Tatsächlich aufgewendete Mangelbeseitigungskosten sind entscheidend
Der Anspruch auf Schadensersatz besteht mithin nur dann in Höhe der vollen Mangelbeseitigungskosten, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt wird und wenn die für die Mangelbeseitigung angesetzten Beträge auch tatsächlich für die Mangelbeseitigung verausgabt werden.
Ohne Mangelbeseitigung gelten die Grundsätze der Minderung
Anderenfalls, ohne konkret durchgeführte Mangelbeseitigungsmaßnahmen, bleibt es nach der aktuell geltenden Rechtsprechung dabei, dass der Besteller seinen Schaden nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Wert der hypothetisch mangelfreien Leistung und der tatsächlich mangelhaften Leistung zu bemessen hat. Dieser Wert bestimmt sich im Verkaufsfalle anhand des konkreten Mindererlöses. Dazu geht der Bundesgerichtshof, in der zitieren Entscheidung, davon aus, dass der in dem jeweiligen Fall erlittene Schaden auch gemäß § 287 ZPO anhand einer konkreten Schadensschätzung ermittelt werden kann.
Übertragung der Rechtsprechung
In der folgenden Begründung stellt der Bundesgerichtshof weiter klar, dass das geltende Verbot der Überkompensation künftig auch für Schadensersatzansprüche nach § 13 VOB/B gelten soll. Auch dort kommt keine Schadensberechnung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten mehr in Betracht.
Abzuwarten bleibt, ob und inwieweit, die durch die Grundsatzentscheidung aufgestellten neuen Regeln auch in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Miet- und Kaufrecht, Anwendung finden. Außerdem ist dies für das Werkvertragsrecht getroffene Wertung auch im Architektenrecht, nämlich für Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, zu berücksichtigen, so der BGH.
Vorschussanspruch als Alternative zum Schadensersatz auch im Architektenrecht
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die neue Rechtsprechung auch Alternativen aufzeigt, wie etwa die Möglichkeit der Klageumstellung auf einen Vorschussanspruch gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB.
Konsequent ist in diesem Zusammenhang, dass es zukünftig auch im Rahmen der Architektenhaftung möglich sein soll, Vorschuss zu beanspruchen und so die schon eingetretenen Schäden, im Wege einer Vorfinanzierung, mit der Maßgabe auf den Architekten abzuwälzen, dass die vorherige Zahlung zweckgebunden zu verwenden und seitens des Bestellers abzurechnen ist.
Anwendung im Kaufrecht bleibt abzuwarten
Einer bisher teilweise favorisierten Übertragung dieser Rechtsprechung auf weitere Rechtsgebiete dürfte jedenfalls für das Kaufrecht einigen Begründungsaufwand erfordern, da die aufgezeigte Möglichkeit, Vorschuss zu beanspruchen, für das Kaufrecht, anders als im Werkvertragsrecht, gerade nicht gesetzlich vorgesehen ist.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2020-03-23 19:25:002020-03-23 19:28:28Schadensersatz richtet sich nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten
Bestrebungen des Gesetzgebers zur Reform des Bauvertragsrechts exitierten bereits seite über einem Jahrzehnt. Konkrete Thesen wurden und werden seit dem ersten Baugerichtstag in Hamm diskutiert. Gerade die aktuell sehr allgemein gehaltenen Thesen des Werkvertragsrechts gaben zwischenzeitlich Anlass konkrete Fakten zu schaffen.
