Berechnungsanforderungen für Bauzeitverzögerungsansprüche

Ist der Auftraggeber für eine verlängert Bauzeit verantwortlich, können Preiserhöhungen nur in Höhe des tatsächlich nachgewiesenen Mehraufwands geltend gemacht werden.

Bauzeitverzögerung

In dem zu entscheidenden Fall kam es zu einer Verzögerung der Bauzeit. Dazu vertrat der Auftragnehmer die Auffassung, diese sei vom Auftraggeber zu verantworten, der die erforderliche Planung nicht rechtzeitig vorgelegt hatte. Hinsichtlich der u.a. gestiegenen Mehraufwendungen für Stahl belegt der Auftragnehmer seine Forderung mit angeblich gestiegenen Einkaufspreisen die seitens des Lieferanten angekündigt wurden.

Anforderungen an die Anspruchsbegründung

Das OLG Köln urteile am 28.01.2014 zu Az. 24 U 199/12, weder die Ankündigung des Lieferanten noch angebliche Preissteigerungen des statistischen Bundesamtes genügen zur Begründung des Anspruchs. Da nicht ersichtlich war auf Grund welcher zunächst fehlenden Planung welche konkreten Mehraufwendungen für Stahl entstanden, war der Vortrag unschlüssig und die Klage abzuweisen. Insbesondere war nicht ersichtlich, warum die kalkulierte Stahlmenge nicht schon vorab, zu den Preisen der Ursprungskalkulation, bestellt werden konnte.

Im Übrigen genügte auch die bloße Ankündigung von Mehraufwendungen nicht, um eine Erhöhung der Preise konkret darzulegen.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

 

In dem entschiedenen Fall stellte sich erneut die Frage nach dem Umfang der Darlegungslast und den Umfang der Begründung für die angeblich entstandenen Mehraufwendungen. Die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind hoch.

Zu warnen ist vor allgemein gehaltenen Erwägungen und pauschalen Argumente. Letztlich kommt es auf die Umstände in jedem Einzelfall an.

Dazu ist sind nicht nur im Vorfeld konkrete Angebote und sonstige Nachweise, die Kalkulationsgrundlage waren, aufzuheben und vorzulegen sondern auch diejenigen konkreten Umstände zu dokumentieren, die Grundlage für den Mehrvergütungsanspruch sein sollen. Zu nennen sind insbesondere folgende Kriterien:

  • Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers im Zeitpunkt einer Behinderung
  • Störung muss sich tatsächlich auf den Bauablauf ausgewirkt haben
  • Berücksichtigung von Kompensationsmöglichkeiten (Pufferzeiten; veränderter Bauablauf)
  • Realisierbarkeit der Bauaufgabe bei ungehindertem Bauablauf

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen zum Baurecht gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

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