Schadensersatz für Gebäudebeschädigung durch Werkunternehmer

Beschädigt ein Werkunternehmer bei der Ausführung seiner werkvertraglich geschuldeten Leistung Teile des Gebäudes, so haftet er nicht im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung. Es handelt sich vielmehr um eine Eigentumsverletzung, die anlässlich der Erbringung der Werkleistung entstanden ist. Der daraus folgende Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Eigentumsverletzung anlässlich der Erfüllung des Werkvertragsrechts

In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Schleswig, vom 27.10.2021, Az. 9 U 7/20, hatte der mit der Fensterreinigung beauftragte Auftragnehmer im Jahre 2008 zahlreiche Fenster des Auftraggeber erheblich zerkratzt. Nach einer Teilsanierung in den Folgejahren erfolgte im Jahre 2013 eine Bestätigung des Auftragnehmers dahingehend, den entstandenen Schaden in Form der Kosten für den Fensteraustausch vollständig zu übernehmen. In Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands erhebt der Auftraggeber Klage gegen den Werkunternehmer.

Keine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung

Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, der Schadensersatzanspruch sei verjährt.  Zur Begründung stellte das OLG auf die Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB und die daraus folgende Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 194 BGB ab. Zur Begründung führt das Gericht an, es handele sich vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einem Bauwerk, für den auch der Vorschussanspruch gemäß § 637 BGB gewählt werden kann. Bei der Beschädigungder Fenster durch den Fensterreiniger handele es sich vielmehr um eine Eigentumsverletzung. Für diese gelte die dreijährige Regelverjährung.

RA Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Im Rahmen der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen ist zwischen mehreren möglichen Ansprüchen zu differenzieren. Einerseits geht es um solche Ansprüche, die sich anknüpfend an die zu erbringende Werkleistungselbst ergeben. Anderseits kommt auch die Haftung des Werkunternehmers für sog. Ansprüche neben der Leistung, § 634 Nr. 4 BGB, in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob eine hypothetische Nacherfüllen den Mangel beseitigen würde. Nur wenn dies nicht der Fall ist besteht Raum für eine Verletzung des Integritätsinteresse des Bestellers und damit auch für weitergehende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB. Entscheidend für die Abgrenzung ist allerdings der jeweils individuell vereinbarte werkvertragliche Leistungsumfang. Die Entscheidung kann deshalb nicht generell, sondern nur individuell, in jedem Einzelfall erfolgen.

Kostenvorschuss beim Vorliegen von Mängeln

Voraussetzung für die Anwendung der speziellen Mängelrechte des Werkvertragsrechts, wie z.B. des Vorschussanspruchs, ist neben dem Vorliegen eines Mangels grds. auch die bereits erklärte Abnahme der vertraglich geschuldeten Bauleistungen. Diese Abnahme ist allerdings dann entbehrlich, wenn die Parteien unter keinen Umständen mehr zusammenarbeiten wollen. Dazu kommt, neben einer Kündigung durch den Auftraggeber, auch dessen ausdrückliche oder konkludente Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, in Betracht.

Mangelhafte Arbeitsleistungen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Auftragnehmers auf Kostenvorschuss ist zunächst, dass eine werkvertraglich geschuldete Leistungspflicht besteht. Diese muss von dem Unternehmer auch mangelhaft erbracht worden sein. In dem von dem OLG Köln entschiedenen Fall ging es um eine Kälteanlage. Dazu stellte der befasste Sachverständige folgende Lage fest:

„Die Rohrleitungen im Innenbereich, welche mit Prestaborohr verlegt worden sind, sind ohne einen Rostschutzanstrich ausgeführt. Hier muss die komplette Isolierung entfernt werden und ein Rostschutzanstrich aufgebracht werden. Hierfür ist eine Außerbetriebnahme der Kälteanlage erforderlich, um den Anstrich fachgerecht aufzubringen. Im Anschluss ist eine neue Isolierung der Rohrleitung erforderlich. Hier ist zu prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, die gesamte Rohrleitung auszutauschen.

Kostenvorschuss ohne Abnahme

Für den begehrten Vorschussanspruch in Höhe der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskostengemäß § 637 BGB entschied das Oberlandesgericht Köln, in seinem Urteil vom 07.01.2021, zu Az. 7 U 187/19, dass es auch für die Anwendbarkeit des Kostenvorschussanspruchs nicht entscheidend auf die Frage der Abnahme ankommt. Die Mängelrechte gemäß § 634 BGB könnten vielmehr auch dann angewendet werden, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hat, nicht weiter mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten zu wollen.

Voraussetzungen des Vorschussanspruchs

Um den im Rahmen der Mängelrechte geregelten Vorschussanspruch geltend machen zu können, müssen dessen Voraussetzungen allerdings auch vorliegen. Dazu muss insbesondere eine dem Unternehmer gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstrichen sein. Eine solche Fristsetzung ist nur ausnahmsweise, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Anerkannte Fallgruppen sind dazu etwa die folgenden:

  • Endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer
  • Die Nacherfüllung ist nach einer wertenden Betrachtung im Einzelfall fehlgeschlagen. Dazu kann nicht schon dann von einem solchen Fehlschlagen ausgegangen werden, wenn der Mangel nach einem zweimaligen Mangelbeseitigungsversuch durch den Auftragnehmer nicht behoben wurde.
  • Die Nacherfüllung ist für den Besteller unzumutbar.

