Einwurf-Einschreiben als Zustellungsnachweis
Der dokumentierte Zugang eines Einwurf-Einschreibens ist anerkannter Zustellungsnachweis.
Nachweis des Zugangs durch Post-Benachrichtigung
Oft genug ist der Nachweis des Zugangs einer Willenserklärung gemäß § 130 BGB fraglich. Im bürgerlichen Gesetzbuch ist anders als im Prozessrecht, § 270 ZPO keine gesetzliche Zustellungsvermutung enthalten. Bestreitet der Empfänger also den Zugang, so ist und bleibt der Erklärende voll beweisbelastet. Kaum praktikabel und zudem teuer ist das Versenden von Einschreiben mit Rückschein, da bei Abwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung durch die Post keine Bestätigung des Zugangs erfolgen kann und weil lediglich eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch erfolgt, nicht aber das Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt wird.
Postfachadresse genügt für Widerrufsbelehrung
Eine andere Lösung besserer Praktikabilität bietet seit der Reform des Zustellungsrechts das Einwurf-Einschreiben. Ob der – im Internet leicht nachvollziehbare – Einwurf eines solchen Schreibens als Zustellungsnachweis genügt war bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11 entschieden, dass die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht genügt. Der BGH begründet dies damit, der Verbraucher solle nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern durch die Belehrung auch in die Lage versetzt werden, das ihm zustehende Widerrufsrecht tatsächlich auszuüben. Den Anforderungen an die anzugebende Empfängeradresse des Widerrufs genügt auch die Postfachanschrift, da der Verbraucher dadurch den Widerruf auf den Weg bringen kann. Der BGH ist daher der Auffassung, die Widerrufserklärung könne auch durch Einwurf-Einschreiben an den Unternehmer übersendet werden.
Zugang am Tage nach dem Einwurf
Dementsprechend ist nach den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für Willenserklärungen der Zugang nach einlegen den Briefkasten (gelangen des Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers) und Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben. Spätestens am Tage nach dem Einwurf ist daher der Zugang als geben und der Zustellungsnachweis als geführt anzusehen, wenn der Einwurf entsprechend Benachrichtigung über die Zustellung dokumentiert ist.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Da auch der Nachweis der Zustellung nur belegt, dass der Brief beim Empfänger angekommen ist, heißt dies noch nicht, dass damit auch feststeht, dass sich in dem eingeworfenen Briefumschlag tatsächlich das zuzustellende Schriftstück befand. Sicherheitshalber sollte deshalb die Kuvertierung unter Zeugen erfolgen, die im Bestreitensfalle zum richtigen Inhalt des Briefumschlags vernommen werden können.
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