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Erfodernis zur Regelung des Bauvertragsrechts
Sowohl der technische als auch der rechtliche Fortschritt, insbesondere die ständig wachsende Flut an gerichtlichen Entscheidungen geben den Ausschlag wesentliche Fragen konkret zu regeln. Zu nennen sind insbesondere spezelle Regeln für folgende Verträge:
Bauvertrag
Verbrauchervertrag
Architektenvertrag und den
Ingenieurvertrag
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Wesentliche Inhalte der Neuregelung
Erforderlich ist die Neuregelung, weil der Bauvertrag, anders als der Werkvertrag, eine länger Zeitpsanne umfasst. Zu diesen 4 Vertragstypen sind umfassene Neuregelungen in den §§ 650a bis 650u BGB, mit folgenden Kerninhalten, die von dem aktuell geltenden, bisher bekannten Werkvertragsrecht abweichen:
Anordnungsrecht des Bestellers
Möglichkeit der Vergütungsanpassung bei Mehr- und Mindermengen
Konkretisierungen in Bezug auf die Fragen der Abnahme
Bereits bestehende Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wird explizit geregelt
Verbraucher-Bauverträge ehalten eine Baubeschreibungspflicht
Einführung einer Pflicht für beide Parteien zur verbidlichen Bauzeitregelung
Einführung eines Widerrufsrechts für Verbraucher
Obergrenze für Abschlagszahlungen
Sonderregelungen für Ingenieur- und Architektenverträge
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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.empfiehlt: Die akutell angestrebte Neuregelung ist zu empfehlen. Es ist durchaus sinnvoll, wenn seitens des Gesetzgebers neue Leitlinien aufgestellt werden durch die konkrete Fragen detailliert geregelt werden. Die Konsequenz, ein Mehr an Rechtssicherheit, schafft Vertrauen in die tägliche Arbeit. Gerade auch auf der Baustelle.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2016-04-12 21:19:442017-01-25 12:49:49Bauvertragsrechtsreform konform kaufrechtlicher Mängelhaftung
Pfusch, bzw. Mängel am Bau sind auf fast jeder Baustelle ein Thema. Die Frage ob es sich um einen Mangel im technischen Sinne handelt beurteilt sich nach dem Vertragsinhalt.
Einhaltung anerkannter Regeln der Technik
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten ebenfalls als Maßgabe der geschuldeten Leistungen, so dass deren Nichteinhaltung ebenfalls einen Mangel begründen kann. Dazu entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 7. März 2013, Az. VII ZR 134/12, in Bezug auf eine Holztreppe, dass die allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke vorsehen können, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt werden muss.
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Bei der Ausführung der entsprechenden Gewerke ist seitens des Unternehmens darauf zu achten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks eingehalten werden. Sofern eine Abweichung von diesen Regelungen erfolgt, ist unternehmerseitig darauf hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis besteht eine Nachbesserungspflicht, unabhängig davon, ob sich schon ein Mangel, bzw. dessen Symptome gezeigt haben.
Fehlende Nachweise
Das in dem seitens des BGH behandelten Fall einschlägige Regelwerk sah in Bezug auf die eingebaute Holztreppe eine Wangenstärke von 50 mm, bzw. bei entsprechendem Nachweis eine Stärke von 45 mm vor. Der Unternehmer legte weder einen Standsicherheitsnachweis noch einen Zustimmung vor. Dazu behauptete der Auftraggeber, die Wangenstärke von nur 40 mm – wie sie im entschiedenen Fall vorliege – entspreche nicht dem Regelwerk.
Nichtbeachtung technischer Regeln als Mangel
Dazu führte der Bundesgerichtshof, wie auch schon die Vorinstanzen in seiner Entscheidung aus, die Leistung müsse die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, nur dann sei sie nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vertragsgerecht. Entscheidend war deshalb eine Vertragsauslegung nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Infolge der vorliegenden Abweichung von diesem technischen Regelwerk bejahte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Mangels.
Neuherstellungskosten als Vorschussanspruch
Daran anknüpfend konnte der Auftraggeber vorliegend die Kosten für die Neuherstellung auch im Wege des Vorschussanspruchs geltend machen. In Bezug auf die Frage des Umfangs der Mangelbeseitigungsverpflichtung ist zu berücksichtigen, dass schon das Risiko eines zukünftigen Schadens einen Mangel darstellt. Dazu entscheid das OLG Karlsruhe durch Urteil vom 29.11.2013 durch Az. 13 U 80/12 (vom BGH durch Entscheidung vom 26.03.2014, Az. VII ZR 15/14 nicht zur Revision zugelassen, dass bereits das Risiko eines zukünftigen Schadens einen Mangel darstellt.
Keine Beschränkung auf Mangelsymptome
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied dazu für den Fall einer Dachkonstruktion, dass sich der Auftraggeber nicht mit einer Mangelbeseitigung zufrieden geben muss, die sich auf die offensichtlichen Mängel (-symptome) beschränkt.
