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Farbwahlklausel nach Ende des Mietvertrages ist unzulässig

Eine so genannte Farbwahlklausel ist grundsätzlich unangemessen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Spielraum verbleibt und die Farbwahl auf den Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt wird.

 

Klausel des Mietvertrags

Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthielt eine Schönheitsreparaturklausel mit folgendem Wortlaut:

„Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit handwerksgerecht – ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten.“

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Einwurf-Einschreiben als Zustellungsnachweis

Der dokumentierte Zugang eines Einwurf-Einschreibens ist anerkannter Zustellungsnachweis.

 


Nachweis des Zugangs durch Post-Benachrichtigung

Oft genug ist der Nachweis des Zugangs einer Willenserklärung gemäß § 130 BGB fraglich. Im bürgerlichen Gesetzbuch ist anders als im Prozessrecht, § 270 ZPO keine gesetzliche Zustellungsvermutung enthalten. Bestreitet der Empfänger also den Zugang, so ist und bleibt der Erklärende voll beweisbelastet. Kaum praktikabel und zudem teuer ist das Versenden von Einschreiben mit Rückschein, da bei Abwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung durch die Post keine Bestätigung des Zugangs erfolgen kann und weil lediglich eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch erfolgt, nicht aber das Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt wird.

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Wirkung der Abnahme auf die Verjährung des Werklohnanspruchs

Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens in Bezug auf den Werklohnanspruch insgesamt nur vor Abnahme möglich.

 

§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB als gesetzliche Anknüpfung

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB wird die Verjährung eines Vergütungsanspruchs gehemmt, wenn der Auftragnehmer ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife und damit die Fälligkeit seins Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.

 

Mängelliste statt Abnahme

In dem der Entscheidung des OLG Hamm, Az. 17 U 152/10 zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Auftraggeber im Jahre 2001 eine Firma mit dem Einbau neuer Fenster und Zimmertüren. Nach Abschluss der Arbeiten verwies er auf Mängel und verweigerte sowohl Abnahme als auch Bezahlung der am 27.03.2003 ausgestellten Schlussrechnung über insgesamt 34.073,44 €. Auch nach den durch den Auftragnehmer bis Ende Mai 2004 ausgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgte keine Abnahme. Vielmehr legte der Auftraggeber eine Mängelliste vor, was den Auftragnehmer hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Vorliegens von Mängeln zur Einleitung eines Weiterlesen

Lärmprotokoll zur Mietminderung nicht zwingend erforderlich

Zur Darlegung eines Mangels wegen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen hält der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die Anforderungen nicht in unvertretbarer Weise überspannt werden dürfen.

 

Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen als Mangel

In dar Sache ging es um die Mieter eines teilweise dauerhaft bewohnten, teilweise durch Ferienwohnungen genutzten Hauses in Berlin. Die dauerhaften Mieter minderten die Miete um 20 %, wegen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen durch die Touristen. Die Eigentümer kündigten das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß und begründeten die Kündigung mit Weiterlesen

Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen

Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.

Jeweiliger Erwerbsvertrag gilt

Für die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist der jeweilige mit dem Bauträger geschlossene Erwerbsvertrag maßgebend. Irrelevant sind Weiterlesen

Abtretung der Gewährleistungsansprüche schließt Zurückbehaltungsrecht nicht aus

Auftraggeber können nach Rechtsprechung des BGH (26.07.2007 – VII ZR 262/05) dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB wegen Mängeln der Werkleistung auch noch entgegenhalten, wenn die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten wurden.

 

Auftrag zum Bau einer Stadtvilla mangelhaft erfüllt

Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Errichtung zweier Stadtvillen auf seinem Grundstück. Vereinbart wurde eine Gesamtvergütung von ca. 8 Mio €. Am Grundstück wurde ein Erbbaurecht zugunsten einer BGB-Gesellschaft bestellt. Bei der Abnahme rügte der Bauherr zahlreiche Mängel. Anschließend trat der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche aus dem Vertag mit dem Bauunternehmer an die BGB-Gesellschaft ab. Weiterlesen