Architektenhaftung bei fehlerhafter Baugrunduntersuchung

Eine adäquate Baugrundüberprüfung zählt zu den Hauptpflichten eines Architekten deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen können.

Bauherr beanspruchte Schadensersatz

Der Bauherr nahm das von ihm mit der Bau- und Tragwerksplanung sowie der Überwachung eines zu errichtenden Wohn- und Geschäftshauses beauftragte Architektur- und Ingenieurbüro auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich schon kurz nach Fertigstellung des Gebäudes Setzungsrisse zeigten. Der zur Beweisaufnahme eingeschaltete Sachverständige stelle als Schadensursache die fehlende Abstimmung von Planung und Baugrund fest.

 

Architektenverantwortlichkeit für Setzungsrisse

Das OLG Rostock entschied durch Urteil vom 03.03.2010, Az. 2 U 68/07, über Schadensersatzverpflichtungen des Architekturbüros. Es kam zu dem Ergebnis der Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Setzungsrisse, weil der mit der Bauleitung befasste Architekt die vorhandenen besonderen Bodenverhältnisse die unstreitigen allgemeinen Kenntnis des Architekten über die Bodenverhältnisse in der Region und die Bodenverhältnisse bei anderen Bauvorhaben in der unmittelbaren Umgebung ungenügend waren.

 

Schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen des Architekten

Gleichzeitig stellte das Gericht Anforderungen an die Architektenpflichten. Danach besteht einerseits die Verpflichtung, konkrete Feststellungen in Bezug auf die Bodendichte zu treffen. Zudem besteht auch die Pflicht Hinweise an den Bauherren dahingehend zu erteilten, dass es erforderlich ist, ein so genanntes Baugrundgutachten einzuholen. Da in dem zu entscheidenden Fall keine Feststellungen zur Lagerungsdichte des Bodens getroffen wurden, hatten das Architektur- und Ingenieurbüro den durch die Setzungsrisse eingetretenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Das OLG setzt eine lange Kette gerichtlicher Entscheidungen fort. Sowohl jedem Architekten als auch jedem Bauherrn kann nur eindringlich dazu geraten werden, die Bodenverhältnisse zu erkunden und ein gegebenenfalls erforderliches Gründungsgutachten einzuholen um nach Vollendung des Baus keine negativen Überraschungen zu erleben, langwierigen Ärger und hohe Kosten zu vermeiden.

 

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