Vielmehr behalte der Auftraggeber seinen Anspruch auf Erfüllung des Bauvertrages. Dies beinhalte auch eine vollständige Herstellung der vertraglichen Qualität. Schon die fehlende Sicherheit über die Möglichkeiten des vertragsgemäßen Gebrauchs genügt danach für das Bestehen eines Baumangels.
Kompletterneuerung notwendig
In dem entschiedenen Fall ging es um das Fehlen einer Dampfbremse, sog. Dampfsperre. Nach fruchtlosem Fristablauf zur Mängelbeseitigung verlangt der Auftraggeber Vorschuss in Höhe er Kosten für die Erneuerung der Folie, weil einige kleine Beschädigungen vorlagen und nach Durchführung einer so genannten Blower-Door-Messung auch weitere Beschädigungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Entscheiden wurde dementsprechend auch darüber ob sich die Mangelbeseitigung auf die nachgewiesenen Fehlstellen beschränken konnte und durfte oder ob eine vollständige Erneuerung geschuldet war.
Beschränkung auf offensichtliche Fehler unzumutbar
Das OLG Karlsruhe bestätige dazu die zu selbigem Thema bereits ergangenen Urteile des OLG Düsseldorf vom 14.07.1995, Az. 22 U 46/95 und des OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az. 11 U 93/01. Danach besteht Anspruch auf vollständige Erneuerung, weil es für den Auftraggeber nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung auf offensichtliche Fehler zu beschränken. Dies gelte in den entschiedenen Fällen insbesondere auch deshalb, weil die Dichtigkeit des Daches für ein Gebäude von besonderer Bedeutung ist. Das hohe Risiko weitere Mangelfolgeschäden durch eindringende Feuchtigkeit begründe die Unzumutbarkeit für den Auftraggeber und Bauherren, zukünftigen Schadenseintritt erst noch abwarten zu müssen.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.empfiehlt: Zunächst sollte die vertraglich geschuldete Leistung möglichst eindeutig bestimmt sein. Sowohl durch ausdrückliche Formulierung in Bezug auf die einzubauenden Bauteile als auch in Bezug auf die zu beachtenden Regelwerke (DIN-Normen).
Sachverständigenbewertung
Die Frage des Vorliegens eines Mangels sollte vorzugsweise durch Hinzuziehung geeigneten Sachverstands (Sachverständige) beantwortet werden.
Einbeziehung naher Mangelfolgeschäden
Empfehlenswert ist es hierzu, sich nicht nur auf die eigentlichen Mangelfeststellungen zu beschränken sondern auch nahe liegende Mangelfolgeschäden mit einzubeziehen und nicht nur die Mangelbeseitigungsmaßnahmen selbst sondern auch die jeweiligen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden dokumentieren, beschreiben und bewerten zu lassen, um die jeweils erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen festzulegen.
Umfang nach Wirtschaftlichkeitsmaßstab
Von dem Umfang der seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber zu erstattenden Mangelbeseitigungskosten zählen auch und insbesondere sämtliche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten durfte.
Auftraggeber trägt Prognoserisiko
Dabei ist entscheidend, welche Aufwendungen ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten durfte. Maßgeblich für die Betrachtung der Erforderlichkeit ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung eines Drittunternehmens. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Auftraggeber das Prognoserisiko trägt. Das bedeutet entsprechend des Urteils des BGH vom 07.03.2013, Az. VII ZR 119/10, dass der Auftraggeber die Kosten der Mangelbeseitigung selbst zu tragen hat, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Mangelbeseitigungsmaßnahmen nicht erforderlich waren.
Gerne möchte ich Sie einladen, sich meinen Gastbeitrag zu dem Thema beim Deutschlandfunk anzuhören:
00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2015-06-30 14:50:192017-01-25 12:49:49Pfusch am Bau…
Durch Anwendung spezieller Baustreitlösungstechniken helfe ich Ihnen bei der individuellen Verhandlung in den verschiedensten Konfliktbereichen auf der Baustelle
Projektbegleitende Baurechtsmediation
Das Beratungsangebot für die Bauwirtschaft erstreckt sich auf sämtliche Bereiche der projektbegleitendenBaurechtsmediation. Zu nennen sind hier zunächst die Phasen der Vertragsanbahnung und der Vertragsverhandlung. Daran anknüpfend folgen die Aufbauphasen der Projektdurchführung und der Projektrealisierung bis hin zum Projektabschluss. In allen diesen Phasen stehe ich Ihnen als Bau-Wirtschaftsanwalt und –Mediator projektbegleitend auch auf der Baustelle zur Verfügung.
