Kostenvorschuss beim Vorliegen von Mängeln
Voraussetzung für die Anwendung der speziellen Mängelrechte des Werkvertragsrechts, wie z.B. des Vorschussanspruchs, ist neben dem Vorliegen eines Mangels grds. auch die bereits erklärte Abnahme der vertraglich geschuldeten Bauleistungen. Diese Abnahme ist allerdings dann entbehrlich, wenn die Parteien unter keinen Umständen mehr zusammenarbeiten wollen. Dazu kommt, neben einer Kündigung durch den Auftraggeber, auch dessen ausdrückliche oder konkludente Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, in Betracht.
Mangelhafte Arbeitsleistungen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Auftragnehmers auf Kostenvorschuss ist zunächst, dass eine werkvertraglich geschuldete Leistungspflicht besteht. Diese muss von dem Unternehmer auch mangelhaft erbracht worden sein. In dem von dem OLG Köln entschiedenen Fall ging es um eine Kälteanlage. Dazu stellte der befasste Sachverständige folgende Lage fest:
„Die Rohrleitungen im Innenbereich, welche mit Prestaborohr verlegt worden sind, sind ohne einen Rostschutzanstrich ausgeführt. Hier muss die komplette Isolierung entfernt werden und ein Rostschutzanstrich aufgebracht werden. Hierfür ist eine Außerbetriebnahme der Kälteanlage erforderlich, um den Anstrich fachgerecht aufzubringen. Im Anschluss ist eine neue Isolierung der Rohrleitung erforderlich. Hier ist zu prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, die gesamte Rohrleitung auszutauschen.“
Kostenvorschuss ohne Abnahme
Für den begehrten Vorschussanspruch in Höhe der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskostengemäß § 637 BGB entschied das Oberlandesgericht Köln, in seinem Urteil vom 07.01.2021, zu Az. 7 U 187/19, dass es auch für die Anwendbarkeit des Kostenvorschussanspruchs nicht entscheidend auf die Frage der Abnahme ankommt. Die Mängelrechte gemäß § 634 BGB könnten vielmehr auch dann angewendet werden, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hat, nicht weiter mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten zu wollen.
Voraussetzungen des Vorschussanspruchs
Um den im Rahmen der Mängelrechte geregelten Vorschussanspruch geltend machen zu können, müssen dessen Voraussetzungen allerdings auch vorliegen. Dazu muss insbesondere eine dem Unternehmer gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstrichen sein. Eine solche Fristsetzung ist nur ausnahmsweise, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Anerkannte Fallgruppen sind dazu etwa die folgenden:
- Endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer
- Die Nacherfüllung ist nach einer wertenden Betrachtung im Einzelfall fehlgeschlagen. Dazu kann nicht schon dann von einem solchen Fehlschlagen ausgegangen werden, wenn der Mangel nach einem zweimaligen Mangelbeseitigungsversuch durch den Auftragnehmer nicht behoben wurde.
- Die Nacherfüllung ist für den Besteller unzumutbar.
RA Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs stellt jedenfalls dann eine gute Möglichkeit der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen dar, wenn der Besteller den / die vorhandenen Mangel / Mängel tatsächlich beseitigen lassen will. Jedenfalls in den Fallkonstellationen in denen der einbehaltene Werklohn nicht zur vollständigen und / oder fachgerechten Mängelbeseitigung ausreicht, sollten die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten eines alternativen Drittunternehmers ganz oder anteilig im Wege des Vorschussanspruchs geltend gemacht werden.