Elbphilharmonie Hamburg: Gerichtliche Klärung der Bauzeit?

Die Verlängerung der Bauzeit ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

 

Keine Feststellungsklage zulässig

Mangels Rechtsverhältnis-Qualität ist die Bauzeit nicht der Feststellungsklage zugänglich. Mit der Feststellungsklage kann allerdings ein bestehender Schadensersatzanspruch bei Überschreitung von Vertragsfristen festgestellt werden.

 

Elbphilharmonie als Beispiel

Die Bauzeit der hamburger Elbphilharmonie verlängert sich zusehends. Sollte die Fertigstellung ursprünglich bis im Jahre 2008 erfolgten war zuletzt Ende Februar 2012 als Fertigstellungstermin fixiert. Nunmehr vertritt der Auftragnehmer die Auffassung, Anspruch auf Verlängerung der Vertragsfristen für weitere 2,5 Jahre zu haben. Demgegenüber bemüht sich der Auftraggeber um gerichtliche Klärung der gegenteiligen Auffassung keins weiteren Verlängerungsanspruchs.

 

Feststellung des Schadensersatzanspruchs möglich

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 03.02.2012, Az. 317 O 181/11 eine Feststellungsklage für zulässig gehalten, die auf Schadensersatzansprüche wegen Bauzeitüberschreitung gerichtet ist. Das Bestehen eines Verzugsschadensersatzanspruchs ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, auch wenn gerade der Zeitpunkt des Verzugseintritts streitig ist, also möglicherweise noch gar nicht verstrichen ist.

 

Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Unter Anwendung des § 259 ZPO ist es richtig die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Auftragnehmer schon angekündigt hat, deutlich später leisten zu wollen. Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht hingegen in Bezug auf den Fertigstellungstermin, da es sich hier lediglich um eine Vorfrage handelt. Auch die Fälligkeit selbst ist der Feststellungsklage nicht zugänglich. Vielmehr besteht gerade kein Feststellungsinteresse, weil der Auftragnehmer gerade keinen eigenen Anspruch geltend machte, sondern allein auf den ursprünglichen Vertrag abstellt.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Unabhängig von der Tatsache, dass das KG Berlin anders als das LG Hamburg die Bauzeit als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis anerkennt, ist es unangemessen die Frage der Länge der Bauzeit besonderer gerichtlicher Feststellung zu entziehen. Denkbar sind allerdings fast keine Fälle in denen es auf eine isolierte Feststellung der Bauzeit ankommt. Relevant wird diese vielmehr nahezu ausschließlich in Kombination mit den Folgefragen des Schadensersatzes, insbesondere in Form des Verzugsschadens. Den Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse dürfte daher auch die Entscheidung des Landgerichts Hamburg genügen.

 

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