Mangel am Bau: Keine Überprüfung der Planung durch Bauunternehmer

Wird ein Unternehmen allein mit der Bauausführung beauftragt, so muss es grundsätzlich nicht über Spezialkenntnisse des Fachplaners verfügen. Ein Bauunternehmer hat nicht die Pflicht, die Planung des Statikers auf Richtigkeit zu überprüfen. Lediglich offensichtliche Mängel der Planung muss er erkennen.

Mangels Abnahme keine Fälligkeit des Werklohns

Das OLG Frankfurt entschied durch Urteil vom 16.12.2011, Az. 10 U 294/09 über Ansprüche auf Restwerklohn einer insolventen Bauunternehmerin. Deren Auftraggeberin verweigerte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Zahlung mit der Begründung der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig. Aufgetretener Mangel waren Risse in der Bodenplatte, so dass keine Abnahmereife vorliege. Der Insolvenzverwalter lehnte eine Fortsetzung der Arbeiten mit der Begründung ab, er habe die Planung der Fachingenieure nicht auf Richtigkeit zu überprüfen.

Unternehmer muss nicht schlauer sein als Sachverständiger

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führt dazu, dass der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Dadurch wird der Vergütungsanspruch auch ohne Abnahme fällig. Eine Haftung des Unternehmers für die mit einem Mangel behaftete Bodenplatte sei dennoch ausgeschlossen, weil der Mangel auf fehlerhafter Statik beruhe und daher dem Auftraggeber zuzurechnen sei. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Sachverständigengutachten ergeben, dass der Fehler nicht offensichtlich sei. Nach Auffassung des Gerichts war der Unternehmer nicht dazu verpflichtet die Statik nachzurechnen und Mängel zu erkennen, die selbst der Generalunternehmer nicht erkennen konnte.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Hinsichtlich der Frage, ob beim Vorliegen eines Mangels eine Prüfungspflicht verletzt wurde, steht die Fachkompetenz des Unternehmers im Vordergrund. Besondere Fachkenntnisse führen auch zu einer erhöhten Prüfungspflicht. Dies gilt auch in Bezug auf Kenntnisse von Subunternehmern. Im Übrigen kommt eine Verantwortlichkeit des Unternehmers für Mängel in der Planung nur dann in Betracht, wenn er diese nach seinem subjektiven Kenntnisstand bemerken konnte.

 

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