Dürfen Bauunternehmen mit der Bezeichnung Architektur werben?
Eintragungspflicht in die Architektenliste besteht nur für die Berufsträger nicht auch für die diese beschäftigenden Baufirmen.
Baufirma verwendet die Bezeichnung Architektur
Eine Bauunternehmerin warb im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Bezeichnung „Architektur, Statik, Bauleitung, Elektro”. Die zuständige Architektenkammer forderte vergeblich die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, weil keine Eintragung des Unternehmens in die Architektenliste erfolgt war. Nach landgerichtlicher und oberlandesgerichtlicher Befassung legte die Bauunternehmerin Verfassungsbeschwerde ein.
Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts
Das zur Entscheidung angerufene Bundesverfassungsgericht überprüfte, wie immer – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur, ob die getroffenen gerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Entscheidend ist dabei, dass die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen die Tragweite des anzuwendenden Grundrechts verkennt oder die grundrechtliche Freiheit unverhältnismäßig beschränkt.
Schutzbedürfnis der Verbraucher rechtfertigt Eintragung
Der hier streitgegenständliche Eintragungsvorbehalt als Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen wurde schon durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.01.2008, Az. 1 BvR 1350/04 geklärt. Danach ist Pflicht zur Eintragung in die Architektenliste durch das Schutzbedürfnis der Nachfrager von Architektenleistungen gerechtfertigt. Diese Schutzbedürftigkeit endet allerdings dort, wo es um die berufliche Außendarstellung von Gesellschaften also deren Namen oder deren Firma geht. Werbende Hinweise auf berufliche Qualifikationen der Gesellschafter und der Mitarbeiter werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Reichweite der Schutzbedürftigkeit und damit der Eintragungsvorbehalt in die Architektenliste endet dort, wo die beruflichen Leistungen, die von einzelnen Gesellschaftern oder von Angestellten der Gesellschaft erbracht werden. Erfüllen diese für die Bauunternehmung tätigen Personen die berufsrechtlichen Vorschriften, so dürften diese natürlich auch mit ihrer Berufsbezeichnung benannt werden. Gerade im Bau- und Bauträgerbereich, der den vielfältigen Einsatz verschiedenster Berufsträger voraussetzt, kann die Offenlegung der ausgeübten Berufe gerade sachdienlich sein. Berufsrechtliche Regelungen stehen dann nicht entgegen.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.
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