Einwurf-Einschreiben als Zustellungsnachweis

Der dokumentierte Zugang eines Einwurf-Einschreibens ist anerkannter Zustellungsnachweis.

 


Nachweis des Zugangs durch Post-Benachrichtigung

Oft genug ist der Nachweis des Zugangs einer Willenserklärung gemäß § 130 BGB fraglich. Im bürgerlichen Gesetzbuch ist anders als im Prozessrecht, § 270 ZPO keine gesetzliche Zustellungsvermutung enthalten. Bestreitet der Empfänger also den Zugang, so ist und bleibt der Erklärende voll beweisbelastet. Kaum praktikabel und zudem teuer ist das Versenden von Einschreiben mit Rückschein, da bei Abwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung durch die Post keine Bestätigung des Zugangs erfolgen kann und weil lediglich eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch erfolgt, nicht aber das Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt wird.

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Abrechnung einer Nullposition beim Einheitspreisvertrag

Der Auftragnehmer kann eine Vergütung für eine ersatzlos entfallene Leistungsposition (sog. Nullposition) nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B verlangen, wenn eine solche dem vertraglich vereinbarten Leistungsverhältnis entspricht.

 

Gewinn und Gemeinkosten bleiben erhalten

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass nicht ausgeführte Leistungspositionen eines Einheitspreisvertrages in Höhe der unabhängig von der Leistungserbringung einkalkulierten Gemeinkosten und in Höhe des enthaltenen Gewinns dann bestehen bleiben, wenn die Nichtausführung nicht auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers beruht.

Anwendbare Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch kommt § 2  III 3 VOB/B einerseits und § 8 I 2 VOB/B andererseits in Betracht. Beide Ansätze unterscheiden sich dadurch, dass es bei Anwendung des § 8 I 2 VOB/B von Bedeutung ist, ob ein anderweitiger Erwerb vorliegt, der auf den Vergütungsanspruch anzurechnen ist (entsprechend Weiterlesen

Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

Keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

 

Inhaltlich Erkennbarkeit als Mängelrüge genügt

Für die Wirksamkeit einer Mängelrüge genügt es inhaltlich, wenn der Auftragnehmer anhand der Mitteilung den durch den Auftraggeber erhobenen Vorwurf und das Abhilfeverlangen erkennen kann.

 

Mangel am Gewerk Außenfassade

Im Rahmen eines Generalunternehmervertrages über die Errichtung eines Kinos vereinbarten die Parteien Weiterlesen

Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Weiterlesen

Preisanpassung bei Bauzeitverzögerung in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten – OLG München Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08 entschieden, dass zur Bestimmung einer Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B eine Vergleichsrechnung anzustellen ist, welche die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers unverändert lässt. Sämtliche Bestandteile, auch solchen die durch die Leistungsänderung nicht beeinflusst werden sind unter Berücksichtigung der durch die Änderung verursachten Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Dem entsprechend hat der Auftragnehmer seine tatsächlichen Mehr- und Minderkosten konkret darzulegen.

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Verzugseintritt beim Werkvertrag, ohne vereinbarte Vertragsfristen

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29.10.2009, Az. 6 U 253/08 entschieden, der Auftragnehmer, ohne ausdrückliche Vereinbarung einer vertraglichen Frist im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit dem Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

 

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Keine einseitige Änderung der Ausführungsart durch den Auftragnehmer

Was tun bei Mängeln in der bauseitigen Planung?

Erkennt der Auftragnehmer Mängel in der bauseitigen Planung, so darf er die Ausführungsart nicht eigenmächtig ändern. Weder während der Bauausführung, noch in der Mängelhaftungsphase bedeutet der werkvertraglich geschuldete Erfolg eine leistungsändernde, bzw. leistungserweiternde Funktion. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer beim Erkennen von Mängeln auf Bedenken hinzuweisen hat. Im Übrigen führt jede Abweichung von dem durch die Planung vorgegebenen Weg der Errichtung zum Vorliegen eines Baumangels. Zudem hat der Auftragnehmer auch zu prüfen, ob der geschuldete Erfolg auf die beschriebene Art und Weise herzustellen ist.

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