Umfassende Aufklärungspflicht des Architekten bei Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik

Architekten haben Auftraggeber nicht nur über die Risiken und die Folgen einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik zu beraten.

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Abzugsfähigkeit von Sowieso-Kosten?

Die Anrechnung von Sowieso-Kosten auf den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers setzt neben einer konkretisierten Darlegung auch eine Gesamtbetrachtung voraus.

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Verpflichtung des den Bau überwachenden Architekten zur Mängelverhinderung

Der vertraglich zur Bauaufsicht verpflichtete Architekt schuldet auch Vermeidung und Verhinderung von Mängeln.

 

Kündigung des zur Bauüberwachung beauftragten Architekten

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Bauüberwachung. Erbracht werden sollten Leistungspflichten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da der Bauherr den Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung verantwortlich machte, kündigte er den Architektenvertrag während der Bauphase.

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Architektenhaftung bei fehlerhafter Baugrunduntersuchung

Eine adäquate Baugrundüberprüfung zählt zu den Hauptpflichten eines Architekten deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen können.

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Wann sind Gerüche einer Biogasanlage unzumutbar?

Entscheidend für die Frage der Unzumutbarkeit der von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen ist die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL).

 

Nachbarliche Abwehransprüche

Hinsichtlich der Frage ob Nachbarn gegen die Baugenehmigung einer in der unmittelbaren Umgebung gelegenen Biogasanlage vorgehen dürfen, weil von dieser Immissionen ausgehen, die nicht mit den Nachbarrechten verträglich sind, hatte das Oberverwaltungsgerichts Weiterlesen

Einwurf-Einschreiben als Zustellungsnachweis

Der dokumentierte Zugang eines Einwurf-Einschreibens ist anerkannter Zustellungsnachweis.

 


Nachweis des Zugangs durch Post-Benachrichtigung

Oft genug ist der Nachweis des Zugangs einer Willenserklärung gemäß § 130 BGB fraglich. Im bürgerlichen Gesetzbuch ist anders als im Prozessrecht, § 270 ZPO keine gesetzliche Zustellungsvermutung enthalten. Bestreitet der Empfänger also den Zugang, so ist und bleibt der Erklärende voll beweisbelastet. Kaum praktikabel und zudem teuer ist das Versenden von Einschreiben mit Rückschein, da bei Abwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung durch die Post keine Bestätigung des Zugangs erfolgen kann und weil lediglich eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch erfolgt, nicht aber das Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt wird.

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Verjährungseintritt, Begriff des Verhandelns und Einschlafen von Verhandlungen

Der Begriff der Hemmung der Verjährung der Verhandlungen wird in § 203 BGB umschrieben mit dem „Schweben von Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände bis der eine oder der andere Teil Weiterlesen

Planer tritt nach Streitverkündung dem Gegner bei

In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bauträger geführten Prozess ging es um Anforderungen des Schallschutzes.

Streitverkündungen und Folgen des Beitritts

Der Bauträger verkündete seinem Generalunternehmer den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit seitens Weiterlesen

Architekten haften auch bei Nachbesserungsrecht des Unternehmers gesamtschuldnerisch

Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zum Gesamtschuldnerausgleich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen sowohl für Mängel die auf einem Planungsfehler beruhen, als auch für Mängel die auf einem Ausführungsfehler beruhen entsprechend der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2010, Az. 16 U 145/10 als Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldverhältnis wird in dieser Konstellation zwischen Bauunternehmer und Architekt auf Grund eines Mangels Weiterlesen

Architektenvollmacht: Es bleibt bei dem Grundsatz „Wer bestellt bezahlt“

Auslegung der Architektenvollmacht

Für einen Bauherrn agierte ausschließlich der von diesem beauftragte Architekt gegenüber Bauunternehmen. Er erteilte Anweisungen zu geänderten Leistungen, obwohl er wusste, dass diese Mehr- und Minderkosten zur Folge haben können. Mit dem Bauherrn sprach er einige Änderungen persönlich ab, erteilte den Auftrag an die die Bauunternehmer aber selbst, dokumentierte diese in Protokollen und ließ Änderungen wissentlich geschehen. Der Bauherr selbst nahm nur an einigen Besprechungen teil und zahlte nach eingehender Prüfung vereinzelte Rechnungen die aus Nachtragsaufträgen resultieren. Ein Bauunternehmen verlangt von dem Bauherrn auf Nachtragsforderungen gestützte Mehrvergütung. Der Bauherr wendet ein, für einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 VOB/B fehle es an der erforderlichen Anordnung und verweigert mit de Argument mangelnder Beauftragung die Zahlung.  Weiterlesen