Architekten haften auch bei Nachbesserungsrecht des Unternehmers gesamtschuldnerisch

Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zum Gesamtschuldnerausgleich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen sowohl für Mängel die auf einem Planungsfehler beruhen, als auch für Mängel die auf einem Ausführungsfehler beruhen entsprechend der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2010, Az. 16 U 145/10 als Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldverhältnis wird in dieser Konstellation zwischen Bauunternehmer und Architekt auf Grund eines Mangels schon dann bejaht, wenn der Architekt auf Schadensersatz haftet, der Unternehmer noch seine Rechte auf Nachbesserung hat.

Mangelhafte Bauausführung und Selbstvornahme vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist

Der mit der Ausführung des Baus befasste Bauunternehmer führte den Plan des Architekten ohne eigene Prüfung aus und schloss das Schmutzwasserrohr an den Regenwasserkanal und das Regenwasserrohr an den Schmutzwasserkanal an. Vor Ablauf der gegenüber dem Bauunternehmer gesetzten Frist zur Nacherfüllung beseitigte der Bauherr den Mangel selbst und verklagt Architekten und Bauunternehmer auf Schadensersatz in Höhe der Selbstvornahmekosten.

Einwendung Gestörter Gesamtschuld

Das Gericht verurteilt nur den Architekten antragsgemäß. Gegenüber dem Bauunternehmer wurde die Klage  wegen voreiliger Selbstvornahme abgewiesen. Der Architekt wendet ein, infolge der fehlenden Haftung des Bauunternehmers liege eine gestörte Gesamtschuld vor. Da der Architekt insoweit keinen Ausgleich vom Unternehmer verlangen könne hafte er in dieser Höhe auch nicht gegenüber dem Bauherrn.

Keine Einwendungen aus fremdem Rechtsverhältnis

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Architekt diese Einwendung nicht gegenüber dem Bauherrn geltend machen, weil der siech die Einwendung nicht aus der konkreten Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Bauherrn sondern zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn ergab. Dies schließe auch den Einwand einer Begünstigung des Bauunternehmers durch die volle Architektenhaftung aus.

Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nicht Vorrang der Nacherfüllung maßgeblich

Auch die Tatsache, dass der Bauherr dem Bauunternehmer nicht mehr die Möglichkeit zur Nachbesserung gab führte zu keinem anderen Ergebnis, weil die gegenüber dem Bauunternehmer geltend gemachten Ansprüche nicht dem Schutz des Architekten dienen. Insofern liege weder eine Treuepflichtverletzung noch ein Mitverschulden des Bauherrn vor. Vielmehr könne der Architekten nach wie vor Gesamtschuldnerausgleich verlangen, weil tatsächlich ein Gesamtschuldverhältnis bestand.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Die Entscheidung hält sich innerhalb der allgemeinen Grundsätze der Gesamtschuldner – Inanspruchnahme. Danach steht dem Bauherrn die grundsätzliche Wahlmöglichkeit dahingehend zu, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt. Dies gilt unabhängig von  der Frage ob der Unternehmer wegen seines Rechts zur Nacherfüllung privilegiert ist.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen Rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

Beratung und Vertretung bundesweit. Erskontakt kostenfrei.


Tel: 0221 280 659 37
Fax:0221 280 659 38

 

Email: ra@koerentz.de

 

Möchten Sie aktuelle Infos zum BaurechtImmobilienrecht und Architektenrecht dann werden Sie Fan bei Facebook und folgen Sie mir bei Twitter. Auch in den Netzwerken XING und 123recht.net bin ich aktiv.