Preisanpassung bei Bauzeitverzögerung in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten – OLG München Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08 entschieden, dass zur Bestimmung einer Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B eine Vergleichsrechnung anzustellen ist, welche die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers unverändert lässt. Sämtliche Bestandteile, auch solchen die durch die Leistungsänderung nicht beeinflusst werden sind unter Berücksichtigung der durch die Änderung verursachten Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Dem entsprechend hat der Auftragnehmer seine tatsächlichen Mehr- und Minderkosten konkret darzulegen.

Die Fakten

Der mit dem Einbau von Kabel beauftragte Auftragnehmer kommt mit der Ausführung der Leistung in Verzug. Er legt dar, dass pro Tag anstatt der vorgesehen 6 km nur 2,6 km Kabel verlegt werden konnten und verlangt deswegen Mehrvergütung für 705 Einsatztage aller Kolonnen. Die Beanspruchte Nachtragsvergütung berechnete er auf Basis einer vertraglichen Anpassungsklausel durch Fortschreibung seiner Urkalkulation.

 

Die Rechtslage

Das OLG München wies die ursprünglich überwiegend erfolgreiche Leistungsklage nach Berufung durch den Auftraggeber zurück.

 

Berücksichtigung tatsächlicher Mehr- und Minderkosten

Nach dem OLG ist die Preisanpassung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten vorzunehmen, so dass eine ausschließlich an einer Fortschreibung der Urkalkulation orientierte Preisanpassung nicht in Betracht kommt. Zur Begründung führt das OLG an, dass durch eine Bauzeitverlängerung nicht zwingend nur Mehrkosten entstehen müssten. Genauso sei denkbar, dass sich die Kosten z.B durch geringere Personalstärke oder einen geringeren Bedarf an Geräten mindern.

 

Vergleichsberechnung erforderlich

Der angepasste Preis müsse deshalb anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden. Diese müsse die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers mit allen die Leistungsänderung nicht beeinflussenden Bestandteilen unverändert lassen und sie nur unter Berücksichtigung aller durch die Änderung verursachten Mehr- und Minderkosten fortschreiben.


Konkrete Darlegungen im Einzelnen erforderlich

Das setze eine konkrete Darlegung der einzelnen Mehr- und Minderkosten durch den Auftragnehmer voraus. Nicht genügend sei insbesondere der Vortrag, dass Maschinen länger bereitgestellt und Personal länger vorgehalten werden musste. Insbesondere hätten sich die die Preisermittlungsgrundlagen nicht schon dann geändert, wenn und soweit Nachunternehmer eingeschaltet wurden.


Schätzgrundlage für das Gericht darzulegen

Insgesamt muss der Auftragnehmer also bereit und in der Lage sein, seine tatsächlichen Mehrkosten darzulegen, um dem Gericht zumindest die Schätzgrundlage für eine vertragsgerechte Preisanpassung zu geben.

 

Die Bewertung

Rechtsanwalt Markus Koerentz: Die vorliegende Entscheidung des OLG bestätigt den Trend, den neuen Preis im Wege der Preisfortschreibungen entsprechend § 2 Abs. 5 VOB/B auf der Basis der tatsächlich entstandenen Mehr- und Minderkosten zu bilden.

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