Baukonflikte
Die jeweiligen Konfliktfelder erstrecken sich innerhalb dieser Phasen auf die Interaktion zwischen den Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer und weitere Baubeteiligte, wie etwa Planer und / oder Überwacher). Anlass und Gegenstand der zu lösenden Streitigkeiten sind meist Fehler bzw. Lücken in der Planung, bzw. in der Bau- und Leistungsbeschreibung. Dies hat zur Folge, dass Nachtragsverhandlungen notwendig werden.
Ziel der baubegleitenden Projektmediation ist es, in jeder Phase, eine mindestens tragfähige und maximal optimierte Lösung zwischen allen Beteiligten zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse und auf die jeweilige Einzelfallsituation konkret, dauerhaft und selbstbestimmt angepasst ist.
Beratungsschritte
Die Beratung erfolgt grundsätzlich in folgenden Schritten, die jedoch innerhalb jeder baubegleitenden Baurechtsmediation anzupassen sind und deshalb variieren können:
Klärung des Auftrags, Vorgehen bei Änderungen und Erweiterungen;
Prüfung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Verträge;
Bestandsaufnahme, Eingrenzung und Bestimmung des Konflikts;
Prüfung der erforderlichen Lieferungen und Leistungen;
Verhandlung mit / zwischen Auftraggeber oder Verursacher einer Änderung;
Herstellung von Akzeptanz bei Auftraggeber und / oder Verursacher;
Entwicklung tragfähiger und realisierbarer Lösungen;
Ergebnisdokumentation durch vertragliche Gestaltung der Vereinbarung.
Tatsächliche Projektsituation
Praktisches Anwendungsfeld der der Lösung von Konflikten auf der Baustellte sind sämtliche Bausituation und sämtliche Bauvorhaben. Konflikte treten hierbei innerhalb der jeweiligen am Bau beteiligten Unternehmen selbst oder auch zwischen verschiedenen am Bau beteiligten Unternehmen auf. Weitere Anwendungsfelder sind Unstimmigkeiten innerhalb Planungsbüros oder zwischen Planung und Bauausführung (Unternehmen und / oder Bauleitung). Friktionen können schließlich auch innerhalb der Vertragsverhältnisse zwischen Investor / Bauherr auftreten, sofern mehrere am Bau beteiligten (Unternehmen), sei es als Arbeitsgemeinschaft oder als Konsortium zusammenarbeiten, um das Gesamtprojekt zu realisieren.
Rechtliche Vertragsgrundlagen
In sämtlichen Konstellationen kommt es vor, dass die vertraglichen Grundlagen zwischen den am Bau beteiligten Unternehmen unvollständig oder lückenhaft sind, weil gerade die entstandene Lage / tatsächliche Situation nicht geregelt wurde. Die entsprechende Lösung für diese Veränderungen, z.B. notwendigerweise entstehende weitere Leistungen / Erfordernis zusätzlicher Regelungen, gilt es dann im Rahmen der Baudurchführung baubegleitend zu entwickeln. Empfehlenswert ist es in dieser Situation möglichst frühzeitig (erneut) in die Verhandlungsphase einzutreten, sobald klar ist, dass es im Rahmen der Projektrealisierung zu Veränderungen kommen wird. Als Wirtschaftsanwalt und –Mediator helfe ich dabei durch projektbegleitende Baurechtsmediation dabei, zunächst die Bereitschaft der Parteien zu wecken, aufeinander zu anstatt aufeinander los zu gehen. Innerhalb der Verhandlungen helfe ich mit bestimmen Baustreitlösungstechniken dabei etwa bestehende Unstimmigkeiten zu regeln und entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder schnellstmöglich wieder aus der Welt zu schaffen.
