Architektenvollmacht: Es bleibt bei dem Grundsatz „Wer bestellt bezahlt“

Auslegung der Architektenvollmacht

Für einen Bauherrn agierte ausschließlich der von diesem beauftragte Architekt gegenüber Bauunternehmen. Er erteilte Anweisungen zu geänderten Leistungen, obwohl er wusste, dass diese Mehr- und Minderkosten zur Folge haben können. Mit dem Bauherrn sprach er einige Änderungen persönlich ab, erteilte den Auftrag an die die Bauunternehmer aber selbst, dokumentierte diese in Protokollen und ließ Änderungen wissentlich geschehen. Der Bauherr selbst nahm nur an einigen Besprechungen teil und zahlte nach eingehender Prüfung vereinzelte Rechnungen die aus Nachtragsaufträgen resultieren. Ein Bauunternehmen verlangt von dem Bauherrn auf Nachtragsforderungen gestützte Mehrvergütung. Der Bauherr wendet ein, für einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 VOB/B fehle es an der erforderlichen Anordnung und verweigert mit de Argument mangelnder Beauftragung die Zahlung. 

Kein Recht zur Beauftragung von Nachträgen

Nach einer Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 22.09.2010, Az. 6 U 61/05 ist der Bauherr zu Zahlung verpflichtet weil der den Auftrag erteilende Architekt im Wege der Anscheinsvollmacht berechtigt sei. Es genüge für eine Anscheinsvollmacht, wenn der Bauherr das Verhalten des Architekten bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, ohne dass tatsächlich Kenntnis gefordert werden könne.

 

Anscheinsvollmacht beim Erkennen-Können

Das Gericht ist der Auffassung der Gericht sei wie ein Vertreter des Bauherrn aufgetreten und der Bauherr habe dies in den Baubesprechungen und anhand der von ihm gezahlten Abschlagsrechnungen erkennen und unterbinden können. Auf Grund des tatsächlichen Verhaltens des Bauherrn sei daher eine Ausnahme von den Grundsätzen zu machen, dass die Bezahlung von Abschlagsrechnungen kein Anerkenntnis ist und dass der bauleitende Architekt grundsätzlich keine Vertragsänderungen – wie z. B. Leistungsänderungen – vornehmen darf.

Ausschlussmöglichkeiten und unverfängliches Bauherrenverhalten

Rechtsanwalt Markus Koerentz: Die hier zitierte Entscheidung spiegelt einen Einzelfall wieder, in dem die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht vorliegen. In anderen Fällen wurde die Vertretung des Bauherrn durch andere Angestellte nicht für genügend erachtet, um die Möglichkeit des Bauherrn die Vertretung des Architekten erkennen zu können, zu bejahen. Der Bauherr sollte selbstwidersprüchliches Verhalten vermeiden und keine Rechnungen bezahlen, die auf den vom Architekten begründeten Nachträgen beruhen. Schließlich empfiehlt sich vorsorglich eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht auszuschließen, indem im Bauvertrag geregelt wird, dass der Architekt keine Vertretungsbefugnis haben soll.


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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