RA Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs stellt jedenfalls dann eine gute Möglichkeit der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen dar, wenn der Besteller den / die vorhandenen Mangel / Mängel tatsächlich beseitigen lassen will. Jedenfalls in den Fallkonstellationen in denen der einbehaltene Werklohn nicht zur vollständigen und / oder fachgerechten Mängelbeseitigung ausreicht, sollten die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten eines alternativen Drittunternehmers ganz oder anteilig im Wege des Vorschussanspruchs geltend gemacht werden.

Besteller-Recht auf Ablehnung der Mängelbeseitigung

Das Recht zur Nachbesserung steht im Werkvertragsrecht grundsätzlich dem Auftragnehmer zu. Allein dieser trägt das Risiko der Nacherfüllung. Dementsprechend entscheidet der Auftragnehmer auch darüber, wie genau er die Mängel dauerhaft beseitigen will. 

Fehlschlagen der Mangelbeseitigung absehbar

Ist bereits von vorne herein absehbar, dass die seitens des Auftragnehmers gewählte Art und Weise der Mangelbeseitigung ungeeignet ist, um eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende, vollständige und nachhaltige Mängelbeseitigung herbeizuführen, so ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vom 9.11.2018, Az. 22 U 91/14, auch eine Zurückweisung des Angebots des Unternehmers zur Nachbesserungdurch den Auftraggeber möglich. 

Eine solche Zurückweisung war nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtmäßig, da die seitens des Unternehmers vorgeschlagene Sanierung nicht erfolgreich gewesen wäre. Insbesondere konnte der Auftraggeber die Vorlage eines konkret tauglichen Sanierungskonzepts beanspruchen. Für den Auftraggeber sei es nicht hinnehmbar, dass sich der Unternehmer zunächst durch zahlreiche Versuche an die geeignete Mängelbeseitigung herantastet.

Der Auftraggeber durfte die Mängelbeseitigung des Unternehmers deshalb verweigern und von dem Unternehmer sogleich Kostenvorschuss beanspruchen. 

Unternehmerpflicht zur Vorlage eines Sanierungskonzepts

Zur Begründung wird angeführt, dass der Unternehmer zur Vorlage eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts verpflichtet war. Der entsprechende Anspruch des Bestellers ergebe sich aus nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflichten. Aus dem werkvertraglichen Kooperationsgebot ergebe sich außerdem eine Verpflichtung zur gemeinsamen Abstimmung einer geeigneten Sanierung. 

Praktische Konsequenzen

Auch wenn ein Anspruch auf Vorlage eines Sanierungskonzepts nur im Einzelfall besteht, sollten sich die Vertragsparteien im Vorfeld erheblicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen konkret abstimmen und etwa eine Übereinkunft dahingehend erzielten, dass die jeweiligen Maßnahmen zur nachhaltigen Mängelbeseitigung geeignet sind. Zudem  sind seitens des Bestellers folgende tatbestandliche Voraussetzungen eines Nachbesserungsverlangens einzuhalten: 

Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung

Der Besteller hat dem Unternehmer den Mangel anzuzeigen. Die Anzeige hat die konkreten Mangelsymptome so genau zu beschreiben, dass dem Unternehmer eine Nacherfüllung ermöglicht wird. Es besteht keine Besteller-Pflicht, die Ursachen der Mangelerscheinung zu benennen, um die Verpflichtung des Unternehmers zur vollständigen Mängelbeseitigung auszulösen. 

Unternehmer-Wahlrecht zwischen Reparatur und Neuherstellung

Die Entscheidung ob Nacherfüllung oder Reparatur erfolgt, hat der Unternehmer nach seiner Wahl zu treffen. Allerdings muss der Unternehmer sein Wahlrecht so ausüben, dass die ausgewählte Variante zur vertragsgemäßen Erfüllung führt. 

Umfang des Nacherfüllungsanspruchs 

Grundsätzlich kann der Unternehmer entscheiden, wie er einen seitens des Bestellers gerügten Mangel beseitigt. Besteht der Unternehmer allerdings auf einer unzureichenden Mangelbeseitigungsmaßnahme, so kann er diese zurückweisen. Dann trägt er allerdings auch die Beweislast für die zur Begründung dieser Zurückweisung angeführten Tatsachen. Der Besteller braucht sich allerdings auch nicht auf einen verbleibenden Minderwert und die Abgeltung durch einen Minderungsbetrag verweisen zu lassen. Im Einzelfall besteht deshalb Anspruch auf Vorlage eines Sanierungskonzepts.

Mängelrechte vor Abnahme möglich

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entbehrlichkeit der Abnahme für die Fälle der Umwandlung des Bauvertrages in ein Abrechnungsverhältnis und eindeutige endgültige Abnahmeverweigerung.

I. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VII ZR 301/13, Volltext unter diesem Link eine seit längerer Zeit bestehende baurechtliche Streitigkeit entschieden:

Es ging um die Frage, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom Besteller schon vor Abnahme geltend gemacht werden können.

Diese Frage war in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. 

1. Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme

Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann.

2. Fallgruppen der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme

Dazu führt der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung wie folgt aus:

Der Besteller kann allerdings in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen.

Umwandlung des Vertrages in ein Abrechnungsverhältnis

Das ist zu bejahen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, so findet nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.