Praktische Anwendungsbeispiele (Bausituationen)
In der Praxis bietet sich die Möglichkeit projektbegleitender Baurechtsmediation insbesondere in den folgenden Konstellationen der Leistungsabweichung:
Mengenabweichungen von mehr als 10 %, beim Pauschalpreisvertrag und Höhe der Vergütung des Unternehmers auf der Basis des ursprünglich vereinbarten Einheitspreises oder im Wege der Preisanpassung
Leistungsmodifikationen, insbesondere Verfahren bei:
Herausnahme von Leistungen (Teil-Kündigungen / Selbstvornahme)
Leistungsänderungen (Änderungen des Bauentwurf / Preisneuberechnung)
Zusätzliche Leistungen (bisher nicht erfasste (nicht) angeordnete (erforderliche) Leistungen)
Folgeaufträge (Keine Nachträge, sondern selbstständige neue Leistungen)
Bauzeitverzögerungen: Die Bauzeit stellt neben Qualität und Kosten die dritte Säule für den Erfolg eines Bauprojekts Verändern sich die Vertragsfristen und / oder können diese nicht eingehalten werden, so sind die Konflikte der Auslegung vertraglicher Klauseln zu Pufferzeiten etwa genauso relevant, wie etwa die Klärung der Frage, ob es sich um verbindliche Fristen handelte oder um bloße Absichtserklärungen bzw. Zwischenfristen, die nicht zwangsläufig zur Überschreitung des Endtermins führen.
Regelungsgegenstände
In den einzelnen Konfliktfeldern besteht sodann weiterer Klärungs- und Vereinbarungsbedarf, der im Rahmen der projektbegleitenden Baurechtsmediation unter Mithilfe des Wirtschaftsanwalts und –Mediators, Markus Koerentz, LL.M., eine sinnvolle Regelung erfahren kann:
Feststellung des Bautenstandes und Beweissicherung;
Beauftragung von geeigneten Drittunternehmen;
Sicherung der Baustelle;
Prüfung, ob die Sicherungsrechte eine Drittbeauftragung ohne weiteres zulassen.
Konstellationen der projektbegleitenden Baurechtsmediation
Ist etwa fraglich, ob es sich um eine Anordnung zur Bauzeit handelt und ist der Auftraggeber auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berechtigt, Anordnungen zur Bauzeit zu treffen, so findet die projektbegleitende Baurechtsmediation in folgenden Konstellationen Anwendung.
Zunächst ist es denkbar, dass der Auftragnehmer mit der Anordnung einverstanden ist. Wird im Rahmen der projektbegleitenden Baurechtsmediation eine einverständliche Vertragsänderung mit entsprechender Vergütungsfolge erzielt und durch schriftliche Vereinbarung in solcher Art und Weise fixiert, dass sowohl Streit über die Berechtigung der Änderungsanordnung als auch Streit über die Höhe der Vergütung vermieden werden.
Bedarf projektbegleitender Streitlösung
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Änderung und bleibt es deshalb bei fehlendem Einverständnis des Auftragnehmers mit der Anordnung, so besteht schon aus tatsächlichen Gründen Bedarf zu projektbegleitenden Lösung der Baustreitigkeit durch mediative Baustreitlösungstechniken des Wirtschaftsanwalts und –Mediators, Markus Koerentz, LL.M., etwa weil aus irgendeinem Grund, der nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt, ein Baustopp oder eine Änderung der Ausführungsfristen verfügt wurde. Der Konflikt betrifft dann äußere Zwänge einerseits und (gefühlte) Behinderungen anderseits, so dass es in besonderem Maße gilt, Verständnis für die jeweils andere Position zu wecken und die beiderseitigen Interessen genau zu klären und zu verdeutlichen.
Arbeitsziele
Ziel meiner Arbeit als Wirtschaftsanwalt und –Mediator ist es, im Wege projektbegleitender Baurechtsmediation jeweils nachfolgende Einstellungen der Parteien eines etwa bestehenden Konflikts zu wecken:
Herstellung wechselseitiger Akzeptanz und Wertschätzung, so dass der Konflikt als beiderseitig wahrgenommen und im Sinne der besten Möglichen Praxis für alle Beteiligten technisch sinnvoll, wirtschaftlich vorteilhaft und rechtlich tragfähig gelöst wird.
