Pauschalpreisangebot führt zur Komplettleistungspflicht

Vertraglich vereinbarte pauschale Preise führen zur Leistungspflicht in Bezug auf alle erforderlichen Arbeiten.

Gemeinsame Angebotsbasis

Auftraggeber (Bauträger und Generalunternehmer) verschiedenster Bauvorhaben lassen Fliesenarbeiten basierend auf der Grundlage eines ursprünglich für das erste Bauvorhaben abgegebenen Pauschalangebots erbringen. Später verlangt der Unternehmer gestützt auf § 2 Abs. 8 VOB/B eine wesentlich höhere Vergütung mit der Begründung erheblicher Beschwernisse bei der Bauausführung.

 

Umfang der Festpreisabrede

Das OLG Schleswig urteilte am 03.08.2012, Az. 1 U 66/11, dahingehend, dass die getroffene pauschale Festpreisabrede für Fliesenarbeiten sämtliche Arbeiten einschließlich Erschwerniszonen und Vorbereitung des Untergrunds beinhaltet.

 

Keine außervertragliche Leistungserbringung

Der beauftragte Unternehmer konnte keine zusätzliche Beauftragung nachweisen. Grundlage der erbrachten Fliesenlegerarbeiten war eine Mischkalkulation auf der Grundlage eines Inklusivpreises. Dieser Inklusivpreis beinhaltete sämtliche Vorbereitungsarbeiten und Erschwernisbereiche die zur Erbringung einer fachgerechten Leistung erforderlich sind. Ein Mehrpreis konnte auch nicht gestützt auf § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verlangt werden, weil keine außervertraglichen Leistungen erbracht wurden.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:  Wie immer entscheidet die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Ergibt die Auslegung der übereinstimmend getroffenen vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe des verobjektivierten Empfängerhorizonts, dass eine Inklusivleistung geschuldet wird, kommen auch gestützt auf tatsächliche Zahlungen der Auftraggeberseite keine Mehrvergütungsansprüche in Betracht.


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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