 Eindeutige Abnahmeverweigerung

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall fest, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will. Auch in diesem Fall geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags.

II. Relevanz der Entscheidung

Spannend bleibt, ob der Bundesgerichtshof die Wandlung des Vertrages in ein Abrechnungsverhältnis nur bei eindeutiger und endgültiger Abnahmeverweigerung nach dem Angebot der werkvertraglich geschuldeten Leistung als abnahmereif annimmt oder ob sich noch weitere Fallgruppen für die Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme herauskristallisieren werden.

1. Ohne Abnahmeverweigerung

Jedenfalls für den Fall, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Abnahme und auch keine Abnahmeverweigerung erfolgten, dürfte es deshalb bei dem Grundsatz bleiben, dass dem Bauherrn vor der Abnahme keine Mängelrechte zustehen.

Bis zur Abnahme kann der Bauherr allerdings Erfüllung des Werkvertrages beanspruchen. Dieser Erfüllungsanspruch richtete sich auf die Verschaffung des werkvertraglich vereinbarten Erfolges. Bei Leistungsstörungen sind dementsprechend die allgemeinen Vorschriften anwendbar.

2. Berechtigte Abnahmeverweigerung wie Abnahme

Im Gegensatz dazu ist der Bauherr nach Abnahme und in den Fallgruppen berechtigter Abnahmeverweigerung auf die Mängelrechte beschränkt.  Die Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme führt überdies zur Anwendbarkeit der 5-jähirgen Gewährleistungsverjährung.

3. Beanspruchen von Vorschuss nicht ausreichend

Zu beachten ist ferner, dass der Bundesgerichtshof es für eine ausdrückliche und ernsthafte Abnahmeverweigerung nicht hat ausreichen lassen, wenn der Bestellter einen Vorschuss für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme beansprucht.

Erforderlich ist dazu vielmehr eine hinreichend deutliche Erklärung des Bestellers. Aus dieser Erklärung muss hervor gehen, dass der Besteller unter keinen Umständen mehr bereit ist auch weiterhin mit dem Unternehmer zusammenzuarbeiten.

Um Kostenvorschuss schon vor Abnahme der Werkleistung verlangen zu können bedarf es seitens des Unternehmers der Auffassung ein abnahmereifes Werk hergestellt zu haben. Der Besteller muss die Abnahme wegen tatsächlich vorhandener Mängel berechtigt verweigern.

4. Fristsetzung von besonderer Relevanz

Besondere Relevanz dürfte in diesem Zusammenhang zukünftig das Fristsetzungserfordernis erfahren. Entsprechend der bisherigen, kaufrechtlichen Praxis soll nun jedenfalls auch im Werkvertragsrecht für eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung genügen, wenn der Unternehmer eine ihm gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzte Frist verstreichen lässt.

In der Praxis dürfte sich daher, nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen dieser Fristsetzung der Hinweis empfehlen, dass die Abnahme für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eindeutig und endgültig verweigert wird.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die seitens des Bundesgerichtshofs gefundene Entscheidung bringt in Teilen erhebliche Rechtssicherheit.

Die Frage ob und in welchen Fällen einem Auftraggeber bei einem BGB-Werkvertrag vor der Abnahme Mängelansprüche zustehen ist nunmehr jedenfalls im Grundsatz höchstrichterlich geklärt.

Dies schafft, auch für die Frage welche Verjährungsregelung gelten soll und wann sich der Auftragnehmer, für den Fall einer Inanspruchnahme, auf Verjährung berufen kann, Rechtssicherheit.

Nur in den Fällen in denen die Mängelrechte vor Abnahme anwendbar sind gilt dementsprechend die 5-jährige Verjährungsfrist.

Neben der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte ist die Abnahme demnach auch für weitere, wesentliche Fragen des werkvertraglichen Schuldverhältnisses von Relevanz.

Zusätzlich zur

  • Anwendbarkeit der Mängelrechte zu nennen sind etwa
  • Verjährungsbeginn
  • Fälligkeit des Werklohns
  • Übergang der Preisgefahr auf den Bauherrn
  • Übergang der Beweislast für Mängel auf den Bauherrn

Diejenigen Fallgruppen, in denen die Abnahme obsolet ist, dürften sich dementsprechend nicht nur auf die Mängelrechte beschränken sondern auch für die weiteren Abnahmewirkungen relevant sein.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen zum Baurecht gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

 

Bauvertragsrechtsreform konform kaufrechtlicher Mängelhaftung

Bestrebungen des Gesetzgebers zur Reform des Bauvertragsrechts exitierten bereits seite über einem Jahrzehnt. Konkrete Thesen wurden und werden seit dem ersten Baugerichtstag in Hamm diskutiert. Gerade die aktuell sehr allgemein gehaltenen Thesen des Werkvertragsrechts gaben zwischenzeitlich Anlass konkrete Fakten zu schaffen.

