Mietrückstand genügt zur Begründung fristloser Kündigung

Für eine fristlose Kündigung des Vermieters genügt es, wenn der Mieter aus der Begründung erkennen kann, welchen Mietrückstand der Vermieter als Grund seiner fristlosen Kündigung zugrunde legt.

Zahlungsrückstände als Kündigungsgrund

Der kündigende Vermieter listete in seiner Kündigung die bestehenden Zahlungsrückstände getrennt nach Vorauszahlungen und Kaltmieten auf. Auf den streitigen Gesamtrückstand von annähernd 8.000,00 € stützt sowohl seine Kündigung als auch seine Räumungsklage.

 

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Der BGH urteilte am 12.05.2010, Aktenzeichen. VIII ZR 96/09, dass die Kündigung den Voraussetzungen des § 569 Abs. 4 BGB genügt. Danach ist der zur Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

 

Nachvollziehbare Darstellung erfüllt die Voraussetzungen einer Kündigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die formellen Voraussetzungen einer Kündigung des Mietverhältnisses keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, wenn der Mieter aus den Angaben des Vermieters die Zusammensetzung des gesamten Rückstands entnehmen kann. Dazu genügt die nachvollziehbare monatsbezogene Darstellung der Zahlungsrückstände. Wird der Kündigungstatbestand erfüllt, ist auch eine fehlerhafte Berechnung des Zahlungsrückstands ohne Bedeutung.

 

Mieter muss Erfolgsaussichten einer Klage prüfen können

Es genügt, wenn der Mieter anhand der in der Kündigung angegebenen rückständigen Beträge und Zeiträume auf Grund eines Vergleichs der geschuldeten und der gezahlten Beträge die Voraussetzungen einer Kündigung nachvollziehen und über die Erfolgsaussichten einer Klage entscheiden kann.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Gerade wenn sich die Zahlungsrückstände nicht nur ab einem bestimmten Termin aus aufeinander folgenden Mietzahlungsverpflichtungen ergeben, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden sind, sollte zur  Begründung einer Kündigung das Mietenkonto dargelegt werden. In jedem Fall sollten die Zahlungsrückstände jeweils monatsbezogen aufgelistet und der rückständige Gesamtbetrag angegeben werden. Wie immer gilt Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Darstellung führen meist schneller zum gewünschten Ergebnis.

 

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