Auftraggeber-Übersicherung bei Kombi-Bürgschaften
Kombi-Bürgschaften, also Sicherheiten die sowohl die Vertragserfüllung als auch die Mängelansprüche sichern sollen, führen wegen Übersicherung oft zur Klauselunwirksamkeit.
—
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
5 % Sicherheit für die Vertragserfüllung
In dem zugrunde liegenden Fall des OLG München vom 16.07.2013 Az, 9 U 5194/12 verlangte der Auftraggeber kumulativ eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme, diese sollte auch Mängel absichern.
—
3 % Sicherheit für Mängel
Für etwaige Mängelansprüche verlangte der Auftraggeber zudem Sicherheit in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme. In dieser Höhe sollte die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Erfüllung aller vertraglich geschuldeten Leistungen in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt werden.
—
Klauselunwirksamkeit wegen Übersicherung
Das OLG München entschied, dass die Klausel wegen Übersicherung der Mängelansprüche insgesamt unwirksam ist, weil der Auftraggeber nach dem Klauselinhalt über einen längeren Zeitraum 2 Bürgschaften verlangen darf.
—
8 % nach ungünstigster Auslegung
Nach der für den Auftragnehmer ungünstigsten Auslegung waren für das Erlöschen der Vertragserfüllungsbürgschaft auch noch die weiteren vertraglich geschuldeten Arbeiten zu leisten. Da die Vertragserfüllungsbürgschaft also nach der vertraglichen Regelung nicht automatisch mit der Abnahme zurück zu gewähren war folgt daraus eine kumulierte Mängelsicherheit in Höhe von insgesamt 8 %.
—
Klauselunwirksamkeit da über 5 % – Grenze hinausgehend
Nach ständiger BGH Rechtsprechung soll eine vertragliche Klausel, die eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % vorsieht unproblematisch wirksam sein. In vorliegendem Fall kam das OLG München allerdings zu einer Sicherheit in Höhe von 8 % und begründete mit diesem Ergebnis die Unwirksamkeit der Sicherungsklausel wegen Übersicherung.
—
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Gerade beim Vorliegen von Kombi-Bürgschaften, die sowohl die Fertigstellung betreffen als auch Mängelansprüche, empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung. Es ist eine deutliche Abgrenzung des Fertigstellungs- und des Gewährleistungszeitraums zu vereinbaren. In AGB empfiehlt es sich zur Vermeidung von Klauselunwirksamkeit auf Grund einer Kumulation der Sicherheiten an die Abnahmeerklärung anzuknüpfen.
—
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen rund um Ihr Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.
Beratung und Vertretung bundesweit.
Tel: 0221 280 659 37
Fax: 0221 280 659 38
Email: ra@koerentz.de
—
Möchten Sie aktuelle Informationen zum Baurecht, Immobilienrecht und Architektenrecht dann werden Sie Fan bei Facebook und folgen Sie mir bei Twitter.