Erfodernis zur Regelung des Bauvertragsrechts

Sowohl der technische als auch der rechtliche Fortschritt, insbesondere die ständig wachsende Flut an gerichtlichen Entscheidungen geben den Ausschlag wesentliche Fragen konkret zu regeln. Zu nennen sind insbesondere spezelle Regeln für folgende Verträge:

  • Bauvertrag
  • Verbrauchervertrag
  • Architektenvertrag und den
  • Ingenieurvertrag

Wesentliche Inhalte der Neuregelung

Erforderlich ist die Neuregelung, weil der Bauvertrag, anders als der Werkvertrag, eine länger Zeitpsanne umfasst. Zu diesen 4 Vertragstypen sind umfassene Neuregelungen in den §§ 650a bis 650u BGB, mit folgenden Kerninhalten, die von dem aktuell geltenden, bisher bekannten Werkvertragsrecht abweichen:

  • Anordnungsrecht des Bestellers
  • Möglichkeit der Vergütungsanpassung bei Mehr- und Mindermengen
  • Konkretisierungen in Bezug auf die Fragen der Abnahme
  • Bereits bestehende Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wird explizit geregelt
  • Verbraucher-Bauverträge ehalten eine Baubeschreibungspflicht
  • Einführung einer Pflicht für beide Parteien zur verbidlichen Bauzeitregelung
  • Einführung eines Widerrufsrechts für Verbraucher
  • Obergrenze für Abschlagszahlungen
  • Sonderregelungen für Ingenieur- und Architektenverträge

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:  Die akutell angestrebte Neuregelung ist zu empfehlen. Es ist durchaus sinnvoll, wenn seitens des Gesetzgebers neue Leitlinien aufgestellt werden durch die konkrete Fragen detailliert geregelt werden. Die Konsequenz, ein Mehr an Rechtssicherheit, schafft Vertrauen in die tägliche Arbeit. Gerade auch auf der Baustelle.

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Pfusch am Bau…

Richtiges Vorgehen bei Mängeln am Bau

Pfusch, bzw. Mängel am Bau sind auf fast jeder Baustelle ein Thema. Die Frage ob es sich um einen Mangel im technischen Sinne handelt beurteilt sich nach dem Vertragsinhalt.

 

Einhaltung anerkannter Regeln der Technik

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten ebenfalls als Maßgabe  der geschuldeten Leistungen, so dass deren Nichteinhaltung ebenfalls einen Mangel begründen kann. Dazu entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 7. März 2013, Az. VII ZR 134/12, in Bezug auf eine Holztreppe, dass die allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke vorsehen können, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt werden muss.

 

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Hinweispflicht bei Abweichungen

Bei der Ausführung der entsprechenden Gewerke ist seitens des Unternehmens darauf zu achten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks eingehalten werden.  Sofern eine Abweichung von diesen Regelungen erfolgt, ist unternehmerseitig darauf hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis besteht eine Nachbesserungspflicht, unabhängig davon, ob sich schon ein Mangel, bzw. dessen Symptome gezeigt haben.

 

Fehlende Nachweise

Das in dem seitens des BGH behandelten Fall einschlägige Regelwerk sah in Bezug auf die eingebaute Holztreppe eine Wangenstärke von 50 mm, bzw. bei entsprechendem Nachweis eine Stärke von 45 mm vor.  Der Unternehmer legte weder einen Standsicherheitsnachweis noch einen Zustimmung vor. Dazu behauptete der Auftraggeber, die Wangenstärke von nur 40 mm – wie sie im entschiedenen Fall vorliege – entspreche nicht dem Regelwerk.

 

Nichtbeachtung technischer Regeln als Mangel

Dazu führte der Bundesgerichtshof, wie auch schon die Vorinstanzen in seiner Entscheidung aus, die Leistung  müsse die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, nur dann sei sie nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vertragsgerecht. Entscheidend war deshalb eine Vertragsauslegung nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Infolge der vorliegenden Abweichung von diesem technischen Regelwerk bejahte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Mangels.

 

Neuherstellungskosten als Vorschussanspruch

Daran anknüpfend konnte der Auftraggeber vorliegend die Kosten für die Neuherstellung auch im Wege des Vorschussanspruchs geltend machen. In Bezug auf die Frage des Umfangs der Mangelbeseitigungsverpflichtung ist zu berücksichtigen, dass schon das Risiko eines zukünftigen Schadens einen Mangel darstellt. Dazu entscheid das OLG Karlsruhe durch Urteil vom 29.11.2013 durch Az. 13 U 80/12 (vom BGH durch Entscheidung vom 26.03.2014, Az. VII ZR 15/14 nicht zur Revision zugelassen, dass bereits das Risiko eines zukünftigen Schadens einen Mangel darstellt.

 

Keine Beschränkung auf Mangelsymptome

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied dazu für den Fall einer Dachkonstruktion, dass sich der Auftraggeber nicht mit einer Mangelbeseitigung zufrieden geben muss, die sich auf die offensichtlichen Mängel (-symptome) beschränkt.

Vielmehr behalte der Auftraggeber seinen Anspruch auf Erfüllung des Bauvertrages. Dies beinhalte auch eine vollständige Herstellung der vertraglichen Qualität. Schon die fehlende Sicherheit über die Möglichkeiten des vertragsgemäßen Gebrauchs genügt danach für das Bestehen eines Baumangels.

 

Kompletterneuerung notwendig

In dem  entschiedenen Fall ging es um das Fehlen einer Dampfbremse, sog. Dampfsperre. Nach fruchtlosem Fristablauf zur Mängelbeseitigung verlangt der Auftraggeber Vorschuss in Höhe er Kosten für die Erneuerung der Folie, weil einige kleine Beschädigungen vorlagen und nach Durchführung einer so genannten Blower-Door-Messung auch weitere Beschädigungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Entscheiden wurde dementsprechend auch darüber ob sich die Mangelbeseitigung auf die nachgewiesenen Fehlstellen beschränken konnte und durfte oder ob eine vollständige Erneuerung geschuldet war.

