Wirkung der Abnahme auf die Verjährung des Werklohnanspruchs

Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens in Bezug auf den Werklohnanspruch insgesamt nur vor Abnahme möglich.

 

§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB als gesetzliche Anknüpfung

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB wird die Verjährung eines Vergütungsanspruchs gehemmt, wenn der Auftragnehmer ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife und damit die Fälligkeit seins Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.

 

Mängelliste statt Abnahme

In dem der Entscheidung des OLG Hamm, Az. 17 U 152/10 zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Auftraggeber im Jahre 2001 eine Firma mit dem Einbau neuer Fenster und Zimmertüren. Nach Abschluss der Arbeiten verwies er auf Mängel und verweigerte sowohl Abnahme als auch Bezahlung der am 27.03.2003 ausgestellten Schlussrechnung über insgesamt 34.073,44 €. Auch nach den durch den Auftragnehmer bis Ende Mai 2004 ausgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgte keine Abnahme. Vielmehr legte der Auftraggeber eine Mängelliste vor, was den Auftragnehmer hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Vorliegens von Mängeln zur Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens im September 2004 bewog.

 

Verjährung vs Werklohn

Das Landgericht Dortmund wies die nach dem Ende des Beweisverfahrens im April 2007 erhobene Werklohnklage mit der Begründung die Ansprüche seien verjährt, ab. Das OLG Hamm änderte das Urteil ab und gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Revision ließ der BGH mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zu. Anders als im Fall einer Hemmungswirkung nur in Bezug auf solche Ansprüche deren Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht wurden, sei das selbständige Beweisverfahren hier eingeleitet worden, um gerade die Mangelfreiheit zu beweisen, die Abnahmewirkungen festzustellen und den Werklohnanspruch entstehen zu lassen.

 

Auslegung der Nichtzulassung der Revision

Die Nichtzulassung der Revision kann nur so ausgelegt werden, dass der Bundesgerichtshof an der einhelligen Auffassung, die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens über die Frage der Mangelfreiheit / Abnahmereife hemme die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, nichts ändern wollte. Damit ist der Fall von der gleichen Konstellation nach Abnahme zu unterscheiden in der die Beweiserhebung über die Frage der Mangelfreiheit allein der Feststellung von Mängeln dient, während es in dem hier zu entscheidenden Fall um die Frage der Mangelfreiheit, also der Abnahmereife ging.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Vor Abnahme der Werkleistung dient die Beweiserhebung der der Begründung der Fälligkeit der Werklohnforderung. Im Gegensatz dazu geht es bei der Beweiserhebung nach Abnahme darum, die bereits fällige Werklohnforderung zu reduzieren. Anders als bei in der Konstellation vor Abnahme wird deshalb nach Abnahme die Verjährung des Anspruchs nicht komplett gehemmt, sondern lediglich die Verjährung der Mängelansprüche auf deren Basis ein Zurückbehaltungsrecht an einem Teil der Werklohnforderung besteht. Dieser mit der Abnahme verbundene Beweislastwechsel wird oft verkannt.

 

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