Flughafenausbau und kein Ende

Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des neuen Hauptstadtflughafens (Brandschutzvorkehrungen) rücken in greifbare Nähe

 

Klage der Fluggesellschaft Air Berlin gegen den Flughafenbetreiber

Nach der Ankündigung der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg, den voraussichtlichen Eröffnungstermin für die Inbetriebnahme des neuen Hauptstadt-Flughafens (Berlin – Brandenburg) erneut verschieben zu müssen drohen nun Klagen der Airlines. Als Vorreiter entschloss sich Air Berlin dazu Schadensersatzansprüche wegen der verzögerten Eröffnung auf dem Rechtswege geltend zu machen. Hintergrund sind die durch die verspätete Eröffnung entstehenden erheblichen Mehrkosten für die Airline in zweistelliger Millionenhöhe.

Schadensersatzansprüche gegen einen Flughafenbetreiber

In Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen einen Flughafenbetreibers hat das OLG Düsseldorf am 11.01.2011 zu Aktenzeichen 23 U 28/19, BGH VII ZR 46/11 entschieden, dass es zu den primären Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn bzw. des den Bau leitenden Architekten gehört, vor dem Beginn veranlasster Baumaßnahmen an der Baustelle, die sich als Gefahrenquelle veranlassen können, Untersuchungen vorzunehmen und vor Beginn der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen.

Pflichten der Baubeteiligten

Sowohl zu den Pflichten des Bauherrn als auch zu den Pflichten des Auftragnehmers gehört es, dafür zu sorgen, dass eine Brandgefahr erst gar nicht entsteht. Dies gilt unabhängig von Gegebenheiten des Bauordnungserechts und allgemeinen Brandschutzprüfungen des Gebäudes und auch dann, wenn der Auftragnehmer die notwendigen Vorkehrungen aus technischen und / oder wirtschaftlichen Gründen nicht leisten kann. Erforderlich ist es vielmehr, auf mangelhafte Aspekte des Brandschutzes hinzuweisen, Bedenken zu äußeren und  anzuzeigen sowie weitere Maßnahmen zu unterlassen, die eine Brandgefährdung bedeuten können. Dazu gehört auch die Nichteröffnung unsicherer Gebäudekomplexe.

Möglichkeiten der Haftungsverteilung

In Bezug auf die dadurch entstehenden Schäden urteilte das OLG Düsseldorf über die Frage der Haftungsverteilung bei einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Es nahm die Haftungsverteilung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vor und entschied, dass die Voraussetzungen für die Haftungsprivilegierung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B wegen grober Fahrlässigkeit nicht erfüllt waren. Bei hypothetischer Betrachtung würde also der Flughafenbetreiber selbst bei Eröffnung des Flughaftens grob fahrlässig handeln, so dass das Haftungsprivileg nicht gilt. Dementsprechend kann nichts anderes gelten, wenn die Eröffnung zu verschieben ist, weil eklatante Versäumnisse bestehen, die im Falle ihrer Realisierung zur Alleinhaftung des Betreibers führen würden.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:  Auch in Bezug auf den durch die verzögerte Eröffnung des Flughafens Berlin – Brandenburg entstehenden Schadens ist daher die Möglichkeit einer anteiligen gesamtschuldnerischen Haftung eröffnet. Als Haftungsmaßstäbe kommen insoweit die Pflichtverletzungen des Auftragnehmers in Bezug auf sicherheitsrechtlich nicht unbedenkliche Baumaßnahmen in Betracht, ebenso wie Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Anhaltspunkten dafür, dass der Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist. Dementsprechend sind die wechselseitigen Haftungsanteile gemäß §§ 426, 254 BGB abzuwägen und das Maß des beiderseitigen Verschuldens zu ermitteln, um die jeweilige Haftungsquote im Innenverhältnis zu bestimmen.

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