Zum Jahresende droht Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des neuen Hauptstadtflughafens (Brandschutzvorkehrungen) rücken in greifbare Nähe
Klage der Fluggesellschaft Air Berlin gegen den Flughafenbetreiber
Für eine fristlose Kündigung des Vermieters genügt es, wenn der Mieter aus der Begründung erkennen kann, welchen Mietrückstand der Vermieter als Grund seiner fristlosen Kündigung zugrunde legt.