Schadensersatz für Gebäudebeschädigung durch Werkunternehmer

Beschädigt ein Werkunternehmer bei der Ausführung seiner werkvertraglich geschuldeten Leistung Teile des Gebäudes, so haftet er nicht im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung. Es handelt sich vielmehr um eine Eigentumsverletzung, die anlässlich der Erbringung der Werkleistung entstanden ist. Der daraus folgende Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Eigentumsverletzung anlässlich der Erfüllung des Werkvertragsrechts

In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Schleswig, vom 27.10.2021, Az. 9 U 7/20, hatte der mit der Fensterreinigung beauftragte Auftragnehmer im Jahre 2008 zahlreiche Fenster des Auftraggeber erheblich zerkratzt. Nach einer Teilsanierung in den Folgejahren erfolgte im Jahre 2013 eine Bestätigung des Auftragnehmers dahingehend, den entstandenen Schaden in Form der Kosten für den Fensteraustausch vollständig zu übernehmen. In Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands erhebt der Auftraggeber Klage gegen den Werkunternehmer.

Keine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung

Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, der Schadensersatzanspruch sei verjährt.  Zur Begründung stellte das OLG auf die Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB und die daraus folgende Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 194 BGB ab. Zur Begründung führt das Gericht an, es handele sich vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einem Bauwerk, für den auch der Vorschussanspruch gemäß § 637 BGB gewählt werden kann. Bei der Beschädigungder Fenster durch den Fensterreiniger handele es sich vielmehr um eine Eigentumsverletzung. Für diese gelte die dreijährige Regelverjährung.

RA Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Im Rahmen der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen ist zwischen mehreren möglichen Ansprüchen zu differenzieren. Einerseits geht es um solche Ansprüche, die sich anknüpfend an die zu erbringende Werkleistungselbst ergeben. Anderseits kommt auch die Haftung des Werkunternehmers für sog. Ansprüche neben der Leistung, § 634 Nr. 4 BGB, in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob eine hypothetische Nacherfüllen den Mangel beseitigen würde. Nur wenn dies nicht der Fall ist besteht Raum für eine Verletzung des Integritätsinteresse des Bestellers und damit auch für weitergehende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB. Entscheidend für die Abgrenzung ist allerdings der jeweils individuell vereinbarte werkvertragliche Leistungsumfang. Die Entscheidung kann deshalb nicht generell, sondern nur individuell, in jedem Einzelfall erfolgen.