Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung
Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Abnahme des Bauwerks.
Mangelanspruch in Form von Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 12.01.2012, Az. VII ZR 76/11, über Ersatzansprüche wegen der Lieferung und Montage von Wand- und Deckenelementen für die Errichtung einer Industriehalle. Dem Vertrag zwischen den Parten lag die VOB/B zugrunde. Der Auftragnehmer beanspruchte Rechtswerklohn, dagegen wendet der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ein. Die Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber ist streitig, dieser wendet gegen die Mangelansprüche in Höhe von knapp 45.000,- € Schadensersatz die Einrede der Verjährung ein.
Keine Verjährung des Schadensersatzanspruchs
Die Gegenansprüche auf Schadensersatz dürfen in dieser Konstellation nicht unter Berufung auf die Einrede der Verjährung abgewiesen werden. Der der Beklagten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B zustehender Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist nicht verjährt.
Verjährungsbeginn erst nach Abnahme
Die Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Verjährung der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung bis zum 31.12.2001 vor Abnahme bestehenden Gewährleistungsansprüche grundsätzlich erst mit der Abnahme oder dann beginnt, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für den vor der Abnahme entstandenen Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B.
Besondere Verjährung des Werkvertragsrechts
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der Gesetzgeber die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche insgesamt den Regelverjährung geltenden §§ 195 und 198 BGB entzogen hat. Deshalb stellt sich die Frage, ob die dem § 638 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung des § 13 Nr. 4 VOB/B in gleicher Weise verstanden werden muss oder ob sich aus den verschiedenen Regelungen der VOB/B beziehungsweise ihrem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die Verjährung der vor der Abnahme entstandenen Ansprüche wegen Mängeln des Bauwerks vor der Abnahme zu laufen beginnen kann.
Keine besondere Verjährung für VOB/B-Ansprüche
Nein entscheidet der BGH. Zwar enthält die VOB/B besondere Regelungen des Baurechts und spezielle baurechtliche Anspruchsgrundlagen. Beispielsweise werden vor der Abnahme bestehende Mängelbeseitigungsansprüche in § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B geregelt, während sich der Mängelbeseitigungsanspruch nach der Abnahme aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ergibt. Der Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten vor der Abnahme ergibt sich aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B, derjenige nach der Abnahme aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Der vor der Abnahme entstandene Anspruch auf Ersatz weitergehender Schäden ist in § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B geregelt, der Anspruch nach der Abnahme wird aus § 13 Nr. 7 VOB/B hergeleitet. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Ansprüche vor der Abnahme abweichend von der gesetzlichen Regelung verjähren.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Der BGH hat daraus den Schluss gezogen, dass die vor der Abnahme entstandenen Ansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B unterliegen, wenn die Abnahme erfolgt ist. Damit bleibt die Wertung erhalten, dass die VOB keine eigenständige Rechtssystematik enthält, sondern lediglich die allgemeinen Normen des BGB modifiziert. In konsequenter Fortsetzung dieses Gedankens folgt dann auch die Verjährung der VOB/B Ansprüche der allgemeinen Systematik des § 638 Abs. 1 BGB. Damit kommt ein Verjährungsbeginn vor Abnahme nicht in Betracht.
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