 

Beschränkung auf offensichtliche Fehler unzumutbar

Das OLG Karlsruhe bestätige dazu die zu selbigem Thema bereits ergangenen Urteile des OLG Düsseldorf  vom 14.07.1995, Az. 22 U 46/95 und des OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az.  11 U 93/01. Danach besteht Anspruch auf vollständige Erneuerung, weil es für den Auftraggeber nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung auf offensichtliche Fehler zu beschränken. Dies gelte in den entschiedenen Fällen insbesondere auch deshalb, weil die Dichtigkeit des Daches für ein Gebäude von besonderer Bedeutung ist. Das hohe Risiko weitere Mangelfolgeschäden durch eindringende Feuchtigkeit begründe die Unzumutbarkeit für den Auftraggeber und Bauherren, zukünftigen Schadenseintritt erst noch abwarten zu müssen.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Zunächst sollte die vertraglich geschuldete Leistung möglichst eindeutig bestimmt sein. Sowohl durch ausdrückliche Formulierung in Bezug auf die einzubauenden Bauteile als auch in Bezug auf die zu beachtenden Regelwerke (DIN-Normen).

 

Sachverständigenbewertung

Die Frage des Vorliegens eines Mangels sollte vorzugsweise durch Hinzuziehung geeigneten Sachverstands (Sachverständige) beantwortet werden.

 

Einbeziehung naher Mangelfolgeschäden

Empfehlenswert ist es hierzu, sich nicht nur auf die eigentlichen Mangelfeststellungen zu beschränken sondern auch nahe liegende Mangelfolgeschäden mit einzubeziehen und nicht nur die Mangelbeseitigungsmaßnahmen selbst sondern auch die jeweiligen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden  dokumentieren, beschreiben und bewerten zu lassen, um die jeweils erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen festzulegen.

 

Umfang nach Wirtschaftlichkeitsmaßstab

Von dem Umfang der seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber zu erstattenden Mangelbeseitigungskosten zählen auch und insbesondere sämtliche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten durfte.

 

Auftraggeber trägt Prognoserisiko

Dabei ist entscheidend, welche Aufwendungen ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten durfte. Maßgeblich für die Betrachtung der Erforderlichkeit ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung eines Drittunternehmens. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Auftraggeber das Prognoserisiko trägt. Das bedeutet entsprechend des Urteils des BGH vom 07.03.2013, Az. VII ZR 119/10, dass der Auftraggeber die Kosten der Mangelbeseitigung selbst zu tragen hat, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Mangelbeseitigungsmaßnahmen nicht erforderlich waren.

 

Gerne möchte ich Sie einladen, sich meinen Gastbeitrag zu dem Thema beim Deutschlandfunk anzuhören:


 

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Baumediation – Baustreitlösungstechniken

Durch Anwendung spezieller Baustreitlösungstechniken helfe ich Ihnen bei der individuellen Verhandlung in den verschiedensten Konfliktbereichen auf der Baustelle

 

Projektbegleitende Baurechtsmediation

Das Beratungsangebot für die Bauwirtschaft erstreckt sich auf sämtliche Bereiche der projektbegleitenden Baurechtsmediation. Zu nennen sind hier zunächst die Phasen der Vertragsanbahnung und der Vertragsverhandlung. Daran anknüpfend folgen die Aufbauphasen der Projektdurchführung und der Projektrealisierung bis hin zum Projektabschluss. In allen diesen Phasen stehe ich Ihnen als Bau-Wirtschaftsanwalt und –Mediator projektbegleitend auch auf der Baustelle zur Verfügung.

 

Baukonflikte

Die jeweiligen Konfliktfelder erstrecken sich innerhalb dieser Phasen auf die Interaktion zwischen den Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer und weitere Baubeteiligte, wie etwa Planer und / oder Überwacher). Anlass und Gegenstand der zu lösenden Streitigkeiten sind meist Fehler bzw. Lücken in der Planung, bzw. in der Bau- und Leistungsbeschreibung. Dies hat zur Folge, dass Nachtragsverhandlungen notwendig werden.

Ziel der baubegleitenden Projektmediation ist es, in jeder Phase, eine mindestens tragfähige und maximal optimierte Lösung zwischen allen Beteiligten zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse und auf die jeweilige Einzelfallsituation konkret, dauerhaft und selbstbestimmt angepasst ist.

 

Beratungsschritte

Die Beratung erfolgt grundsätzlich in folgenden Schritten, die jedoch innerhalb jeder baubegleitenden Baurechtsmediation anzupassen sind und deshalb variieren können:

  1. Klärung des Auftrags, Vorgehen bei Änderungen und Erweiterungen;
  2. Prüfung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Verträge;
  3. Bestandsaufnahme, Eingrenzung und Bestimmung des Konflikts;
  4. Prüfung der erforderlichen Lieferungen und Leistungen;
  5. Verhandlung mit / zwischen Auftraggeber oder Verursacher einer Änderung;
  6. Herstellung von Akzeptanz bei Auftraggeber und / oder Verursacher;
  7. Entwicklung tragfähiger und realisierbarer Lösungen;
  8. Ergebnisdokumentation durch vertragliche Gestaltung der Vereinbarung.

