Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten bei Baumängeln

Privatgutachterkosten sind in Prozessen wegen Baumängeln nicht erstattungsfähig, wenn sich der Bauherr auf den Vortrag von Mängelsymptomen beschränken darf.

Festsetzung von Privatgutachterkosten

Der Bauherr beauftragte im selbständigen Beweisverfahren einen Privatgutachter. Dessen Gutachten bestätigte die behaupteten Baumängel. In dem darauf folgenden Kostenfestsetzungsverfahren wurden insgesamt 4.885,55 € an Privatgutachterkosten festgesetzt.

 

Erstattung nur der notwendigen Kosten

Gegen diese Kostenfestsetzung wandte sich der Bauunternehmer mit Erfolg. Das OLG Koblenz entschied durch Beschluss vom 03.02.2012, Az. 14 W 72/12, dass der Gegner der obsiegenden Partei gemäß § 91 ZPO nur die zur Prozessführung notwendigen Kosten zu erstatten hat. Eine solche Notwendigkeit bestand im vorliegenden Fall nicht. Für den Mängelvortrag des Bauherrn sei die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht nötig.

 

Symptombeschreibung genügte

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es seitens des Bauherrn vielmehr die Symptome des Mangels zu beschreiben. Da der Gerichtsgutachter den Mängelvortrag vollumfänglich bestätigte war die Hinzuziehung eines Privatsachverständigen zur Widerlegung des Privatsachverständigengutachtens der Gegenseite nicht notwendig. Deshalb hätte der Bauherr das Ergebnis der seitens des Bauunternehmers beantragten Anhörung des Gerichtsgutachters abwarten können. Danach war die Einholung eines Privatgutachtens obsolet.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Hinzuziehung eines Privatgutachters bietet sich immer dann an, wenn der ebenfalls durch Privatsachverständigengutachten getragene qualifizierte Gegenvortrag oder das im Rahmen einer Beweisaufnahme eingeholte Gerichtsgutachten widerlegt werden soll. Ein Privatgutachten ist dagegen überflüssig, wenn lediglich die schon festgestellten Mängel bestätigt werden. Dann bedarf es keiner qualifizierten Einwendungen gegen den Mängelvortrag, so dass die Kosten eines Privatgutachtens auch nicht erstattungsfähig sind.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen Rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

Beratung und Vertretung bundesweit. Erstkontakt kostenfrei.

Tel: 0221 280 659 37
Fax: 0221 280 659 38

Email: ra@koerentz.de


Möchten Sie aktuelle Infos zum BaurechtImmobilienrecht und Architektenrecht dann werden Sie Fan bei Facebook und folgen Sie mir bei Twitter.