Bereitschaft eigene Interessen / Positionen zu benennen / offenzulegen und die entsprechenden Interessen / Positionen der anderen Konfliktpartei(en) zu respektieren, so dass eine beiderseitig vorteilhafte Lösung erarbeitet werden kann.
Führen ehrlicher Verhandlungen auf Augenhöhe, auch wenn es sich um verschiedene Ebenen innerhalb eines hierarchischen Systems (z.B. Bauunternehmen) handelt, indem Gefühle, Positionen, Interessen und Absichten wahrheitsgemäß und unverfälscht offen gelegt werden;
Verständnis für die entsprechenden Haltungen der anderen Konfliktparteien aufbringen;
den Konflikt gerade im Hinblick auf die Ziele und Interessen der anderen Beteiligten betrachten können;
Bereitschaft eine sachliche Lösung aus dem Konflikt selbst heraus zu entwickeln und dabei gerade auch kreative Ergebnisse zu entwickeln.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2015-03-17 08:53:292017-01-25 12:49:50Baumediation – Baustreitlösungstechniken
Voraussetzung für arglistiges Verschweigen eines Fehlers bei der Bauüberwachung ist das Bewusstsein von der vertragswidrigen Leistungserbringung. Diese liegt auch dann vor, wenn die Mängel derart erheblich sind, dass sie nur bei einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung nicht entdeckt werden konnten.
Mangelhafte Dachsanierung
Die seitens des Bauherrn bestellten Dachsanierungsarbeiten wurden mangelhaft ausgeführt. Die daraus folgenden Korrosionsschäden zeigten sich erst nach dem Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungszeit.
Festgestellte Mängel
Der mit der Überprüfung der Schäden beauftragte Sachverständige stellte im Rahmen seines Ortstermins fest, dass die auf dem Dach angebrachten Abdichtungsbahnen entgegen der Verleganleitung verklebt wurden und dass zudem der notwendige Anstrich bzw. die Beschichtung fehlte. Im Übrigen stellte der Sachverständige fest, dass Dachabdichtungsmaterial und verwendeter Klebstoff nicht zusammen passten und in der verwendeten Kombination jedenfalls zu Dach–Undichtigkeiten und zu weiteren Mängeln an der Dachkonstruktion führten.
Vorgeworfene Pflichtverletzung
Den seitens des Bauherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen hielt der Bauüberwacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Einrede der Verjährung entgegen. Dennoch erhob der BauherrKlage und beanspruchte Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Der Verjährungseinrede begegnete er mit der Begründung, dass Art und Umfang der Mängel ließen darauf schließen, dass der Bauüberwacher seine Bauüberwachungspflicht in besonders grobem Umfang verletzt habe.
Keine Verjährung
Die daraufhin gegen den Bauüberwacher geltend gemachten Haftungsansprüche hielt das OLG Zweibrücken in seinem Urteil vom 13.02.2013, Az. 1 U 46/12 wegen arglistigen Verschweigens nicht für verjährt. Art, Umfang und Schwere der Mängel konnten den Anschein einer arglistigen Unterlassung tatsächlich ordnungsgemäßer Bauüberwachung begründen, weil Art und Umfang der Baumängel so offensichtlich waren, dass sich nur bei bewusst lückenhafter Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten.
Die Annahme der Arglist führte in vorliegendem Fall zur Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis des Bauherrn von den aufgetretenen Mängeln).
Entsprechend der gesetzlichen Definition ist zur Bejahung des Arglist-Tatbestands positives Bewusstsein von der vertragswidrigen Leistungserbringung erforderlich. Eine bloß nachlässige Bauüberwachung kann den Arglist-Vorwurf dementsprechend noch nicht begründen. Hier setzt das Gericht an, indem es jedenfalls dann, wenn der aufgetretene Mangel derart augenfällig ist, dass er nur bei einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnte, auch „schon“ den Arglist–Tatbestand bejaht.
Dies begründete eine erhebliche Verschärfung der Bauüberwachungsverpflichtung.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2015-02-26 17:13:352017-01-25 12:49:50Arglist-Anforderungen bei Bauüberwachungsfehlern