Bürgschaften: Verjährungs-Verlängerung auf fünf Jahre in AGB zulässig
Auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verjährung einer Bürgschaftsforderung zu Lasten der Bank verlängert werden.
Auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verjährung einer Bürgschaftsforderung zu Lasten der Bank verlängert werden.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung folgt aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution der Aufrechnungsausschluss für Forderungen, die sich nicht aus dem Mietverhältnis ergeben.
Architekten haben Auftraggeber nicht nur über die Risiken und die Folgen einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik zu beraten.
Für eine fristlose Kündigung des Vermieters genügt es, wenn der Mieter aus der Begründung erkennen kann, welchen Mietrückstand der Vermieter als Grund seiner fristlosen Kündigung zugrunde legt.
In einer Eigentumswohnung ist die ungenehmigte Betätigung als Tagesmutter beim Vorliegen eines bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses illegal.
Modernisieren Vermieter ihre Mietwohnung, um den Mietern Heizkostenvorteile oder Betriebskostenvorteile zu verschaffen und dadurch gleichzeitig die Energieeffizienz des Gebäudes zu verbessern, so kann mit diesen Maßnahmen auch eine Wohnwertverbesserung für die Mieter verbunden sein, die eine Kostenbeteiligung rechtfertigt.
Drei- bis viermaliges Stoßlüften der Wohnung pro Tag ist für Mieter zumutbar.
Vereinbarungen über die Möglichkeit Betriebskosten umzulegen müssen auch in Mietverhältnissen über Gewerberaum inhaltlich bestimmt und eindeutig sein.
In dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Gewerbemietvertrag vereinbarten die Parteien Umlage sämtlicher Nebenkosten, die mit dem Betrieb des gemieteten Grundstücks zusammenhängen. Anschließend folgt eine Auflistung von Einzelpositionen. Die in dieser Auflistung nicht enthaltenen Positionen, Sturmschadenversicherung und Grundsteuer, zahlt der Mieter auf die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nicht.
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.