 

Tatsächliche Projektsituation

Praktisches Anwendungsfeld der der Lösung von Konflikten auf der Baustellte sind sämtliche Bausituation und sämtliche Bauvorhaben. Konflikte treten hierbei innerhalb der jeweiligen am Bau beteiligten Unternehmen selbst oder auch zwischen verschiedenen am Bau beteiligten Unternehmen auf. Weitere Anwendungsfelder sind Unstimmigkeiten innerhalb Planungsbüros oder zwischen Planung und Bauausführung (Unternehmen und / oder Bauleitung). Friktionen können schließlich auch innerhalb der Vertragsverhältnisse zwischen Investor / Bauherr auftreten, sofern mehrere am Bau beteiligten (Unternehmen), sei es als Arbeitsgemeinschaft oder als Konsortium zusammenarbeiten, um das Gesamtprojekt zu realisieren.

 

Rechtliche Vertragsgrundlagen

In sämtlichen Konstellationen kommt es vor, dass die vertraglichen Grundlagen zwischen den am Bau beteiligten Unternehmen unvollständig oder lückenhaft sind, weil gerade die entstandene Lage / tatsächliche Situation nicht geregelt wurde. Die entsprechende Lösung für diese Veränderungen, z.B. notwendigerweise entstehende weitere Leistungen / Erfordernis zusätzlicher Regelungen, gilt es dann im Rahmen der Baudurchführung baubegleitend zu entwickeln. Empfehlenswert ist es in dieser Situation möglichst frühzeitig (erneut) in die Verhandlungsphase einzutreten, sobald klar ist, dass es im Rahmen der Projektrealisierung zu Veränderungen kommen wird. Als Wirtschaftsanwalt und –Mediator helfe ich dabei durch projektbegleitende Baurechtsmediation dabei, zunächst die Bereitschaft der Parteien zu wecken, aufeinander zu anstatt aufeinander los zu gehen. Innerhalb der Verhandlungen helfe ich mit bestimmen Baustreitlösungstechniken dabei etwa bestehende Unstimmigkeiten zu regeln und entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder schnellstmöglich wieder aus der Welt zu schaffen.

 

Praktische Anwendungsbeispiele (Bausituationen)

In der Praxis bietet sich die Möglichkeit projektbegleitender Baurechtsmediation insbesondere in den folgenden Konstellationen der Leistungsabweichung:

  • Mengenabweichungen von mehr als 10 %, beim Pauschalpreisvertrag und Höhe der Vergütung des Unternehmers auf der Basis des ursprünglich vereinbarten Einheitspreises oder im Wege der Preisanpassung
  • Leistungsmodifikationen, insbesondere Verfahren bei:
  • Herausnahme von Leistungen (Teil-Kündigungen / Selbstvornahme)
  • Leistungsänderungen (Änderungen des Bauentwurf / Preisneuberechnung)
  • Zusätzliche Leistungen (bisher nicht erfasste (nicht) angeordnete (erforderliche) Leistungen)
  • Folgeaufträge (Keine Nachträge, sondern selbstständige neue Leistungen)
  • Bauzeitverzögerungen: Die Bauzeit stellt neben Qualität und Kosten die dritte Säule für den Erfolg eines Bauprojekts Verändern sich die Vertragsfristen und / oder können diese nicht eingehalten werden, so sind die Konflikte der Auslegung vertraglicher Klauseln zu Pufferzeiten etwa genauso relevant, wie etwa die Klärung der Frage, ob es sich um verbindliche Fristen handelte oder um bloße Absichtserklärungen bzw. Zwischenfristen, die nicht zwangsläufig zur Überschreitung des Endtermins führen.

Regelungsgegenstände

In den einzelnen Konfliktfeldern besteht sodann weiterer Klärungs- und Vereinbarungsbedarf, der im Rahmen der projektbegleitenden Baurechtsmediation unter Mithilfe des Wirtschaftsanwalts und –Mediators, Markus Koerentz, LL.M., eine sinnvolle Regelung erfahren kann:

  • Feststellung des Bautenstandes und Beweissicherung;
  • Beauftragung von geeigneten Drittunternehmen;
  • Sicherung der Baustelle;
  • Prüfung, ob die Sicherungsrechte eine Drittbeauftragung ohne weiteres zulassen.

 

Konstellationen der projektbegleitenden Baurechtsmediation

Ist etwa fraglich, ob es sich um eine Anordnung zur Bauzeit handelt und ist der Auftraggeber auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berechtigt, Anordnungen zur Bauzeit zu treffen, so findet die projektbegleitende Baurechtsmediation in folgenden Konstellationen Anwendung.

Zunächst ist es denkbar, dass der Auftragnehmer mit der Anordnung einverstanden ist. Wird im Rahmen der projektbegleitenden Baurechtsmediation eine einverständliche Vertragsänderung mit entsprechender Vergütungsfolge erzielt und durch schriftliche Vereinbarung in solcher Art und Weise fixiert, dass sowohl Streit über die Berechtigung der Änderungsanordnung als auch Streit über die Höhe der Vergütung vermieden werden.

