Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen

Hat die Kaufsache keinen Mangel, sondern ist der Käufer vielmehr selbst für den Mangel verantwortlich, so ist sein Mängelbeseitigungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragspflichtverletzung, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit für den Käufer erkennbar war.

 

Unberechtigte Mängelanzeige

Der Verkäufer verkaufte und lieferte an den Käufer (ein Altenheim) eine Lichtrufanlage. Mit dieser konnten vom Krankenbett aus Rufsignale an das Pflegepersonal gesendet werden. Nach dem Einbau durch den Käufer treten Störungen auf. Der Käufer erklärte gegünber dem Verkäufer die Mängelrüge in Bezug auf die Anlage.

Kostenersatzverlangen des Verkäufers

Der zur Nacherfüllung angerückte Verkäufer stellt fest, dass seine Anlage keinen Fehler aufweist. Vielmehr hatte es der Käufer vergessen, die notwendige Kabelverbindung ordnungsgemäß herzustellen. Der Verkäufer verlangt Ersatz der Kosten seiner Inanspruchnahme (Überprüfung und Fehlerbeseitigung).

 

Erstattungsanspruch besteht

Der BGH entschied durch Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06, dass der Verkäufer seine Kosten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB erstattet bekommt. Er sieht in der Aufforderung des Käufers zur Mängelbeseitigung eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer, weil die Kaufsache keinen Mangel i.S.d. § 434 BGB hatte.

 

Unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen als Pflichtverletzung

Der BGH vertrat die Auffassung, das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB sei eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung. Nach Auffassung des BGH hat der Käufer sorgfältig zu prüfen, ob die Mängelursachen aus seiner eigenen Sphäre stammen. Dies folge aus der innerhalb des Schuldverhältnisses bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners. Entscheidend ist demnach, ob der Käufer erkennt, bzw. erkennen kann, dass kein Mangel an der von ihm erworbenen Kaufsache vorliegt.

 

Rücksichtnahmepflicht macht Überprüfung erforderlich

Bleibt nach Prüfung im Rahmen seiner Möglichkeiten ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Schadensersatzpflichten muss er dann nicht befürchten.

 

Übertragung auf das Werkvertragsrecht

Diese zum Kaufrechte entwickelten Sorgfaltsmaßstäbe haben auch für das Werkvertragsrecht erhebliche Bedeutung. Eine Übertragung der aus der gegenseitigen Rücksichtnahme abgeleiteten Prüfungspflichten führt  zum Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz seiner Untersuchungskosten bei unberechtigter Mängelanzeige.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Entscheidung des BGH begründet auch beim Kauf von Immobilien die Verpflichtung des Erwerbers, vor einer Mängelanzeige selbst zu prüfen, ob die Störung aus seinem Verantwortungsbereich herrührt. Unterlässt er diese Prüfung und rügt Mängel, so trägt er die Untersuchungskosten, wenn sich später herausstellt, dass der aufgetretene Mangel vom Erwerber selbst verursacht wurde.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen Rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

Beratung und Vertretung bundesweit. Erstkontakt kostenfrei.

Tel: 0221 280 659 37
Fax:0221 280 659 38

Email: ra@koerentz.de

Möchten Sie aktuelle Infos zum BaurechtImmobilienrecht und Architektenrecht dann werden Sie Fan bei Facebook und folgen Sie mir bei Twitter. Weiterführende Hinweise finden Sie, indem Sie auf die folgenden Suchbegriffe klicken: