Ansprüche auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten verjähren beim arglistigen Verschweigen von Mängeln spätestens innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abnahme.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-09-12 17:52:492017-01-25 12:49:5010 – jährige Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln
In allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages ist eine Klausel, die die Abnahme durch einen vom Bauträger eingesetzten Verwalter vorsieht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-07-29 11:58:112017-01-25 12:49:50Abnahme – Klauselunwirksamkeit im Bauträgervertrag
Eine konkludente Abnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner (Unternehmer oder Bauträger) erwarten darf, der Erwerber / Besteller würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Mängel bekannt bzw. gerügt sind.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-07-21 07:29:282017-01-25 12:49:50Konkludente Abnahme nur bei erkannten / gerügten Mängeln
Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der Einbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-07-14 09:00:432017-01-25 12:49:50Kein Ersatz für Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen
Rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer gemäß § 635 Abs. 3, 275 BGB führt zum Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-07-06 23:04:202017-01-25 12:49:51Schadensersatz bei Verweigerung der Nacherfüllung
Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der dazu erforderliche Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der ordnungsgemäßeEinbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-06-22 19:40:512017-01-25 12:49:51Nacherfüllung: Aus- und Einbaukosten-Ersatz nur bei Verbraucherverträgen
Erhalten Erwerber ihre vom Bauträger erworbene Wohnung verspätet, so besteht die Möglichkeit eine Nutzungsentschädigung zu erhalten sofern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-06-04 08:47:422017-01-25 12:49:51Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Wohnungsübergabe
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-05-14 11:58:362017-01-25 12:49:51Kann eine E-Mail der vereinbarten Schriftform genügen?
Witterungsbedingter Materialschwund begründet beim Vorliegend von Baumängeln jedenfalls dann nicht den Vorwurf der Arglist, wenn keine Abweichung von der Baubeschreibung vorliegt, auf die sich sich Parteien bei Vertragsschluss geeinigt hatten.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2014-05-08 10:42:332017-01-25 12:49:51Keine Arglist ohne bewusste Irreführung über Mängel
Für Solaranlagen, die auf einem schon errichteten Gebäude angebracht werden verneint der Bundesgerichtshof die Bauwerk-Eigenschaft. Die konsequente Umsetzung dieser Auffassung führt zur Anwendung der 2-jährigen Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, jedenfalls für Aufdach-Solaranlagen
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2013-12-20 09:37:092017-01-25 12:49:512-jährige Mängel-Verjährung bei Auf-Dach-Solaranlagen
Kombi-Bürgschaften, also Sicherheiten die sowohl die Vertragserfüllung als auch die Mängelansprüche sichern sollen, führen wegen Übersicherung oft zur Klauselunwirksamkeit.
5 % Sicherheit für die Vertragserfüllung
In dem zugrunde liegenden Fall des OLG München vom 16.07.2013 Az, 9 U 5194/12 verlangte der Auftraggeber kumulativ eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme, diese sollte auch Mängel absichern.
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2013-12-02 16:26:562017-01-25 12:49:51Auftraggeber-Übersicherung bei Kombi-Bürgschaften
Architekt und Tragwerksplaner haben den Bauherrn auch dann ordnungsgemäß aufzuklären, wenn diesem bewusst ist, dass Planung und Statik bestimmte Gefahren in Kauf nehmen, weil sich dies aufdrängt. — Eingeschränkte Baugenehmigungserteilung In dem zu entscheidenden Fall plante der Eigentümer und Bauherr eine Bebauung der Steilküste von Rügen. Das von dem Bauherrn in Auftrag gegebene Baugrundgutachten empfahl […]
https://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpg00Fachanwalt Markus Koerentzhttps://marko-baurecht.de/wp-content/uploads/2016/07/logo-marko-baurecht_366x367-300x300.jpgFachanwalt Markus Koerentz2013-06-20 16:39:302017-01-25 12:49:51Unterlassene Aufklärung – Haftung von Architekt und Statiker
10 – jährige Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln
/von Fachanwalt Markus KoerentzAnsprüche auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten verjähren beim arglistigen Verschweigen von Mängeln spätestens innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abnahme.
Abnahme – Klauselunwirksamkeit im Bauträgervertrag
/von Fachanwalt Markus KoerentzIn allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages ist eine Klausel, die die Abnahme durch einen vom Bauträger eingesetzten Verwalter vorsieht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam.
Konkludente Abnahme nur bei erkannten / gerügten Mängeln
/von Fachanwalt Markus KoerentzEine konkludente Abnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner (Unternehmer oder Bauträger) erwarten darf, der Erwerber / Besteller würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Mängel bekannt bzw. gerügt sind.
Kein Ersatz für Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen
/von Fachanwalt Markus KoerentzNacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der Einbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.
Schadensersatz bei Verweigerung der Nacherfüllung
/von Fachanwalt Markus KoerentzRechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer gemäß § 635 Abs. 3, 275 BGB führt zum Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.
Nacherfüllung: Aus- und Einbaukosten-Ersatz nur bei Verbraucherverträgen
/von Fachanwalt Markus KoerentzNacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der dazu erforderliche Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der ordnungsgemäßeEinbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.
Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Wohnungsübergabe
/von Fachanwalt Markus KoerentzErhalten Erwerber ihre vom Bauträger erworbene Wohnung verspätet, so besteht die Möglichkeit eine Nutzungsentschädigung zu erhalten sofern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.
Kann eine E-Mail der vereinbarten Schriftform genügen?
/von Fachanwalt Markus KoerentzEine E-Mail kann kraft vertraglicher Vereinbarung der gesetzlichen Schriftform genügen.
Keine Arglist ohne bewusste Irreführung über Mängel
/von Fachanwalt Markus KoerentzWitterungsbedingter Materialschwund begründet beim Vorliegend von Baumängeln jedenfalls dann nicht den Vorwurf der Arglist, wenn keine Abweichung von der Baubeschreibung vorliegt, auf die sich sich Parteien bei Vertragsschluss geeinigt hatten.
2-jährige Mängel-Verjährung bei Auf-Dach-Solaranlagen
/von Fachanwalt Markus KoerentzFür Solaranlagen, die auf einem schon errichteten Gebäude angebracht werden verneint der Bundesgerichtshof die Bauwerk-Eigenschaft. Die konsequente Umsetzung dieser Auffassung führt zur Anwendung der 2-jährigen Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, jedenfalls für Aufdach-Solaranlagen
Auftraggeber-Übersicherung bei Kombi-Bürgschaften
/von Fachanwalt Markus KoerentzKombi-Bürgschaften, also Sicherheiten die sowohl die Vertragserfüllung als auch die Mängelansprüche sichern sollen, führen wegen Übersicherung oft zur Klauselunwirksamkeit.
5 % Sicherheit für die Vertragserfüllung
In dem zugrunde liegenden Fall des OLG München vom 16.07.2013 Az, 9 U 5194/12 verlangte der Auftraggeber kumulativ eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme, diese sollte auch Mängel absichern.
Unterlassene Aufklärung – Haftung von Architekt und Statiker
/von Fachanwalt Markus KoerentzArchitekt und Tragwerksplaner haben den Bauherrn auch dann ordnungsgemäß aufzuklären, wenn diesem bewusst ist, dass Planung und Statik bestimmte Gefahren in Kauf nehmen, weil sich dies aufdrängt. — Eingeschränkte Baugenehmigungserteilung In dem zu entscheidenden Fall plante der Eigentümer und Bauherr eine Bebauung der Steilküste von Rügen. Das von dem Bauherrn in Auftrag gegebene Baugrundgutachten empfahl […]