 

Bedarf projektbegleitender Streitlösung

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Änderung und bleibt es deshalb bei fehlendem Einverständnis des Auftragnehmers mit der Anordnung, so besteht schon aus tatsächlichen Gründen Bedarf zu projektbegleitenden Lösung der Baustreitigkeit durch mediative Baustreitlösungstechniken des Wirtschaftsanwalts und –Mediators, Markus Koerentz, LL.M., etwa weil aus irgendeinem Grund, der nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt, ein Baustopp oder eine Änderung der Ausführungsfristen verfügt wurde. Der Konflikt betrifft dann äußere Zwänge einerseits und (gefühlte) Behinderungen anderseits, so dass es in besonderem Maße gilt, Verständnis für die jeweils andere Position zu wecken und die beiderseitigen Interessen genau zu klären und zu verdeutlichen.

 

Arbeitsziele

Ziel meiner Arbeit als Wirtschaftsanwalt und –Mediator ist es, im Wege projektbegleitender Baurechtsmediation jeweils nachfolgende Einstellungen der Parteien eines etwa bestehenden Konflikts zu wecken:

  • Herstellung wechselseitiger Akzeptanz und Wertschätzung, so dass der Konflikt als beiderseitig wahrgenommen und im Sinne der besten Möglichen Praxis für alle Beteiligten technisch sinnvoll, wirtschaftlich vorteilhaft und rechtlich tragfähig gelöst wird.
  • Bereitschaft eigene Interessen / Positionen zu benennen / offenzulegen und die entsprechenden Interessen / Positionen der anderen Konfliktpartei(en) zu respektieren, so dass eine beiderseitig vorteilhafte Lösung erarbeitet werden kann.
  • Führen ehrlicher Verhandlungen auf Augenhöhe, auch wenn es sich um verschiedene Ebenen innerhalb eines hierarchischen Systems (z.B. Bauunternehmen) handelt, indem Gefühle, Positionen, Interessen und Absichten wahrheitsgemäß und unverfälscht offen gelegt werden;
  • Verständnis für die entsprechenden Haltungen der anderen Konfliktparteien aufbringen;
  • den Konflikt gerade im Hinblick auf die Ziele und Interessen der anderen Beteiligten betrachten können;
  • Bereitschaft eine sachliche Lösung aus dem Konflikt selbst heraus zu entwickeln und dabei gerade auch kreative Ergebnisse zu entwickeln.

 

Wirtschaftsanwalt und –Mediator, Markus Koerentz, LL.M., steht Ihnen bei Beratungsbedarf und Fragen zum Thema Baurecht und als Mediator gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Beratung und Vertretung bundesweit.

 

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Arglist-Anforderungen bei Bauüberwachungsfehlern

Voraussetzung für arglistiges Verschweigen eines Fehlers bei der Bauüberwachung ist das Bewusstsein von der vertragswidrigen Leistungserbringung. Diese liegt auch dann vor, wenn die Mängel derart erheblich sind, dass sie nur bei einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung nicht entdeckt werden konnten.

 

Mangelhafte Dachsanierung

Die seitens des Bauherrn bestellten Dachsanierungsarbeiten wurden mangelhaft ausgeführt. Die daraus folgenden Korrosionsschäden zeigten sich erst nach dem Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungszeit.

 

Festgestellte Mängel

Der mit der Überprüfung der Schäden beauftragte Sachverständige stellte im Rahmen seines Ortstermins fest, dass die auf dem Dach angebrachten Abdichtungsbahnen entgegen der Verleganleitung verklebt wurden und dass zudem der notwendige Anstrich bzw. die Beschichtung fehlte. Im Übrigen stellte der Sachverständige fest, dass Dachabdichtungsmaterial und verwendeter Klebstoff nicht zusammen passten und in der verwendeten Kombination jedenfalls zu DachUndichtigkeiten und zu weiteren Mängeln an der Dachkonstruktion führten.

 

Vorgeworfene Pflichtverletzung

Den seitens des Bauherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen hielt der Bauüberwacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Einrede der Verjährung entgegen. Dennoch erhob der Bauherr Klage und beanspruchte Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Der Verjährungseinrede begegnete er mit der Begründung, dass Art und Umfang der Mängel ließen darauf schließen, dass der Bauüberwacher seine Bauüberwachungspflicht in besonders grobem Umfang verletzt habe.

 

Keine Verjährung

Die daraufhin gegen den Bauüberwacher geltend gemachten Haftungsansprüche hielt das OLG Zweibrücken in seinem Urteil vom 13.02.2013, Az. 1 U 46/12 wegen arglistigen Verschweigens nicht für verjährt. Art, Umfang und Schwere der Mängel konnten den Anschein einer arglistigen Unterlassung tatsächlich ordnungsgemäßer Bauüberwachung begründen, weil Art und Umfang der Baumängel so offensichtlich waren, dass sich nur bei bewusst lückenhafter Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die Annahme der Arglist führte in vorliegendem Fall zur Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis des Bauherrn von den aufgetretenen Mängeln).

Entsprechend der gesetzlichen Definition ist zur Bejahung des Arglist-Tatbestands positives Bewusstsein von der vertragswidrigen Leistungserbringung erforderlich. Eine bloß nachlässige Bauüberwachung kann den Arglist-Vorwurf dementsprechend noch nicht begründen. Hier setzt das Gericht an, indem es jedenfalls dann, wenn der aufgetretene Mangel derart augenfällig ist, dass er nur bei einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnte, auch „schon“ den ArglistTatbestand bejaht.

Dies begründete eine erhebliche Verschärfung der Bauüberwachungsverpflichtung.

