Ohne Kausalität keine Maklerprovision

Führen andere Gründe als die Maklertätigkeit zum Abschluss des Hauptvertrages, so fehlt die Kausalität. Damit entfällt der Provisionsanspruch

 

Behauptung anderer Ursache

Gegen die Rechnung der Klägerin auf Vergütung der Maklerleistung wandte die Beklagte ein, die Provisionszahlung mit der Begründung, nicht das Angebot der Klägerin sondern die Offerte der Projektentwicklerin sei für die Anmietung ursächlich gewesen. Diese trat etwa 3 Monate nach der Kontaktaufnahme durch die Maklerin an die Beklagte heran und bot ihr die Anmietung an, ohne auf die Maklerleistung Bezug zu nehmen.

 

Fehlende Kausalität der Maklerleistung

Das Landgericht Bonn urteilte am 28.06.2011, Az. 10 O 502/10, dass zwischen den Parteien ein so genannter Nachweismaklervertrag geschlossen wurde. Das Gericht bejahte das Zustandekommen eines Maklervertrags, verneinte aber einen Provisionsanspruch, weil der Hauptvertrag nicht durch die Leistungen der Klägerin abgeschlossen wurde. Hintergrund war in vorliegendem Fall, dass zwischen Abschluss des Hauptvertrags und dem vermittelten Angebot etwa 1,5 Jahre lagen.

 

Makler-Beweislast für die Kausalität der Leistungen

Die Klägerin erbrachte auch keine bis zum Abschluss des Hauptvertrags andauernden Maklerleistungen. Der daraus folgenden Beweislast kam die Klägerin nicht nach. Vielmehr konnte die Klägerin den Nachweis, dass ihre Leistung kausal für den Vertragsschluss war nicht führen. Vielmehr sprach der fehlende unmittelbare zeitliche Zusammenhang in vorliegendem Fall dafür, dass letztlich ein anderer Willensentschluss zum Abschluss des Mietvertrages führte. Hinzu kam in vorliegendem Fall, dass die Bedingungen der nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages nicht mit den Konditionen identisch waren, zu denen der Vertrags letztendlich geschlossen wurde.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Der Provisionsanspruch besteht nur, wenn der Nachweis auch aus der Maklertätigkeit resultiert. Dies wird im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vermutet. Die Vermutungswirkung entfällt allerdings, wenn seit der letzten Maklertätigkeit längere Zeit verstrichen ist. Wurde nur eine Nachweismaklertätigkeit vereinbart, so bestehen besondere Darlegungsschwierigkeiten.

 


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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