Abzugsfähigkeit von Sowieso-Kosten?

Die Anrechnung von Sowieso-Kosten auf den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers setzt neben einer konkretisierten Darlegung auch eine Gesamtbetrachtung voraus.

Abschluss eines Global-Pauschalvertrags

Das von der Klägerseite in Auftrag gegebene Bauvorhaben führte ein Generalunternehmer auf Grund eines Global-Pauschalvertrages durch. Nach der Fertigstellung werden Mängel beanstandet. Diese sollen aus fehlerhaften Planungs- und Überwachungsleistungen des Beklagten resultieren.

Geltendmachung von Sowieso-Kosten

Der in erster Instanz zum Schadensersatz verurteilte Beklagte beansprucht in zweiter Instanz Reduzierung des gegen Ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs um die Kosten, die der Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Ausführung entstanden wären (Sowieso-Kosten).

Grundsätzlich ist Vorteilsanrechung durchzuführen

Mit Urteil vom 17.11.2011, Az. 10 U 469/11 entschied das OLG Dresden, dass dem geschädigten Auftraggeber durch die Mangelbeseitigung und auf Grund des Schadensersatzanspruchs zwar keine Vorteile erhalten soll, die er bei ordnungsgemäßer Erbringung der vertraglich geschuldeten Bauarbeiten nicht erhalten würde. Voraussetzung der Abzugsfähigkeit im Rahmen eines Global-Pauschalvertrages ist jedoch, dass bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung auch tatsächlich Mehrkosten entstanden wären.

Vertragsauslegung entscheidet

Die Entstehung solcher Mehrkosten ergibt sich auf Grund einer Auslegung des Bauleistungsvertrags. Schuldet der Unternehmer danach einen konkreten Erfolg, so bleibt er an diese vertragliche Verpflichtung auch dann gebunden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die vertraglich zu erbringende Leistung durch die vereinbarte Art und Weise der Ausführung nicht erreicht werden kann und einigen Mehraufwand erfordert. Die Anrechnung von Sowieso-Kosten setzt allerdings eine Konkretisierung dahingehend voraus, welche Kosten auf welche Position des Pauschalpreisvertrages entfielen und dass bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung genau bezifferte Mehrkosten entstanden wären, die der Auftraggeber durch Erhöhung des Pauschalpreisvertrages auch hätte begleichen müssen.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Wird die zu erbringende Werkleistung vertraglich konkret beschreiben, so hat dies nicht automatisch zur Folge, dass später notwendig werdende Leistungen als Sowieso-Kosten seitens des Auftraggebers zu tragen sind. Letztlich entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Ergibt sich aus dieser, dass der Unternehmer gar keine weitere Vergütung verlangen kann, so können im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auch keine Sowieso-Kosten angerechnet werden.

 

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