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Gescheiterte Vergleichsverhandlungen als Bürgschafts-Anerkenntnis

Verhandlungen können als Anerkenntnis einer Bürgschaftsforderung genügen.

 

Verhandlungen über Darlehensverlängerung

 

Bank, Darlehensnehmerin und Bürge verhandelten im Jahre 2010 mehrfach über die Verlängerung eines durch Bürgschaft gesicherten Darlehens. Die entsprechende Bürgschaft stammt aus dem Jahre 2007. Der Sicherungszweck ist wie folgt definiert:

„Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller Forderungen … übernommen …“

Außerdem findet sich in der Bürgschaft folgende Regelung

Anerkenntnisse, die der Hauptschuldner der Landesbank erteilt hat oder noch erteilen wird, haben gegenüber dem Bürgen volle Gültigkeit.“

 Durch eine Vereinbarung aus dem Jahre 2009 verpflichtet sich die das Darlehen gewährende Bank  wie folgt:

„Die Bank wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Gremien – unter Beibehaltung der Sicherheiten- die Verlängerung des bestehenden Kreditverhältnisses …  anbieten…“

Bürge unterzeichnet Darlehensvertrag

Der Bürge unterschreibt 2010 den Entwurf eines Nachtrags zum Darlehensvertrag zwischen Darlehensnehmerin und Bank. Die Bank selbst unterzeichnet diesen Nachtrag nicht, reicht dennoch im Jahre 2012 – nach der Zahlungsunfähigkeit der KG – Klage gegen den Bürgen ein.

Das OLG Hamm sah in seinem Urteil vom 10.02.2014, Az. 31 U 124/13, in den gescheiterten Verhandlungen zum Nachtrag ein Anerkenntnis des Bürgen und sprach der Bank gegen den Bürgen einen entsprechenden aus der Bürgschaft folgenden Zahlungsanspruch zu.

Verjährung lag danach nicht vor, weil der Bürge mit seiner Unterschrift unter die Vereinbarung zum Nachtrag ein Anerkenntnis in Bezug auf seine Einstandspflicht abgegeben hatte. Ein solches Anerkenntnis kann grundsätzlich schon durch schlüssiges Verhalten oder bloßes Stillschweigen aber auch durch Verhandlungen abgegeben werden.

Als Voraussetzung genügte das eindeutige und ernsthaft geäußerte Erklärungsbewusstsein in Bezug auf die Einstandspflicht. Dieses lag vorliegend in der der Unterschrift des Bürgen. Dessen Unterschrift begründete entsprechendes Vertrauen der Bank. Auf die fehlende Unterzeichnung der Bank und das Nichtzustandekommen des Nachtrags selbst kam es danach nicht mehr an.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Beim Scheitern vorn Verhandlungen haben die innerhalb dieser Gespräche abgegebenen Verhandlungen grundsätzlich keine Gültigkeit mehr. Etwas anderes gilt allerdings dann, wann der Wille zur Übernahme der Schuld eindeutig zum Ausdruck kommt. Vorliegend ergab sich aus den Umständen, der uneingeschränkten Unterschrift des Bürgen, dessen entsprechender Wille zur Übernahme der Einstandspflicht.

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Umfang des Entschädigungsanspruchs bei Kündigung

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 642 Abs 1. BGB soll kündigungsbedingte Nachteile ausgleichen.

Abnahme bei Funktionalität

Die Vertragsparteien hatten die Abnahme mit dem Nachweis der Funktionalität der zu erbringenden Leistung verknüpft. Mangels nachweisbarer Funktionalität war die Abnahmefähigkeit nicht gegeben. Die dazu erforderlichen Gerätschaften nebst Personal stellte der Auftraggeber dem Auftragnehmer jedoch nicht zur Verfügung, weil er dazu vertraglich nicht verpflichtet war. Stattdessen erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.

 

Vergütung wegen unterlassener Mitwirkung

Der Auftragnehmer forderte daraufhin u.a. gestützt auf § 642 BGB Vergütung wegen unterlassener Mitwirkung. Anspruch auf Zahlung entsprechenden Werklohns lehnte das OLG Hamburg durch Urteil vom 29.03.2012, Az. 13 U 26/07 ab. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch bei Kündigung bestehe lediglich neben dem Vergütungsanspruch gemäß §§ 643, 645 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Vergütung nach diesen Regelungen stand dem Auftragnehmer nicht zu, weil die Voraussetzungen des Rücktritts vorlagen. Diesen hatte der Auftraggeber wirksam erklärt, weil er nicht verpflichtet war, Gerätschaften und Personal zur Verfügung zu stellen.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Dogmatisch beinhaltet der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB Kompensation für verzugsbedingte Nachteile unter Berücksichtigung ersparter Aufwendung bzw. potenziell anderweitigen Erwerbs durch die Möglichkeiten anderweitiger Verwendung der unternehmerischen Arbeitskraft.

Zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegenden Fall um die Herstellung einer komplexen Anlage ging (Herstellung von 5 automatischen Probenentnehmern zur biochemischen Analytik, sog. Quicksampler). Der Auftragnehmer konnte die Abnahmevoraussetzungen deshalb ohne Mitwirkung des Auftraggebers gar nicht herbeiführen. Dieser Mitwirkungsanspruch war jedoch vertraglich nicht geregelt, so dass Auftraggeber Recht bekam.

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