Architektenvollmacht: Es bleibt bei dem Grundsatz „Wer bestellt bezahlt“

Auslegung der Architektenvollmacht

Für einen Bauherrn agierte ausschließlich der von diesem beauftragte Architekt gegenüber Bauunternehmen. Er erteilte Anweisungen zu geänderten Leistungen, obwohl er wusste, dass diese Mehr- und Minderkosten zur Folge haben können. Mit dem Bauherrn sprach er einige Änderungen persönlich ab, erteilte den Auftrag an die die Bauunternehmer aber selbst, dokumentierte diese in Protokollen und ließ Änderungen wissentlich geschehen. Der Bauherr selbst nahm nur an einigen Besprechungen teil und zahlte nach eingehender Prüfung vereinzelte Rechnungen die aus Nachtragsaufträgen resultieren. Ein Bauunternehmen verlangt von dem Bauherrn auf Nachtragsforderungen gestützte Mehrvergütung. Der Bauherr wendet ein, für einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 VOB/B fehle es an der erforderlichen Anordnung und verweigert mit de Argument mangelnder Beauftragung die Zahlung.  Weiterlesen

Kein neuer Vertrag nach 2 Jahren Baustopp und technischen Änderungen – Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2011, Az. 7 U 69/11

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin, hat am 11.10.2011, Az. 7 U 69/11, entschieden, dass die Frage ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, vorrangig vom Willen der Parteien abhängt. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen reichen für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht aus. Weiterlesen

Preisanpassung bei Bauzeitverzögerung in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten – OLG München Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08 entschieden, dass zur Bestimmung einer Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B eine Vergleichsrechnung anzustellen ist, welche die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers unverändert lässt. Sämtliche Bestandteile, auch solchen die durch die Leistungsänderung nicht beeinflusst werden sind unter Berücksichtigung der durch die Änderung verursachten Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Dem entsprechend hat der Auftragnehmer seine tatsächlichen Mehr- und Minderkosten konkret darzulegen.

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Verzug des Erwerbers beim Kauf vom Bauträger – OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2004, Az. 21 U 17/02

Die Entscheidung

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2004, Az. 21 U 17/02 kommt der Erwerber mit einer Zug um Zug gegen Besitzübergabe fällig werdenden Rate nicht in Verzug wegen Mängeln oder ausstehenden Restarbeiten keine Übergabe erfolgen kann. Weiterlesen

Verzugseintritt beim Werkvertrag, ohne vereinbarte Vertragsfristen

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29.10.2009, Az. 6 U 253/08 entschieden, der Auftragnehmer, ohne ausdrückliche Vereinbarung einer vertraglichen Frist im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit dem Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

 

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Keine einseitige Änderung der Ausführungsart durch den Auftragnehmer

Was tun bei Mängeln in der bauseitigen Planung?

Erkennt der Auftragnehmer Mängel in der bauseitigen Planung, so darf er die Ausführungsart nicht eigenmächtig ändern. Weder während der Bauausführung, noch in der Mängelhaftungsphase bedeutet der werkvertraglich geschuldete Erfolg eine leistungsändernde, bzw. leistungserweiternde Funktion. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer beim Erkennen von Mängeln auf Bedenken hinzuweisen hat. Im Übrigen führt jede Abweichung von dem durch die Planung vorgegebenen Weg der Errichtung zum Vorliegen eines Baumangels. Zudem hat der Auftragnehmer auch zu prüfen, ob der geschuldete Erfolg auf die beschriebene Art und Weise herzustellen ist.

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Abtretung der Gewährleistungsansprüche schließt Zurückbehaltungsrecht nicht aus

Auftraggeber können nach Rechtsprechung des BGH (26.07.2007 – VII ZR 262/05) dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB wegen Mängeln der Werkleistung auch noch entgegenhalten, wenn die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten wurden.

 

Auftrag zum Bau einer Stadtvilla mangelhaft erfüllt

Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Errichtung zweier Stadtvillen auf seinem Grundstück. Vereinbart wurde eine Gesamtvergütung von ca. 8 Mio €. Am Grundstück wurde ein Erbbaurecht zugunsten einer BGB-Gesellschaft bestellt. Bei der Abnahme rügte der Bauherr zahlreiche Mängel. Anschließend trat der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche aus dem Vertag mit dem Bauunternehmer an die BGB-Gesellschaft ab. Weiterlesen