Zusatzvergütung für Reparaturen vor Abnahme

Repariert der Auftragnehmer vor Abnahme das von ihm erbrachte aber von einem Drittunternehmer beschädigte Werk, so begründet dies bei ausdrücklicher Vereinbarung eine zusätzliche Vergütungspflicht.

Bedenken des PVC-Bodenlegers gegen im Estrich enthaltene Restfeuchte

Der von seinem Auftraggeber mit der Verlegung von PVC-Böden beauftragte Auftragnehmer meldet vor der Ausführung der Verlegung Bedenken gegen die in dem Estrichboden enthaltene Restfeuchte an. In der Folge akzeptiert der Auftraggeber einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte für Blasen- und Beulenbildung, die auf der Estrich – Restfeuchte beruhen.

 

Blasenbildung vor Abnahme der Verlegearbeiten

Vor Abnahme der PVC-Verlegearbeiten setzt ein Drittunternehmen bei Endreinigungsarbeiten das gesamte Geschoss unter Wasser. Daraufhin zeigt sich im PVC – Belag Blasenbildung. Nicht aufklärbar ist, ob diese auf die Estrich-Rechtfeuchte oder auf die Reinigungsarbeiten zurückzuführen ist. Der AG beauftragt den AN mit der Reparatur des PVC – Bodenbelags, zahlt aber nicht. Dadurch sah sich der Auftragnehmer gehalten, seinen Werklohn in Höhe von ca. 25.000,00 € auf dem Klagewege gelten zu machen.

 

Vergütung für Boden – Nacharbeit als Stundenlohn gesondert vereinbart

Der BGH entschied durch Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 177/10 über Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Für entscheidend hielt es der BGH, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein neue Stundenlohnvereinbarung in Bezug auf die Mangelbeseitigungsarbeiten gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B getroffen wurden. Diese resultiere aus der Vereinbarung mit dem Bauleiter und der nachträglichen schriftlichen Bestätigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber.

 

Weitere Anspruchsgrundlagen und Gewährleistung unerheblich

Ob der Auftragnehmer nach § 644 BGB und § 7 Nr. 1 VOB/B ursprünglich zur unentgeltlichen Beseitigung der Blasen verpflichtet gewesen sei, weil er noch die Vergütungsgefahr trug war nicht entscheidungserheblich. Offen ließ der BGH deshalb, ob den Auftragnehmer auch noch einen Vergütungsanspruch nach § 6 Nr. 5 VOB/B zustand, weil die Blasenbildung objektiv unabwendbar und nicht von ihm zu vertreten war, so dass dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zustanden.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Da der Auftraggeber durch sein Auftragsschreiben höhere Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ausdrücklich bestätigte bestand im vorliegenden Fall der Vergütungsanspruch. Da ferner nicht geklärt werden konnte, ob die  Blasenbildung auf der Estrichfeuchte beruhte, oder der Reinigungsleistung des Drittunternehmers und der Auftragnehmer zudem für beide nicht haftete war auch die Rechtsprechung, nach der nur im Ausnahmefall Ansprüche auf Mehrvergütung wegen Arbeiten an der ursprünglich geschuldeten Leistung begründet werden konnten. Vielmehr ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Auftraggeber durch sein Auftragsschreiben dazu bereit war, eine zusätzliche Vergütungspflicht zu begründen.

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