Wann sind Gerüche einer Biogasanlage unzumutbar?

Entscheidend für die Frage der Unzumutbarkeit der von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen ist die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL).

 

Nachbarliche Abwehransprüche

Hinsichtlich der Frage ob Nachbarn gegen die Baugenehmigung einer in der unmittelbaren Umgebung gelegenen Biogasanlage vorgehen dürfen, weil von dieser Immissionen ausgehen, die nicht mit den Nachbarrechten verträglich sind, hatte das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 01.08.2011, Az. 2 M 84/11 zu entscheiden.

 

Baugenehmigung kann Rücksichtnahmegebot verletzen

Das Gericht sah in der erteilten Baugenehmigung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme dadurch, dass das Grundstück des Nachbarn erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt werde. Das Gericht stellte auf die GIRL als eine sachgerechte Entscheidungshilfe zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen ab und kam zu dem Ergebnis, dass nicht zwingend in jedem Einzelfall ein Gutachten erstellt werden müsse. Ein solches ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere dann entbehrlich, wenn mit anderen Hilfsmitteln klar erkannt werden kann, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist. Besteht in unmittelbarer Umgebung der Anlage allerdings keine landwirtschaftliche Nutzung, so ist dies regelmäßig nicht der Fall.

 

Anforderungen an vorzulegendes Brandschutzkonzept

Ferner stellte das Gericht darauf ab, dass eine Baugenehmigung schon vor der Einreichung eines erforderlichen Brandschutzkonzepts sowie eines Explosionsschutzdokuments erteilt werden darf, wenn die Vorlage dieser Unterlagen als Voraussetzung für die Betriebsaufnahme in eine Nebenbestimmung aufgenommen wird.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Das Gericht bestärkt die derzeit herrschende Auffassung, dass die GIRL als Entscheidungshilfe adäquate Maßstäbe setzt, durch die einerseits verbindliche, andererseits aber auch einheitliche Werte für die aus Biogasanlagen resultierenden Geruchsbeeinträchtigungen. Die durch die GIRL normierten Werte werden jedoch in Grenzfällen, etwa bei Errichtung einer Biogasanlage in einem Gewerbegebiet oder auch bei Nähe zu sonstiger Umgebungsbebauung nur mit sachverständiger Hilfe ermittelt und beweissicher dokumentiert werden können.

 

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