Besteller-Recht auf Ablehnung der Mängelbeseitigung
Das Recht zur Nachbesserung steht im Werkvertragsrecht grundsätzlich dem Auftragnehmer zu. Allein dieser trägt das Risiko der Nacherfüllung. Dementsprechend entscheidet der Auftragnehmer auch darüber, wie genau er die Mängel dauerhaft beseitigen will.
Fehlschlagen der Mangelbeseitigung absehbar
Ist bereits von vorne herein absehbar, dass die seitens des Auftragnehmers gewählte Art und Weise der Mangelbeseitigung ungeeignet ist, um eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende, vollständige und nachhaltige Mängelbeseitigung herbeizuführen, so ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vom 9.11.2018, Az. 22 U 91/14, auch eine Zurückweisung des Angebots des Unternehmers zur Nachbesserungdurch den Auftraggeber möglich.
Eine solche Zurückweisung war nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtmäßig, da die seitens des Unternehmers vorgeschlagene Sanierung nicht erfolgreich gewesen wäre. Insbesondere konnte der Auftraggeber die Vorlage eines konkret tauglichen Sanierungskonzepts beanspruchen. Für den Auftraggeber sei es nicht hinnehmbar, dass sich der Unternehmer zunächst durch zahlreiche Versuche an die geeignete Mängelbeseitigung herantastet.
Der Auftraggeber durfte die Mängelbeseitigung des Unternehmers deshalb verweigern und von dem Unternehmer sogleich Kostenvorschuss beanspruchen.
Unternehmerpflicht zur Vorlage eines Sanierungskonzepts
Zur Begründung wird angeführt, dass der Unternehmer zur Vorlage eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts verpflichtet war. Der entsprechende Anspruch des Bestellers ergebe sich aus nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflichten. Aus dem werkvertraglichen Kooperationsgebot ergebe sich außerdem eine Verpflichtung zur gemeinsamen Abstimmung einer geeigneten Sanierung.
Praktische Konsequenzen
Auch wenn ein Anspruch auf Vorlage eines Sanierungskonzepts nur im Einzelfall besteht, sollten sich die Vertragsparteien im Vorfeld erheblicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen konkret abstimmen und etwa eine Übereinkunft dahingehend erzielten, dass die jeweiligen Maßnahmen zur nachhaltigen Mängelbeseitigung geeignet sind. Zudem sind seitens des Bestellers folgende tatbestandliche Voraussetzungen eines Nachbesserungsverlangens einzuhalten:
Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
Der Besteller hat dem Unternehmer den Mangel anzuzeigen. Die Anzeige hat die konkreten Mangelsymptome so genau zu beschreiben, dass dem Unternehmer eine Nacherfüllung ermöglicht wird. Es besteht keine Besteller-Pflicht, die Ursachen der Mangelerscheinung zu benennen, um die Verpflichtung des Unternehmers zur vollständigen Mängelbeseitigung auszulösen.
Unternehmer-Wahlrecht zwischen Reparatur und Neuherstellung
Die Entscheidung ob Nacherfüllung oder Reparatur erfolgt, hat der Unternehmer nach seiner Wahl zu treffen. Allerdings muss der Unternehmer sein Wahlrecht so ausüben, dass die ausgewählte Variante zur vertragsgemäßen Erfüllung führt.
Umfang des Nacherfüllungsanspruchs
Grundsätzlich kann der Unternehmer entscheiden, wie er einen seitens des Bestellers gerügten Mangel beseitigt. Besteht der Unternehmer allerdings auf einer unzureichenden Mangelbeseitigungsmaßnahme, so kann er diese zurückweisen. Dann trägt er allerdings auch die Beweislast für die zur Begründung dieser Zurückweisung angeführten Tatsachen. Der Besteller braucht sich allerdings auch nicht auf einen verbleibenden Minderwert und die Abgeltung durch einen Minderungsbetrag verweisen zu lassen. Im Einzelfall besteht deshalb Anspruch auf Vorlage eines Sanierungskonzepts.