E-Mail wahrt Schriftform nur auf Grund des Parteiwillens

Immer wieder stellt sich die Frage ob eine E-Mail zur Wahrung der Schriftform genügt. Entscheidend ist, dass die den Vertrag schließenden Personen bei ihrer vertraglichen Vereinbarung  die E-Mail genügen lassen wollten.

Inhalt des Vertrages

In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete sich der beauftragte Software-Entwicklung zu Einrichtung eines Internet-Suchdienstes. Ferner vereinbarten die Parteien ein vertragliches Rücktrittsrecht. Um dieses auszuüben war innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der zweiten Projektphase eine schriftliche Willenserklärung abzugeben. Das Ende der zweiten Projektphase konnte schriftlich oder per E-Mail angezeigt werden.

 

Die Erklärungen der Parteien

Am 16.10.2008 erfolgte die Mitteilung über das Ende der 2. Projektphase per E-Mail. Am 21.11.2008 erklärte der Auftraggeber, ebenfalls per E-Mail, den Rücktritt vom Vertrag. Diese Rücktrittserklärung hielt der Entwickler für unwirksam und verklagte den Auftraggeber auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

 

Rücktrittserklärung formal unwirksam

Das OLG Hamm bejahte den Zahlungsanspruch durch Urteil vom 29.04.2011, Az. 12 U 144/10, wegen weder form- noch fristgerechter Rücktrittserklärung per E-Mail. Der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags war im Rahmen der Auslegung dahingehend zu würdigen, den Rücktritt ausschließlich in schriftlicher Form zu erklären. Deshalb konnte durch die alternative Erklärung, per E-Mail, die vertraglich für die Rücktrittserklärung vorausgesetzte Schriftform nicht gewahrt werden.

 

Ferner begründete sich die Unwirksamkeit des Rücktritts dadurch, dass die E-Mail vom 21.11.2008 verspätet da nicht innerhalb der Frist von vier Wochen ab 16.10.2008, dem per E-Mail wirksam mitgeteilten Ende der Vertragsphase 2, begonnen hatte.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die vorliegende Entscheidung zeigt, wie wichtig Form- und Fristfragen im Rechts- und Geschäftsverkehr sind. Hier hatten die Parteien es zwar grundsätzlich bei der gemäß § 127 Abs. 2 BGB zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Schriftform ausreichenden telekommunikativen Übermittlungsmöglichkeit belassen. Für die in Bezug auf das Vertragsverhältnis bestimmenden Erklärungen – vorliegend die Rücktrittserklärung – brachten sie jedoch, wie von der einschlägigen Vorschrift vorgesehen, einen anderen Willen zum Ausdruck. Dem entsprechend bestanden verschiedene Formanforderungen für unterschiedliche vertraglich vorgesehene Erklärungen.

 

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