Auftragnehmerrechte bei Gewährleistungsverzicht des Bauherrn

Keine Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers bei vereinbartem Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht zwischen Nachunternehmer und Bauherrn.


Generalunternehmer beauftragt Nachunternehmer

Bauherr B beauftragte Generalunternehmer G mit der Errichtung eines Hauses. G führt nicht sämtliche Leistungen selbst aus, sondern beauftragt den Nachunternehmer N mit Verkleidungsarbeiten im Dachbereich. G nimmt diese Arbeiten weben behaupteter Mängel nicht ab und verweigert Zahlung des Werklohns in Höhe von mehr als 25.000,00 €.

 

Verzicht des Bauherrn auf Gewährleistungsrechte

Später vereinbaren N und B Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft gegen Verzicht auf Mängelansprüche und Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf die durch N erbrachten Arbeiten.

 

Werklohnanspruch des Nachunternehmers auch ohne Abnahme

Die gegen den G gerichtet Klage des N auf Werklohnzahlung hatte Erfolg. Das OLG Hamm urteilte am 22.02.2010, Az. 17 U 67/09 die Restwerklohnforderung des N sei auch ohne Abnahme fällig. Es bestehe nur noch ein reines Abrechnungsverhältnis.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss kommen Ansprüche des Generalunternehmers gegen seinen Nachunternehmer nicht mehr in Betracht. Verweigerung der Abnahme und darauf gestützte Mängelansprüche und Zurückbehaltungsrechte sind vielmehr ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der umfassende Verzicht des Bauherrn erstreckt sich auf die daraus folgenden Ansprüche des G.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen Rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

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