Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen

Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.

Jeweiliger Erwerbsvertrag gilt

Für die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist der jeweilige mit dem Bauträger geschlossene Erwerbsvertrag maßgebend. Irrelevant sind Erwerbsverträge desjenigen Miteigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.

 

Schadensersatz durch einen Erwerber beansprucht

Das OLG Hamm hatte durch Beschluss vom 17.05.2010, Az. 19 U 68/09 über Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums (Fassade) zu entscheiden. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern tritt ihre Ansprüche an einen Erwerber ab und bevollmächtigt diesen zur Durchsetzung. Dieser Wohnungserwerber verlangt vom Bauträger Schadensersatz in Höhe von 130.000,- €. Dagegen wendet der Bauträger fehlende Prozessführungsbefugnis ein. Außerdem sei der Schadensersatzanspruch in einigen Fällen wirksam auf die jeweilige Quote am Miteigentum beschränkt.

 

Unbeschränkte Dispositionsbefugnis der Gemeinschaft

Das OLG hält die Gemeinschaft für dispositionsbefugt in Bezug auf Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gegen den Bauträger. Durch Beschluss kann ein einzelner Eigentümer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Durchsetzung solcher Ansprüche wegen Schadensersatz ermächtigt werden, die sich aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum ergeben und Leistung an sich, an den Verwalter oder an die Gemeinschaft verlangen. Eine Beschränkung auf die Quote des Erwerbers am Gemeinschaftseigentum komme insbesondere deswegen nicht in Betracht, weil der Beschluss sich auf das Gemeinschaftseigentum insgesamt erstreckte.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Die Entscheidung des OLG geht auf die seit dem Urteil vom 25.02.1999, Az. VII ZR 207/97 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück. Danach kann in einer Bauherrengemeinschaft jeder Bauherr gegenüber dem Werkunternehmer den vollen Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum verlangen. Dem entsprechend weist der BGH auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Bauträgers zurück. Damit bleibt es dabei, dass jeder Miteigentümer insgesamt mangelfreies Gemeinschaftseigentum erwarten kann. Deshalb ist es auch zulässig, einzelne oder mehrere Erwerber durch Beschluss zur Prozessführung im eigenen Namen zur Durchsetzung von Rechten wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum (Minderung und Schadensersatz) zu ermächtigen.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen Rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

Beratung und Vertretung bundesweit. Erskontakt kostenfrei.

Tel: 0221 280 659 37
Fax:0221 280 659 38

Email: ra@koerentz.de

Möchten Sie aktuelle Infos zum BaurechtImmobilienrechtund Architektenrecht dann werden Sie Fan bei Facebook und folgen Sie mir bei Twitter.