10 – jährige Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Ansprüche auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten verjähren beim arglistigen Verschweigen von Mängeln spätestens innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abnahme.

Abnahme – Klauselunwirksamkeit im Bauträgervertrag

In allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages ist eine Klausel, die die Abnahme durch einen vom Bauträger eingesetzten Verwalter vorsieht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam.

Konkludente Abnahme nur bei erkannten / gerügten Mängeln

Eine konkludente Abnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner (Unternehmer oder Bauträger) erwarten darf, der Erwerber / Besteller würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Mängel bekannt bzw. gerügt sind.

Kein Ersatz für Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen

Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der Einbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.

Schadensersatz bei Verweigerung der Nacherfüllung

Rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer gemäß § 635 Abs. 3, 275 BGB führt zum Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

Nacherfüllung: Aus- und Einbaukosten-Ersatz nur bei Verbraucherverträgen

Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der dazu erforderliche Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der ordnungsgemäßeEinbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.

Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Wohnungsübergabe

Erhalten Erwerber ihre vom Bauträger erworbene Wohnung verspätet, so besteht die Möglichkeit eine Nutzungsentschädigung zu erhalten sofern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

Kann eine E-Mail der vereinbarten Schriftform genügen?

Eine E-Mail kann kraft vertraglicher Vereinbarung der gesetzlichen Schriftform genügen.

Keine Arglist ohne bewusste Irreführung über Mängel

Witterungsbedingter Materialschwund begründet beim Vorliegend von Baumängeln jedenfalls dann nicht den Vorwurf der Arglist, wenn keine Abweichung von der Baubeschreibung vorliegt, auf die sich sich Parteien bei Vertragsschluss geeinigt hatten.

2-jährige Mängel-Verjährung bei Auf-Dach-Solaranlagen

Für Solaranlagen, die auf einem schon errichteten Gebäude angebracht werden verneint der Bundesgerichtshof die Bauwerk-Eigenschaft. Die konsequente Umsetzung dieser Auffassung führt zur Anwendung der 2-jährigen Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, jedenfalls für Aufdach-Solaranlagen

Auftraggeber-Übersicherung bei Kombi-Bürgschaften

Kombi-Bürgschaften, also Sicherheiten die sowohl die Vertragserfüllung als auch die Mängelansprüche sichern sollen, führen wegen Übersicherung oft zur Klauselunwirksamkeit.

5 % Sicherheit für die Vertragserfüllung

In dem zugrunde liegenden Fall des OLG München vom 16.07.2013 Az, 9 U 5194/12 verlangte der Auftraggeber kumulativ eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme, diese sollte auch Mängel absichern.

Unterlassene Aufklärung – Haftung von Architekt und Statiker

Architekt und Tragwerksplaner haben den Bauherrn auch dann ordnungsgemäß aufzuklären, wenn diesem bewusst ist, dass Planung und Statik bestimmte Gefahren in Kauf nehmen, weil sich dies aufdrängt. — Eingeschränkte Baugenehmigungserteilung In dem zu entscheidenden Fall plante der Eigentümer und Bauherr eine Bebauung der Steilküste von Rügen. Das von dem Bauherrn in Auftrag gegebene Baugrundgutachten empfahl […]