Schadensersatz bei Verweigerung der Nacherfüllung

Rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer gemäß § 635 Abs. 3,  275  BGB führt zum Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

 

Mangelhafte Isolierung

Der für den Bauherrn tätigte Sanitärunternehmer baute anstatt einer nach EnEV vorzusehenden Wärmedämmung von mindestens 20 mm für Warmwasserleitungen nur eine Dämmung mit einer Stärke von 13 mm ein.

Einwand der Unverhältnismäßigkeit

Der Aufforderung des Bauherrn zur Mangelbeseitigung begegnete der Unternehmer mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 2, § 275 BGB weil die Kosten der Beseitigung des Mangels (fehlerhafte Isolierung) etwa 900 bis 1000 Mal teuer wären, als die Kosten des jährlichen Wärmeverlusts.

Unmittelbares Schadensersatzverlangen des Bauherrn

Dem seitens des Bauherrn daraufhin geäußerte unmittelbare Schadensersatzverlangen gestützt auf § 280 Abs. 1,  § 281 BGB gab der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.10.2012, Az. VII ZR 179/11 statt. Gestützt auf den Wortlaut des § 636 BGB kam es neben der berechtigt verweigerten Nacherfüllung auch nicht auf die ansonsten für Schadensersatz und Rücktritt erforderlichen Fristsetzung an.


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
 empfiehlt:
 

Die werkvertraglichen Mängelrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Selbstvornahme) kommen grundsätzlich erst dann in Betracht wenn der Unternehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte.

Ausnahmsweise kommt auch eine sofortige Anwendung der werkvertraglichen Mängelrechte (ohne Fristsetzung) in Betracht, wenn die Nacherfüllung ausgeschlossen ist, bzw. verweigert werden kann. Die Ausschlusstatbestände ergeben sich aus § 635 Abs. 3 BGB. Zu nennen sind:

  • Bestehen eines grobes Missverhältnis zwischen Erfüllungsinteresse des Bauherrn und Aufwand des Unternehmers
  • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nach Abwägung von Leistungshindernissen für den Unternehmer und Leistungsinteresse für den Besteller.
  • Unverhältnismäßigkeit der für die Nacherfüllung aufzuwendenden Kosten

Hinzu kommen gemäß § 636 BGB

  • Fehlschlagen der Nacherfüllung und
  • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller.

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