Illegalität der Tagesmuttertätigkeit in der Eigentumswohnung

In einer Eigentumswohnung ist die ungenehmigte Betätigung als Tagesmutter beim Vorliegen eines bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses illegal.

Pflegestelle in der Eigentumswohnung

Die Mieterin einer Eigentumswohnung betrieb in der von ihr angemieteten Eigentumswohnung eine Pflegestelle für durchgängig fünf Kinder. Die Eigentümerin der Wohnung klagte auf Unterlassung dieser nach ihrer Auffassung gewerblichen Tätigkeit.

 

Illegalität der Fortsetzung

Zu Recht. Der BGH entschied am 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, dass eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht genehmigte Tagesmuttertätigkeit nach bestandskräftigem Untersagungsbeschluss der Gemeinschaft nicht fortgesetzt werden darf.

 

Qualifikation als Gewerbenutzung

Nach Auffassung des BGH übte die Mieterin in der Wohnung ein Gewerbe bzw. einen Beruf aus, indem sie die Wohnung zu einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kinder nutzte.

 

Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümer

Eine solche Tätigkeit bedarf der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, wenn die gewerbliche Wohnungsnutzung nicht schon nach der Teilungserklärung die Berufsausübung in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.

 

Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nicht von Wohnnutzung umfasst

Grundsätzlich gehört zum Wohnen zwar auch die Möglichkeit eigene sowie fremde Kinder zu betreuen. Über die Gewährung von Nachbarschaftshilfe hinausgehende Wohnnutzung zur regelmäßigen Erzielung von Einnahmen durch Dienstleistungen steht jedoch der Erwerbscharakter im Vordergrund. Eine solche Nutzung wird vom Wohnzweck nicht mehr erfasst.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Da die Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter vorliegend abgesehen von diesem Erwerbscharakter in dem entschiedenen Fall schon daran scheiterte, dass die Eigentümerversammlung die Tagesmuttertätigkeit durch bestandskräftig gewordenen Beschluss ausdrücklich untersagte, kam auf auf die gewerberechtliche Erlaubnis nicht mehr an. Diese Untersagung bleibt solange wirksam und aufrechterhalten bis die angestrebte Gewerbenutzung in Form der Kinderbetreuung durch Wohnungseigentümerbeschluss legalisiert wird. Sinnvoll ist es daher, vor dem Beginn der Gewerbeausübung eine Genehmigung zu beantragen.


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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