Wertersatzpflicht bei nicht beauftragter Leistungserbringung

Bewusstes und gewolltes Entgegennehmen einer Werkleistung kann zu einer bereicherungsrechtlichen Wertersatzpflicht führen.


Kein Vertrag über Verlegearbeiten

Zwischen den Parteien waren Vertragsverhandlungen vorausgegangen. Tatsächlich kam es nicht zu einem Vertragsschluss. Der Auftragnehmer nahm das letzte Angebot des Auftraggebers nicht an, führte jedoch Fußbodenverlegearbeiten, über deren Konditionen zuvor verhandelt wurde, eigenständig aus. Der Auftraggeber nahm die erbrachten Leistungen ab und leistete eine Anzahlung in Höhe von etwa 30.000,00 €. Die Schlussrechnungsforderung ist nach wie vor offen.

 

Anspruch auf Wertersatz

Das Landgericht Berlin urteilte am 07.01.2011, Az. 100 O 51/10, dahingehend, dass dem Auftragnehmer ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zusteht. Der Bereicherungsanspruch besteht, weil zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kam. Infolge der erbrachten Leistung erhielt der Auftragnehmer einen Vorteil in Höhe des objektiven Verkehrswertes. Grundsätzlich ist dabei auf die Höhe der Vergütung bei einem wirksam abgeschlossenen Werkvertrag abzustellen, allerdings ein adäquater Abzug für nicht bestehende Gewährleistungsrechte abzuhalten.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass infolge des zwischen den Parteien vorliegenden Dissenses tatsächlich kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kam. Die Situation ist in rechtlicher Hinsicht vergleichbar mit den Schwarzarbeiterfällen. Auch hier wird auf die Mängelrechte verzichtet. Bevor auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich bejaht werden kann ist jedoch vorrangig zu prüfen, ob es nicht eventuell doch ein (konkludenter) Werkvertrag zustande gekommen ist. Ein solcher ist beispielsweise dann möglich, wenn der Auftragnehmer mit Bezug auf das Angebot des Auftraggebers widerspruchslos die geforderten Arbeiten erbringt.


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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